Über die Strafbarkeit - die nach Wunsch von Habeck ohnehin bald Geschichte sein soll und sich rein praktisch nur auf klassische Ferraris-Zähler bezieht, die eine aussterbende Art sind - wird viel erzählt. Die einen sprechen von Entziehung elektrischer Energie nach § 248c Abs. 4 StGB, weil sich aus der Differenz der Vergütung zwischen gelieferter und eingespeister Energie natürlich ein finanzieller Vorteil für den Einspeisenden ergibt. Denn ohne offizielle Regelung zur Einspeisung mit entsprechendem Zähler hat man keinerlei Anspruch auf Vergütung eingespeisten Stroms. D.h. jede an sich teuer zu bezahlende kW/h des Versorgers, die nachträglich „zurückgedrückt“ wird, stellt für diesen einen Schaden da, da ihm damit der Erlös aus dem von ihm zuvor gelieferten Strom genommen wird und er natürlich ohne entsprechende Vereinbarung auch nicht verpflichtet ist überhaupt Strom anzunehmen. Zumal der Versorger mit dem „zurückgedrückten“ Strom zum Zeitpunkt der Einspeisung oft auch nichts anfangen kann und er dann ggf. sogar gegenüber denjenigen, bei denen er sich zur Abnahme verpflichtet hat, für angebotenen aber nicht abgenommenen Strom ausgleichspflichtig ist.
Problem ist hierbei nur, dass diese Regelung von: „Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist,“ ausgeht. Und den sehe ich in diesem Szenario einfach nicht. Auch dürfte es mit dem Nachweis eines Vorsatzes nach Abs. 4 schwierig werden, weil man dann die schädigende Absicht nachweisen müsste. D.h. es müsste bei der ganzen Geschichte gerade darum gehen den Versorger hierdurch schädigen zu wollen. Da aber die Kenntnis über Rücklaufsperren in verschiedenen Zählergenerationen nicht so wirklich verbreitet ist, diese Balkonkraftwerke als steckerfertig inzwischen in jedem Baumarkt zu bekommen und zur „Eigenproduktion“ beworben werden, wird man hier in der Regel wohl eher von einem „übersehenen“ Aspekt ausgehen müssen, als von einer schädigenden Absicht.
Ebenso kann man an § 263a StGB denken, einen Computerbetrug (als spezieller Fall eines Betrugs), wobei wir gerade bei den alten Ferraris-Zählern natürlich immer einen Medienbruch zwischen der auf dem Zähler angezeigten Zahl und dem automatischen Verarbeitungsprozess der Abrechnung haben. Damit wäre man dann wieder beim klassischen Betrug, wo ich aber dann ebenfalls Probleme mit dem Vorsatz, wie oben, habe.
Andererseits kann man auch an § 268 StGB, die Fälschung technischer Aufzeichnungen denken. Denn der Zählerstand stellt eine technische Aufzeichnung dar, die durch den Rücklauf verfälscht wird, und die Grundlage der weiteren Verbrauchsabrechnung und auch Besteuerung ist. Das erscheint mir durchaus passend (ohne da jetzt tiefer eingestiegen zu sein). Dadurch kommt man dann auch zu der Frage der Versteuerung des Stroms auf Basis der mit allem, was damit dann zusammenhängt.