Herr X. wohnt in einem 3-Familienhaus. Er hat eine dem Haus zugehörende Garage gemietet, welche nach hinten versetzt mit noch 3 weiteren Garagen(diese gehören zum Nachbarhaus)gebaut wurde. Vor jeder dieser Garagen ist eine befestigte Fläche, so dass ein kleinerer Hof entsteht. Frau Y. und Frau Z. haben Kinder (6,6 und 4 Jahre) und sind der Meinung, dass auf den Flächen vor den Garagen kein Auto parken darf, sondern dies als Spielfläche für die Kinder genutzt werden kann.(Ein eigener Garten mit Spielgeräten ist jeweils vorhanden) Herr X. kommt jedoch aufgrund seiner Arbeitszeit (er ist Cheffahrer) zwischendurch schon einmal für 1-4 Stunden nach Hause und parkt den Firmenwagen dann auf dem freien Stück vor seiner Garage. Frau Y. und Frau z. sind der Meinung, das er dieses nicht dürfe, sondern sein Fahrzeug in die Garage zu fahren habe, und sei es auch nur für 1 Stunde. Sollten die Kinder in der Zwischenzeit etwas an dem Fahrzeug beschädigen, käme keiner dafür auf. Wer hat nun Recht??
…sind der Meinung, dass auf den
Flächen vor den Garagen kein Auto parken darf, sondern dies
als Spielfläche für die Kinder genutzt werden kann.(Ein
eigener Garten mit Spielgeräten ist jeweils vorhanden)
Hallo!
Nun denke ich doch, dass die Garage, auch wenn sie nicht ständig beparkt wird - was normal ist - 7 Tage und 24 Stunden zugänglich sein muss. Wenn ich vor meiner eigenen Garage parke, nutze ich die Zugangsmöglichkeit anders.
Aus meiner Sicht gehört die Zufahrt zur Nutzung, bei Miete oder Pacht unter Ausschluss des Vermieters/Verpächters und unabhängig von Dritten.
Die Verfügungsgewalt über die Mietsache hat der Mieter. So auch für die Zufahrt… es sei denn es gibt eine Zufahrt für mehrere Mieter… was hier nicht der Fall scheint.
Meiner Meinung nach kann der Mieter der Garage deren Zufahrt auch beparken, z.B. mit einem weiteren Fahrzeug.
An der ggfs. vorliegenden Haftung der Kinder für Schäden… (JA, DIE GIBTS…) ändert das nichts, da kommts auf das Alter und die Einsichtsfähigkeit an… aber das ist ein anderes Thema.
Andere Meinungen?
MfG, Jogi
Aber auch dies Frage, haftbar bei Schäden durch die Kinder: ja oder nein, hätte ich auch gerne beantwortet. Frau Z. ist der Meinung, hier wird nicht gehaftet.
MfG
Kikibalu
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… An der ggfs. vorliegenden Haftung der Kinder für Schäden…
(JA, DIE GIBTS…) ändert das nichts, da kommts auf das Alter
und die Einsichtsfähigkeit an… aber das ist ein anderes
Thema.Andere Meinungen?
MfG, JogiAber auch dies Frage, haftbar bei Schäden durch die Kinder: ja
oder nein, hätte ich auch gerne beantwortet. Frau Z. ist der
Meinung, hier wird nicht gehaftet.MfG
Kikibalu
Hallo!
Nagut, hier in Kurzfassuung:
Deliktfähigkeit:
„Das Einstehen für einen verursachten Schaden (Haftung)“
Bis sieben Jahre sind Kinder nicht deliktfähig (deliktunfähig).
Sie sind bedingt deliktfähig zwischen sieben und 18 Jahren mit der Ausnahme Straßenverkehr ohne Absicht: zehn bis 18 Jahren.
Die Frage ist in diesem Zusammenhang, ob eine Einfahrt zu einer Garage zum „Straßenverkehr“ gehört. Meiner Ansicht nach NEIN, das ist wie mit Privatwegen aus meiner Sicht.
