Privathaftpflicht am Auto?

Guten Tag,

intro:

am Samstag habe ich ausversehen mit dem Auto von meinem Freund mit 100Km/h vom 4ten Gang in den ersten geschaltet.

Folge: Getriebe kaputt, Kupplung ect…

Ich bin bei R+V versichert (PrivatePolice),das volle Programm,
und die meinten die würden diesen Schaden nicht Abdecken, da es ein KFZ ist welches ich verschrottet habe.

Jedoch habe ich auf der folgenden Seite etwas gelesen, was meienr Meinung nach diesen Schaden decken sollte .
,… (grobe Fahrlässigkeit ist allerdings versichert) "

Mein Freund meinte setz das Auto zurück. Irgendwie kam es das ich mit damit gefahren bin (fahrlässig) und habe ausversehen ein Schaden hinfugefügt.

Sollte meine Versicherung diesen Schaden eig. nicht abdecken.?

der link dazu
http://www.haftpflicht-info.de/haftpflicht-schaden.html
mfg

und die meinten die würden diesen Schaden nicht Abdecken, da
es ein KFZ ist welches ich verschrottet habe.

Das stimmt. das ist kein Fall für die private Haftpflichtversicehrung.

,… (grobe Fahrlässigkeit ist allerdings versichert) "

Aber nicht bei Schäden, die mit einem KFZ zusammenhängen.

Hallo,

,… (grobe Fahrlässigkeit ist allerdings versichert) "

Aber nicht bei Schäden, die mit einem KFZ zusammenhängen.

bei geliehenen Sachen zahlt doch die Privathaftpflicht in keinem Fall. Als ich vor Jahren meine gesucht habe, war das bei allen ausgeschlossen. Ist das jetzt anders.

Cu Rene

bei allen ausgeschlossen. Ist das jetzt anders.

Nein, das ist noch immer so.

Wie hätte es sein müssen, damit die Haftpflicht den Schaden übernimmt

Wie hätte es sein müssen, damit die Haftpflicht den Schaden übernimmt

Die privathaftplficht übernimmt keine Schäden am KFZ. Wenn jemand sein Auto verleiht, muß er damit rechnen, dass es beschädigt wird. Der Leihende kann dann nicht in Regreß genommen werden (Ausnahme: vorsätzliche Beschädigung).

Außerdem sind in der Privathaftpflicht „gemietete, geliehene und zum Gebrauch überlassene Gegenstände“ bedingungsgemäß ausgeschlossen.

Wenn
jemand sein Auto verleiht, muß er damit rechnen, dass es
beschädigt wird. Der Leihende kann dann nicht in Regreß
genommen werden (Ausnahme: vorsätzliche Beschädigung).

Jetzt im Ernst?? Wenn ich das geliehene Auto eines Kumpels gegen einen Pfosten fahre, bin ich ihm nicht zu Ersatz des Schadens verpflichtet? Das wundert mich jetzt…

Grüße,
Sebastian

Hallo,
ethisch vielleicht schon, rechtlich aber nicht! Wenn du (mit Zustimmung des Halters) sein Kfz bekommst, bist du berechtigter Fahrer. D.h., wenn du einen Schaden an einem Dritten verursachst, würde die Kfz-Haftpflicht einspringen - bei einem Schaden am eigenen (geliehenen) Kfz würde die Vollkasko herhalten müssen (wenn nicht vorhanden - Pech gehabt).
Bitte korrigiert mich, wenn ich etwas übersehen habe!

Gruß cooler

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Wenn du (mit

Zustimmung des Halters) sein Kfz bekommst, bist du
berechtigter Fahrer. D.h.,…

ICH HAB DAS JA OHNE DIE ZUSTIMMUNG GEMACHT. ICH SOLLTE LEDIGLICH VOR ZURÜCK FAHREN. ICH HITZKOPF HAB ABER EINE RUNDE GEMACHT!!

wie sieht das jetzt aus?

Hallo, selbst wenn es nicht mit einem Kfz im Verbund gewesen wäre -„vorsätzlich“ ist sowieso kein Thema der PHV. Sie zahlt nur bis zur Grobfahrlässigkeit!

Gruß cooler

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

ist NIE die PHV relevant, wenn es sich um Betätigung mit einem Auto handelt (entweder die Kfz-Haftpflicht des Verleihers oder eine evtl. bestehende Kasko bei Eigenschäden)!

