Probezeit als Azubi nicht bestanden. Fragen

Hallo,

meine Tochter hatte letztes Jahr im Oktober eine Ausbildung zur OTA angefangen in der Klinik (Tvöd) So: Heute bekam sie mündlich gesagt sie hätte die Probezeit nicht bestanden.

Dachten eigentlich dass sie es locker schafft laut Resonanz, keine Fehlzeiten, gute Noten, pünktlich.
Sie fragt was die anderen Azubis besser machen als sie , dazu wusste man keine Antwort. kurz: Man hat ihr erklärt dass man einschätzt dass sie die Ausbildung nicht schaffen würde! Was eine tolle Motivation für einen jungen Menschen! Und da reden die was von Fachkräftemangel…

Frage:
In ihrem Vertrag steht eine Probezeit von 6 Monaten. Ich lese aber im I-Net dass die Probezeit maximal 4 Monate betragen darf bei einer Ausbildung. Ist es im Tvöd anders?
Dann wäre diese Frist im Vertrag unwirksam ? Bzw die Probezeit wäre rum?

Und weil die Ausbilder ihr angeraten haben selbst zu kündigen -weil würde besser aussehen im Lebenslauf- kommt mir das alles komisch vor. Mein Bauchgefühl sagt nicht selbst kündigen, weil sie wollte ja weitermachen. Der Beruf will sie. Wenn nötig woanders. Ich habe ihr geraten die Schule erstmal weiter zu besuchen (zur Zeit Blockunterricht)

Der Mann der sie eingestellt hat, sagt - als Tipp- sie könne ja die Ausbildung in einem kleineren Krankenhaus was auch zum Klinikum gehört machen. Also Arbeitgeber bleibt. Anderer Ort aber gleiche Schule. Dann bräuchte es auch keine Kündigung…
Mein Mädel hat auch gleich eine Email an ein Krankenhaus geschrieben aber wer weiss obs klappt…

Vielleicht mag ja jemand was dazu schreiben.

LG Melli

Beitrag editiert, da er Fehlinformationen enthielt.
Laut Tarifvertrag beträgt die Probezeit drei Monate.
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/oeffentlicher-dienst/tarifvertraege/auszubildende_bbig.pdf?__blob=publicationFile&v=9

Ersetzt durch:
Im Tarifvertrag für die Pflege sind 6 Monate Probezeit aufgeführt.

Laut BBiG darf sie höchsten vier Monate betragen, zudem gilt laut BBiG:
„Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.“

Ersetzt durch:
Das BBiG gilt nicht für die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Zu finden im § 25 BBiG, der zum Teil 1 des Gesetzes gehört - genau wie der § 20, in welchem die Höchstdauer der Probezeit beschränkt ist.

Ich finde es sonderbar, wie man der Tochter vom „Nichtbestehen“ der Probezeit informierte. Wer hat denn so etwas überhaupt gesagt?
Ich finde es ebenso nicht nachvollziehbar, dass man ihr empfiehlt, dieselbe Ausbildung (zu derer erfolgreichen Absolvierung sie ja angeblich nicht geeignet sein soll) woanders fortzuführen.

Eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses in der Probezeit ist etwas, was sich späteren Arbeitgebern durchaus plausibel erklären ließe. Das Argument „besser selber kündigen“ zieht meiner Meinung nach hier nicht. Die ganze Sache stinkt. Auf jeden Fall alles weiter machen, bis irgendwas Schriftliches vorliegt. Dann einen Arbeitsrechtler befragen. Deine Tochter sollte übrigens schnellstens der Gewerkschaft beitreten - ich weiß aber nicht, ob deren Rechtsberatung ohne Wartezeit kostenlos erfolgen würde.

Zusatz:
Da habe ich ja mal so einen richtig dummen Fehler gemacht. Ich bitte um Entschuldigung.

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Kann es sein, dass ein(e) direkte® Vorgesetze® deine Tochter vergraulen will? Gibt es da persönliche Anfeindungen?

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Was genau hat diese Person gesagt und hat sie auch die Kompetenz dazu?
Die spannende Frage ist allerdings eher: Was steht im Ausbildungsvertrag?
Ich würde auch die zuständige Stelle nach § 71 BBiG („die Kammer“) einschalten. Auch dort kann sie Beratung bekommen.
Was ist mit dem Betriebs- oder Personalrat der Ausbildungsstätte? Und der dortigen Jugendvertretung?

Das auf jeden Fall.
Selbst wenn eine Rechtsberatung kostet, dann dürfte es gut angelegtes Geld sein.

Das klingt doch eher nach „man will sie loswerden“. Wenn ja, warum?
Ich vermute, es gibt da noch eine „Geschichte hinter der Geschichte“.