Konstrukt:
Gehen wir mal davon aus, dass ein Kind älter als zehn Jahre ist.
Es besitzt die Einsichtsfähigkeit, dass es falsch ist, mit einem Spielgerät so nahe an ein KFZ heranzukommen, dass dadurch der Lack beschädigt wird / werden kann oder eine Delle entstehen kann.
Nun tut es es doch und es kommt zu einer Schädigung, die unstrittig ist, so muss das Kind für den entstandenen Schaden haften.
„Eltern haften für ihre Kinder“ ist eine Laien-Verdummungs-Drohungs-Präventions-Aussage-die-aber-immerwieder-wirkt
MfG, Jogi
Dass Eltern nicht für ihre Kinder haften,habe ich auch schon gehört. Nur ist es nicht so, dass Eltern eigentlich eine solche Situation vermeiden sollten? Die Kinder sind 6 und 4 Jahre alt und gehen erst nach Rückfrage bei den Eltern auf den Hof zum Fahrrad und Tretauto fahren! Frau XYZ. ist es passiert: ein 6jähriger konnte mit seinem Trecker nicht mehr bremsen und hat ihr eine Beule in den PKW, der vor einer Garage stand, gefahren. Ich bin der Meinung, dass die Eltern es hier ausnutzen, dass ihre Kinder noch nicht zur Haftung herangezogen werden können.
Gruß
Kikibalu
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nicht rechtlich
Hallo,
mal ganz anders:
Nimm mal an, die Eltern würden haften.
Und dann passiert was.
–> Auto muss repariert werden. Zeitverlust.
Geld eintreiben. Verstimmung mit Nachbarn. --> Ärger.
Nimm mal an, die Eltern haften nicht.
–> Auto muss repariert werden. Zeitverlust.
Geld aufbringen. Verstimmung bei „vordergarageparker“.
–> Ärger.
Vergleiche die beiden Szenarien mit der Mühe,
die es macht, das Auto doch in die Garage zu fahren und
dem Unglück aus dem Weg zu gehen.
Gruß
Elke
Der vernünftige Weg einer Frau
Trotzdem sollten wir nicht außer Acht lassen, daß diese Eltern sich ein paar Dinge so zurecht legen, wie sie es brauchen.
Ich kenn solche Übereltern, deren kleine Plagen immer und stets alles richtig machen und immer gepflegt werden müssen.
Übrigens, ich bin selbst Elternteil und wüßte sehr wohl, wie ich mich zu verhalten hätte.
X mietet eine Garage und die Zufahrt gehört dazu. Punkt.
Wenns gar nicht anders geht muß ich halt die Eltern über den Vermieter informieren, wie die rechtslage ist.
Einen lebenslang bleibenden Schaden werden die Plagen schon nicht bekommen, wenn sie mal nicht auf ner 3-4 qm großen Betonfläche spielen dürfen. Erst recht nicht, wenn ein Spielplatz da ist.
Ich finde, daß ich, aus Sicht der Eltern, den Ärger vermeiden sollte, nicht der Mieter auf ein Recht oder auch nur auf eine zeitweise Erleichterung verzichten sollte.
Grüße, Rankin
Hi,
ich will das aus meiner Sicht mal ein wenig ordnen und zwei Dinge unterscheiden: das Parken vor der Garage und die Haftung für Schäden.
Der Hof ist wohl Privatgrundstück, so ist eine pauschale Aussage nicht möglich. Hier kommt der Vermieter ins Spiel, der diese Frage per Hausordnung regeln muß. Diese muß sich aber mit den Verträgen (Mietverträgen) in Einklang bringen lassen, aber für beide Streitparteien ist der Vermieter der erste Ansprechpartner.
Wegen der Haftung stimmen die bisherigen Aussagen schon, die Kinder haften also nicht. Auch das die Eltern nicht für ihre Kinder haften stimmt vollkommen.
