Hallo annetteka,
Gestern hat unsere Putzfrau, die als Minijobberin auf 450,- €
Basis angemeldet ist, auf der Treppe Putzmittel verschüttet.
Sie hat das ganze dann erst einige Zeit später aufgewischt.
Dem Grunde nach gilt es hier schon einmal festzuhalten, dass ihr somit als Arbeitgeber, die Putzhilfe als Arbeitnehmerin anzusehen seid.
Dies ist deshalb von Bedeutung, weil die Putzhilfe somit der Arbeitnehmerhaftung gegenüber ihrem AG unterliegt.
Der Umfang der Haftung hängt davon ab, ob es sich um Vorsatz/grobe, mittlere oder leichteste Fahrlässigkeit handelt.
Im ersten Fall haftet der AN voll, im zweiten anteilig und nur im dritten gar nicht (Hinweis: Bitte nicht mit dem Begriff der „einfachen Fahrlässigkeit“ verwechseln; dieser hat hiermit nichts zu tun.)
Aufgrund der Schadenschilderung können die Fälle 1 (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) und 3 (leichteste Fahrlässigkeit) wahrscheinlich ausgeschlossen werden (in der Praxis sind dies die absoluten Ausnahmen).
Bleibt die mittlere Fahrlässigkeit, wonach die Putzhilfe anteilig haftet. Die genaue Haftungsverteilung hängt vom Einzelfall ab und kann in letzter Konsequenz (und sofern sich die Parteien nicht einig sind) nur juristisch geklärt werden.
Jetzt sind auf Treppe häßliche Flecken, die sich trotz
intensiver Bemühung durch putzen nicht mehr entfernen lassen.
Ich vermute, dass die Säure des Putzmittels den Stein
angegriffen hat und dass hier nur eine Fachfirma durch eine
entsprechende Aufarbeitung weiterhelfen kann. Da es sich
hierbei vermutlich um keine ganz billige Angelegenheit sein
wird, möchte ich es ungern aus eigener Tasche bezahlen.
Das Problem ist: der Eigentümer hat gegen Dich einen direkten Anspruch. Wenn er Schadenersatz geltend macht und umgekehrt von der Putzhilfe „nichts zu holen ist“ (oder ihr das nicht wollt), bleibt der Schaden bei Euch „hängen“.
Die Putzfrau hat eine „normale“ Haftpflichtversicherung.
Übernimmt diese den Schaden? Oder evt. unsere
Hausratversicherung?
Die Hausratversicherung kann ausgeschlossen werden: derlei Schäden sind dort nicht versichert.
Bei der (Privat-)Haftpflicht der Putzhilfe kommt es darauf an: Einige wenige Anbieter gewähren für solche Fälle einen (mitunter begrenzten) Schutz. Es wäre aber ein glücklicher Umstand, wenn die Putzhilfe genau so einen Tarif abgeschlossen hätte (es sei denn, Sie hat seinerzeit gezielt auf einen solchen Einschluss geachtet). Eine Anfrage beim Versicherer bringt hier sicherlich Klarheit.
Fazit: Im Rahmen der AN-Haftung habt ihr höchstwahrscheinlich einen (Teil-)Anspruch gegen Eure Putzhilfe. Ob Ihr diesen (ggf. gerichtlich) durchsetzen wollt, müsst Ihr selbst entscheiden.
Viele Grüße
Loroth