Andererseits: Die Ausbildung dort fortzusetzen, wo sie „nicht gewollt“ ist, kann auch eine schwierige Sache werden. Wie Bekommt man hier Licht ins Dunkel?

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Das ist leider zu diesem Fall eine schlechter Rat. Wie wir wissen, ist es gut, wenn man (Frau) organisiert ist. Aber bei einem laufenden Verfahren würde das nichts nützen. Vorbeugen ist besser als heilen, wie die Leute sagen…

Wer weiß denn was sich aus diesem Fall noch alles entwickelt?
Ich halte den Rat für durchaus vernünftig.

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Edit: Hier mal der Azubi-Vertrag. siehe Foto! Hier Paragraph 2 und 3

laut dem TVAöD geht die Probezeit 6 Monate…verwirrend alles.

Nein, das hat dir @X_Strom oben verlinkt, dort sind 3 Monate vorgesehen! ABER:
im Vertrag steht , dass auch der Besondere Teil (TVAöD-Pflege) gilt, und dort sind leider tatsächlich sechs Monate vorgesehen:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/oeffentlicher-dienst/tarifvertraege/auszubildende_pflege.html

(§ 3).

Die Chefin der Ausbilderin sagt sie hätte sie bei der Arbeit beobachtet und sich dann ihre eigene Meinung gebildet nachdem die Meinungen auseinandergingen. Ich denke mir nur warum will man einen Azubi kündigen der natürlich noch nicht alles können kann bzw deswegen ist man doch Azubi …und wenn wesentliche Sachen stimmen und Rückmeldungen zumeist positiv waren…

ja, Chef-Ausbilderin (Anleiterin) Sie (meine Tochter) wäre noch nicht fähig alleine in einem Op-Saal zu „springen“ . Sie solle in ein kleineres Krankenhaus gehen, da könnte sie es schaffen.

habs hier reingestellt.

keine Ahnung. Müsst ich checken. Doof nur dass sich so ein junger Mensch einfach veräppelt vorkommt und derart demotiviert wird.

habe Rechtsschutz. Es ist einfach schade. Die Frage ist auch will man mit solchen Leuten zusammenarbeiten wenn schon die Kommunikation untereinander so schlecht ist . Anders kann man sich wochenlanges gutes Feedback an den Azubi nicht erklären um dann die Probezeit nicht zu bestehen. …

Nein, das müsste Deine Tochter checken. Oder ist sie noch nicht volljährig?

Tritt der auch dort ein. Das solltest Du erstmal checken.

Es gibt bei jeder Ausbildung Sachen, die nach bestimmten Zeiten beherrscht werden sollten. WAs in diesem Fall dazu gehört, kann ich nicht beurteilen.

Erst mal: In der Diskussion taucht auch der Begriff „Kündigung“ auf. Probezeit ist aber eine Art Zeitvertrag, der zum Ende der Probezeit automatisch ausläuft. Es sei dann der Arbeitgeber wandelt den Vertrag in einen (dauerhaften) Arbeitsvertrag um.
Ich würde versuchen einen Gesprächstermin mit der Personalabteilung der Klinik zu führen und gleichzeitig dazu den Betriebs- oder Personalrat bitten, dazuzukommen.
Udo Becker

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Unabhängig von der rechtlichen Situation, kann es sein, dass es auf menschlicher Ebene ‚klemmt‘. Oder das bei den medizinischen Verfahren objektive Mängel zu Lasten des Patientenwohls unterlaufen (wie schon geschrieben: „Geschichte hinter der Geschichte“)

Hast Du dafür eine Rechtsgrundlage? Die würde mich brennend interessieren.

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Von daher sollte man über den „Tapetenwechsel“ ernsthaft nachdenken.

Sorry @Udo_Becker,

wenn man so gar keine Ahnung hat, sollte man sich vielleicht in Fachbrettern zurückhalten.

FALSCH !!! Probezeit ist im laufenden Arbeitsverhältnis gem. § 622 Abs. 3 BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
eine Zeit von max. 6 Monaten, in der beide Seiten grundlos und mit kurzer Frist das Arbeitsverhältnis kündigen können.

FALSCH !!! Bei Ablauf einer Probezeit muß überhaupt nichts „gewandelt“ werden, das Arbeitsverhältnis läuft einfach weiter.