Was bislang aber unerwähnt geblieben ist, ist die eigene Haftung der Eltern: sie haben die Auffsichtspflicht und wenn sie die verletzen, haften sie wegen eigener schuldhafter Handlung. Bei den dargestellten Tatsachen würde ich eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern bejahen (sie wissen daß die Kinder dort spielen während ein KFZ parkt und daß eine Beschädigung droht und sie unterbinden das spiel trotzdem nicht).
Gruß Stefan
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Hallo!
Ich bin kein Anwalt, besitze aber eine Garage und habe als Kind auch immer auf so einem Privathof gespielt.
Nun gibt es z.B. auch Garagen, die direkt an einer Straße liegen. Dort darf man, um in die Garage zu fahren, über den Bürgersteig fahren. Man darf aber keineswegs, nur weil man Garagenbesitzer ist, auf dem Bürgersteig vor der Garage parken, auch wenn es die Garageneinfahrt ist.
Der private Vermieter definiert seinen Hof ähnlich: Man darf darüber fahren, man darf dort aber nicht parken. Warum sollte er das nicht so machen können? Wenn er den Hof doch lieber ansonsten einer anderen Nutzung überlassen möchte? Die Kinder machen doch sicher Platz, wenn der Garagennutzer rein- oder rausfahren möchte. Also ist die Garagenbenutzung jederzeit möglich.
Meiner Meinung nach, sollte das Parken vor der Garage bei einer solchen Situation nur dann möglich sein, wenn der Vorplatz als zusätzlicher Parkplatz mitangemietet wurde.
Davon mal ganz abgesehen: Garagenhöfe eignen sich sehr gut zum Spielen mit Spielgeräten, die Räder haben. Dafür ist ein Rasenplatz kein Ersatz und ich denke, dass der Vermieter das mit seinen Nachbarn bei der Planung auch so vorgesehen hat. Mal nebenbei: Wenn man im Garten sitzt, möchte man auch nicht so gern auf Autos gucken, sondern lieber seinen Kindern beim Spielen zusehen.
Selbst wenn Du das Parken vor der Garage - wie auch immer - durchsetzen könntest. Du wärst ein ekliger Spielverderber und dürftest Dich über Beschädigungen am Auto wirklich nicht wundern. Und dann beweis mal, welches Kind das jetzt genau war!
Deshalb würde ich Dir raten, den Wagen entweder immer in die Garage zu fahren oder für kurze Stopps einfach mal auf der Straße zu parken. Das ist für Dich weniger lästig, als für die Kinder, wenn sie mit ihren Spielgeräten immer um das Auto herumzirkeln müssen. Wenn Dir das nicht gefällt, wäre es besser, Du kündigst den Garagenmietvertrag und suchst Dir eine andere.
Viele Grüße
Anne
Hallo,
eine Zufahrt zu Garagen oder Stellplätze vor den Garagen, kann nicht „Spielfläche für Kinder“ sein, auf denen geparkte Autos nichts zu suchen haben. Sicher handelt es sich hierbei nur um die ganz persönliche Ansicht der Damen Y und Z.
Herr X. würde auch niemals sein Auto auf einem Spielplatz parken wollen (obschon sich auf einem selbingen durchaus parken ließe - nicht wahr?).
Herr X. sollte den Vermieter um eine schriftliche Mitteilung bitten, ob die Fläche vor der von ihm gemieteten Garage als Stellplatz genutzt werden kann, falls dies nicht bereits im Mitvertrag so festgelegt ist.
Zur Haftungsfrage kann ich nichts Erhellendes beitragen, ich kenne auch nur die gegensätzlichen Meinungen und richterlichen Entscheidungen.
Schöne Grüße
Mara
Selbst wenn Du das Parken vor der Garage - wie auch immer -
durchsetzen könntest. Du wärst ein ekliger Spielverderber und
dürftest Dich über Beschädigungen am Auto wirklich nicht
wundern. Und dann beweis mal, welches Kind das jetzt genau
war!