Hallo,

so eindeutig und klar wie das mit der Haftung hier dargestellt wird, ist es wohl nicht.

Klar ist, dass weder Kfz-Haftpflicht noch Privathaftpflicht zahlen.
Das bedeutet aber nicht, dass der Schädiger nicht doch selbst den Schaden zahlen muss.

Es kommt auf den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Beteiligten an. Hat der Halter den Fahrer gebeten das Fahrzeug von A nach B zu bringen, liegt eine Gefälligkeitshandlung vor. Bei einer solchen Gefälligleit wird ein stillschweigender einvernehmlicher Haftungsausschluß unterstellt.

Anders verhält es sich dann, wenn das Fahrzeug ausgeliehen wird, da der Fahrer darum gebeten hat. Wenn hier nichts besonderes vereinbart wird, kann man davon ausgehen, dass der Halter das Fahrzeug unversehrt zurück haben will und ein Haftungsausschluss nicht vereinbart ist. Dann hat der Schädiger den Schaden aus eigener Tasche zu zahlen.

Gruß Woko

1 Like

Hallo,

Woko hat schon ganz richtig darauf hingewiesen, dass es auch im Bereich der Privathaftpflicht durchaus Fälle geben kann, in denen Haftung und Deckung voneinander abweichen. Daher kann es durchaus dazu kommen, dass jemand einen Schaden nicht nur aus moralischen Gründen zahlen sollte/möchte, sondern sogar zur Haftung verpflichtet ist, ohne dass die PHV Deckung gewährt und er somit selber zahlen MUSS.
Der Ausschluss der Mietsachschäden ist so ein typisches Beispiel, in dem die Versicherer aufgrund ihrer Bedingungen ihre Deckung begrenzen.

Damit ich nun aber auch noch meinen eigenen Senf dazu geben kann, schalte ich auf „Klugscheiss-Modus“ und merke noch an, dass
1.) der Hinweis auf nicht gedeckte Vorsatzschäden zwar richtig ist, mit diesem Fall aber nichts zu tun hat, weil das Auto - auch bei nicht genehmigter Nutzung - nicht vorsätzlich beschädigt wurde (je nach spezieller Lage der Dinge könnte allenfalls ein bedingter Vorsatz gegeben sein)
und
2.) eine eventuell bestehende Kasko hier nicht leistet, weil es sich um einen sog. Betriebsschaden handelt. Solche Schäden sind aber m.W.n. bei PKW gar nicht erst versicherbar und somit auch weder über eine Voll- noch über eine Teilkaskoversicherung gedeckt.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

2.) eine eventuell bestehende Kasko hier nicht leistet, weil

es sich um einen sog. Betriebsschaden handelt. Solche Schäden
sind aber m.W.n. bei PKW gar nicht erst versicherbar und somit
auch weder über eine Voll- noch über eine
Teilkaskoversicherung gedeckt.

Hallo, das ist, allgemein betrachtet, völlig richtig, aber… A2.2.2 der AKB: Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fzg zu gebrauchen (TK).

Und… A2.3.3. Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fzg zu gebrauchen(VK)
Gewisse Bemerkungen des Fragestellers könnte man so interpretieren!
(natürlich würde es dann auf einen Regress hinauslaufen)

Gruß cooler

… wie gefällt Euch diese Formulierung?

Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen maximal € 2.500 pro Schaden/Jahr bei einer Selbstbeteiligung von € 250

Hallo Nordlicht und Cooler,

wie kommt Ihr darauf, dass der Ausleihende nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist!!! Moralisch wohl ohnehin, juristisch nach 823 BGB… egal, ob ein Auto, ein Buch oder eine Badehode audgeliehen wurde.

Grüße, M

… wie gefällt Euch diese Formulierung?

Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen maximal € 2.500
pro Schaden/Jahr bei einer Selbstbeteiligung von € 250

und wer zahlt die 2.500€ (PHV?)?

mfg

… wie gefällt Euch diese Formulierung?

Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen maximal € 2.500
pro Schaden/Jahr bei einer Selbstbeteiligung von € 250

und wer zahlt die 2.500€ (PHV?)?

Leider letztendlich Du!

Gruß cooler

… das ist ein Teil der Bedngungen der PHV die diese Kosten bis 2.500 mit einer SB von 250,00 übernimmt.

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Leider nicht! So wie der Fragesteller es schildert, hat er die Fahrt ohne Erlaubnis gemacht!

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