Das ganze ist dann auch noch doppelt falsch, weil es hier um

geht, die sich nach BBiG richtet und nochmals spezielle Vorschriften hat wie zB § 20 BBiG,
https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__20.html
der gem. § 25 BBiG
https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__25.html
nicht zuungunsten der Azubis tarifdisponibel ist - d.h., daß die Probezeit auch im öD nicht durch TV verlängert werden kann.
"§ 25 erfasst auch Regelungen in BV und Dienstvereinb. und TV … (ErfK, Schlachter, § 25 BBiG Rn 1)

Denn es sollte mich sehr wundern, wenn eine Pflegeausbildung unter die Ausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG
https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__3.html
fallen würde, denn ein „öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis“ im Sinne des Gesetzes ist lediglich gegeben bei der Ausbildung für Beamte, Richter, Polizei, Soldaten (ErfK, Schlachter, § 3 BBiG Rn 2a.)

Und natürlich gilt auch für eine Probezeitkündigung im Ausbildungsverhältnis die Notwendigkeit der Schriftform gem. § 22 Abs. 3 BBiG und wirkt nicht auf „Zuruf“.

Also so schnell wie möglich ab zum Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht. Ist die Azubine volljährig, muß sie sich auch selbst darum kümmern.
Gewerkschaften haben zwar auch eine Karenzzeit für Rechtsschutz, der Anspruch auf Rechtsberatung besteht aber zB bei Ver.di ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft.

&tschüß
Wolfgang

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Wobei wir @Udo_Becker mal zugute halten wollen, dass es natürlich die sachgrundlose Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG gibt, die faktisch häufig als Alternative zur/Erweiterung der Probezeit genutzt wird/worden ist (die Lage auf dem Arbeitsmarkt für Unternehmen, die zunächst nur befristete Verträge abschließen wollen, sieht glücklicherweise inzwischen recht düster aus). Nur muss eine solche Befristung natürlich im Arbeitsvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart werden, und im Ausbildungsverhältnis gibt es eine solche Befristungsmöglichkeit gar nicht.

Auch gibt es tatsächlich - im Unkenntnis der tatsächlichen Rechtslage - in nicht wenigen Unternehmen Gespräche und auch Schriftstücke zum Abschluss der Probezeit, die dem unbedarften Arbeitnehmer den Eindruck vermitteln können, als ob erst dadurch jetzt das eigentliche, unbefristete Arbeitsverhältnis beginnen würde. Die Rechtslage ist aber natürlich eindeutig: Gab es keine ausdrückliche Befristung, muss auch nichts entfristet werden, und eine Probezeit in einem unbefristeten Vertrag ist Teil des unbefristeten Vertrages und erfordert keinerlei zusätzlichen Akt am Ende, um zu einem unbefristeten Vertrag zu kommen. Umgekehrt wird ein Schuh draus: Wer nicht bis Ende der Probezeit eine Probezeitkündigung erhalten hat, arbeitet einfach weiter.

Ansonsten stimme ich Dir natürlich zu, dass gerade in rechtlichen Dingen hin und wieder etwas mehr Zurückhaltung angebracht wäre, wenn man sich nicht wirklich auskennt.

Weil ich bei zwei Firmen selbst solche Arbeitsverträge hatte und auch solche bei Neueinstellungen durch die Personalabteilung meiner Firma ausgestellt wurden. Üblich war, dem Mitarbeiter spätestens 6 Wochen vor Ablauf mitzuteilen ob das Arbeitsverhältnis endet oder weitergeführt wird.
Wie das heute gehandhabt wird wo man händeringend Personal sucht, weiss ich nicht. Aber dafür gibt es ja hier ein Spektrum von Antworten und Ratschläge, mal mehr mal weniger hilfreich.
Udo Becker

Ich hatte auch mal ein blaues Auto. Und ich kenne auch Leute die blaue Autos haben. Trotzdem ist es nicht so, dass nur blaue Autos rum fahren oder es eine große Ausnahme wäre, wenn jemand ein Auto in einer anderen Farbe fahren würde.

Der klassische, normale, übliche, regelmäßige, … Arbeitsvertrag nach BGB kennt keine Befristung. Und auch wenn sachgrundlose Befristungen nicht so selten in der von mir beschriebenen Weise genutzt wurden/werden, ist das nun einmal eine sehr spezielle Sache, die erst 2000 mit einem eigenen Gesetz, dem TzBfG, möglich wurde, und die ausdrückliche Regelungen hierzu in einem speziellen Arbeitsvertrag erfordert. Zudem gibt es diese Regelung auch nicht im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen. Insoweit ist es einfach falsch zu behaupten:

Und bei all meiner Bereitschaft, zu deiner Ehrenrettung, Hinweise auf die möglichen Gründe für so eine falsche Antwort zu geben, ist das eben eine falsche Antwort, die nichts mehr mit:

zu tun hat.

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@Udo_Becker: Wo in diesem Spektrum würdest du denn nun deine eigenen Antworten & Ratschläge einordnen?