Wer eine Sache mietet und diese nach den Bestimmungen des Mietvertrages nutzt, ist kein ekliger Spielverderber. Einen sehr verqueren Rechtsbegriff aber hat, wer einem dritten die Nutzung seiner Mietsache untersagen will, weil er/sie irgendwelche selbsterfundenen Normen als verbindlich für dritte betrachtet. Und einen sehr antisozialen Rechtsbegriff hat, wer aus selbsterfundenen Normen heraus bereit ist, dritten Schäden zuzufügen und diesem dann noch vorhält, er brauche sich darüber nicht wundern.
Im gegebenen Fall sind ausschliesslich die Bestimmungen des Mietvertrages maßgeblich. Wenn darin die Zufahrtsfläche zur freien Nutzung durch den Mieter überlassen wird, handelt es sich eben um keinen Spielplatz. Daran können auch ‚demokratische‘ Mehrheitsentscheidungen der Nachbarn nichts ändern. Ist die Fläche hingegen zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmt, haben sich die Nachbarn in der Tat gemeinsam untereinander über die Nutzung zu verständigen. Aber auch hier gibt es im Zweifel keine Demokratie. Ist die Fläche im Vertrag ausdrücklich als gemeinschaftliche Spielfläche benannt, hat der Parker sich an diese vertragliche Bestimmung zu halten
IANAL
Schorsch
Also der Vermieter ist einer von den gaanz Netten, er möchte keinen Streit in seinem Haus!Er gibt jeder Partei irgendwie Recht, zumal ihm der Hof nicht alleine gehört, der andere Vermieter mit den restlichen Garagen (beschriebene Frau XYZ. hat bereits Schaden an ihrem Fahrzeug, wurde aber von den anderen Parteien daraufhingewiesen, sie hätte Pech gehabt, wüsste ja, das dort Kinder spielen!) hat nur noch mit den Achseln gezuckt: ihre Enkelin spielt dort auch häufiger.
Zur Sicht auf PKW´s kann ich nur anmerken, nicht möglich, da ein Anbau die Sicht auf Geschehen auf Hof versperrt.Und wenn ich schon eine Erdgeschosswohnung mit Garten miete, muss ich auch mit solche einer Ansicht rechnen, oder nicht? Zumal Garten und Garagen direkt aneinander grenzen.
Es stimmt irgendwie schon traurig, dass hier die Meinungen derart auseinander gehen!
Kinder sind schön, Kinder sind toll, aber ich habe auch gelernt, in solchen Fällen die Verantwortung zu übernehmen. Der PKW steht ja auch nicht ständig da, wenn es hoch kommt 3-4mal im Monat.
Gruß
Kikibalu
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Die Zufahrt zur Garage ist sicherlich nicht zur alleinigen Nutzung mitvermietet, wäre total unüblich. Sicherlich beteiligen sich auch die anderen Mieter per Nebenkosten an den Kosten für dieses Stück: Regenwasser,Schnee fegen, Versicherung usw.
Ein Mieter einer Wohnung erwirbt ja auch kein alleiniges Nutzungsrecht an einem Stück Flur/Treppenhaus, das er benötigt, um seine angemietete Wohnung zu erreichen.
Wenn der Vermieter also das Parken auf der Allgemeinfläche duldet, ist das freundlich von ihm.
Für die Mieterkinder ist dieses Stück prinzipiell auch nutzbar, wenn der Vermieter es nicht ausdrücklich untersagt. Das Risiko das Kinder Ausversehen ein Auto beschädigen, besteht nun mal. Dann muss über den Schaden individuell befunden werden. Für den Autofahrer bedeutet das, dass er wahrscheinlich häufig auf selbigem sitzen bleiben wird, a) wenn er den Verursacher nicht feststellen kann, b) wenn dieser zu jung ist.
Alleine dadurch, dass die Kinder den Hof und die Zufahrten zum Spielen nutzen, entsteht sicherlich noch kein Schadensersatzanspruch an irgendjmd.
Gruß n.
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Hallo!
Also vielleicht wissen die Experten im Mietrechtsforum da eher bescheid.
Mich würde es aber wundern, wenn der Platz vor der gemieteten Garage zur alleinigen Nutzung des Mieters der Garage dienen sollte. Die Fläche davor dient sicherlich der Zufahrt zur Garage, aber warum als Parkplatz? Das ist jetzt aus meinem Gefühl argumentiert, aber wenn eine Garage gemietet ist, dann heißt das ja nicht, dass man einen Parkplatz vor der Garage gemietet hat.
Gruß
Tom
Hallo Tom,
dieser Platz wird von Herrn X. ganz alleine sauber gehalten und steht auch in keiner Form anderen Mietern (ausser s.Frage) zur Verfügung!
Das von Ihnen angegebene Argument würde ja in der Tat bedeuten: Einfahrt ja, sauber halten ja, dreckig machen von allen???
Irgendwie geht mir da mein Rechtsgefühl dabei verloren.
Herr X. parkt dort nicht ständig sondern nur vorübergehend.
M.E. sollten hier wirklich mal die Gesetzgeber gefordert werden: Kinder, da nicht haftbar weil unter Altersgrenze, sollten in die Zugehörigkeit der Haftpflichtversicherungen anders aufgenommen werden, denn dann würde mancher Rechtsstreit oder was auch immer für Folgen daraus reflektieren, verhindert werden.
Es scheint immer noch nicht klar zu sein, wer hier aufpassen muss: die Kinder oder der Absteller des PKW´s?
Gruß
Kikibalu
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Hallo!
Ich verstehe jetzt nicht, wieso du dich so aufregst. Dass du den Platz vor der Garage reinigst, hast du ja nicht gesagt, ob du das aber musst auch nicht und wenn hier jemand irgendetwas verhaut hat, dann nicht der Gesetzgeber, denn der überlässt solche Dinge, wie hier schon geschrieben wurde, im Endeffekt der freien Vereinbarung der betroffenen Personen. (Abgesehen davon, dass es ohnehin viel zu viele Gesetze gibt - so viel wie heute gab es noch nie)
Wenn du die Vereinbarung verhaut haben solltest, dann bist du höchstens selbst schuld. Wenn nichts besonderes vereinbart ist und du hast eine Garage gemietet, dann hast du eine Garage gemietet und nunmal nicht den Platz vor der Garage - das sagt mir mein Gefühl und ich finde das eigentlich nicht unlogisch oder ungerecht. Ich lasse mich aber gerne belehren, ich weiß es nämlich nicht wie es wirklich ist und hab keine Zeit das nachzulesen.
Die Frage der Haftung für Schäden durch Kinder ist im Übrigen eine andere Frage, zu der ich nichts gesagt habe und die auch nur teilweise damit zusammenhängst, ob du vor der Garage parken darfst oder nicht.
Gruß
Tom
Hi,
M.E. sollten hier wirklich mal die Gesetzgeber gefordert
werden: Kinder, da nicht haftbar weil unter Altersgrenze,
sollten in die Zugehörigkeit der Haftpflichtversicherungen
anders aufgenommen werden, denn dann würde mancher
Rechtsstreit oder was auch immer für Folgen daraus
reflektieren, verhindert werden.
Da keine Familie gezwungen ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, läuft Deine Forderung auf eine Pflichtversicherung wie bei Kraftfahrzeugen hinaus. Sie könnte sich zudem nur an die Eltern richten.
Dabei dürfte es Probleme mit einer Reihe von Grundrechten geben, angefangen bei der Menschenwürde (mit ihr ist es imho unvereinbar ein Kind als gefährliches Objekt zu betrachten, das pflichtversichert werden muß) bis zur Eigentumsgarantie.
Es scheint immer noch nicht klar zu sein, wer hier aufpassen
muss: die Kinder oder der Absteller des PKW´s?
Ein wenig mitdenken wird man wohl erwarten dürfen, die Frage wurde schon beantwortet:
Von den Kindern kann man ein „Aufpassen“ nicht erwarten, deshalb haften sie auch nicht für Schäden, die sie anrichten. Wenn während des Parkens ein Marder oder ein anderes Wildtier das Fahrzeug beschädigt, kommt auch keiner für den Schaden auf. Diese Fälle sind durchaus vergleichbar, beides zählt zum „allgemeinen Lebensrisiko“.
Etwas anderes ist die Aufsichtspflicht der Eltern. Dies ist eine Forderung, die sich an sie persönlich richtet: Sie müssen ihre Kinder angemessen beaufsichtigen (wobei „angemessen“ nicht bedeutet, daß sie jeden Schaden verhindern müssen). Wenn Eltern ihre Kinder an Orten oder auf eine Weise spielen lassen, die Schäden regelrecht vorprogrammiert, dann haben sie diese Forderung nicht erfüllt und müssen für die Schäden ihrer Kinder aufkommen, als ob sie sie selbst verursacht haben.
Die Frage ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, kann man aber nicht pauschal beurteilen, dies muß letzlich ein Gericht klären. Hier spielen derart viele Variable eine Rolle, da könnte man Bücher drüber schreiben. Ein realer Geschädigter wäre daher gut beraten, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.
Gruß Stefan
Hallo!
Dabei dürfte es Probleme mit einer Reihe von Grundrechten
geben, angefangen bei der Menschenwürde (mit ihr ist es imho
unvereinbar ein Kind als gefährliches Objekt zu betrachten,
das pflichtversichert werden muß) bis zur Eigentumsgarantie.
Ich würde sagen, das ist nicht nur grundrechtlich ein Problem. Ich persönlich lehne eine Sicht, die Kinder als besonders gefährliches Objekt sieht, die eine besondere Haftung nach sich zieht, rechtspolitisch ab. So etwas wäre eine völlig unakzeptable und im übrigen ignorante und egoistische Wertentscheidung.
Ich bin jedenfalls ganz deiner Meinung.
Gruß
Tom
HAllo,
Der PKW steht ja auch nicht ständig da, wenn es hoch kommt
3-4mal im Monat.
Wozu dann der Aufstand?
Da du aber nur in einem theoretischen Fall nachgefragt hast,
geht es ja um die rein juristische Erörterung der in diesem
fiktiven Fall anzuwendenden Gesetze.
Im praktischen Leben würde ich mich - wie oben schon
erwähnt - wegen 3-4 mal im Monate nicht auf einen NAchbarschafts-
streit einlassen und die Garagentür betätigen.
Gruß
Elke
Hi,
ich denke, mit „können“, „dürfen“ und „müssen“ geht es in diesem Fall nicht weiter voran, wie die vielen Haupt- und Nebendiskussionen - bis hin zur rechtsstaatlichen Behandlung von Kindern - zeigen.
Die Parteien werden sich wohl oder übel einig werden müssen.
Persönlich denke ich, dass der Garagenmieter und Cheffahrer „mehr Recht“ an der einen Fläche vor seine Garage hat, als die anderen Mieter. Andererseits können die Kinder ja spielen, wo sie - bzw. ihre Eltern - das wollen und wo es nicht ausdrücklich untersagt ist. Keiner kann den Autofahrer zwingen, sein Auto in die Garage zu stellen. Er kann es vor seine Garage stellen, sofern Hausordnung und Mietvertrag das nicht untersagen. Er kann es aber auch auf die Straße stellen, sofern es dort die StVO nicht verbietet. Wenn es „die“ oder andere Kinder dort beschädigen, stellt sich die Haftungs- und Schadenersatzfrage doch auch! Das hat doch nur am Rande damit zu tun, wo das Auto steht. Er kann es ja auch in die Garage fahren, das Tor aber offen stehenlassen.
Kurzum: Die Parteien müssen sich irgendwie einigen.
Ich sehe die Kindsmütter bildhaft vor mir, wie sie den verfügbaren überdachten und nicht überdachten Wohnraum für ihren Nachwuchs okkupieren und dabei auf jedermanns Nachgiebigkeit und Rücksicht pochen. Aus Gründen des Gleichgewichts der Kräfte bin ich deshalb tendenziell auf der Seite des Vor-der-Garage-Parkers, aber das ist eine andere Geschichte.
Gruß
Bonsai