Rauchverbot in Mietwohnung?

Hallo,

darf ein Vermieter eigentlich seinem Mieter das Rauchen in der Wohnung untersagen?

Jetzt mal rein rechtlich, ob er das dürfte, wenn er z.B. vor dem Vertrag darauf hingewiesen hat, er möchte nur Nichtraucher und auch keine rauchenden Gäste, dafür gäbe es ja den Balkon - kann er das in den Vertrag reinschreiben und wäre es bindend?

Vielen Dank!

Frank

Hallo Frank,

darf ein Vermieter eigentlich seinem Mieter das Rauchen in der
Wohnung untersagen?

Nein, kann er nicht. Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.

Jetzt mal rein rechtlich, ob er das dürfte, wenn er z.B. vor
dem Vertrag darauf hingewiesen hat, er möchte nur Nichtraucher
und auch keine rauchenden Gäste, dafür gäbe es ja den Balkon -
kann er das in den Vertrag reinschreiben und wäre es bindend?

Derartige Verträge sind sittenwidrig und daher ungültig - auch wenn ein Mieter sie unterschrieben hat.

gruß
Wolfgang D.

Bzw. ergänzend: Wie könnte ein Vermieter dies mittels einer gültigen Individualklausel im Mietvertrag regeln?

Wäre auch regelbar, dass wenn doch geraucht wird und deshalb erhöhter Renovierungsbedarf nach dem Auszug besteht (der Vermieter hat vereinbart, dass der Mieter die Wohnung nur besenrein zu übergeben braucht), dass diese Mehrkosten vom Mieter zu tragen sind?

Danke,
Frank

Hallo Wolfgang,

danke für Deine Antwort!

Derartige Verträge sind sittenwidrig und daher ungültig - auch
wenn ein Mieter sie unterschrieben hat.

Auch wenn man das nicht als Formvertrag sondern individuell mit dem Mieter regelt? Ich dachte Individualklauseln wären gültig?

Vor allem wenn der Mieter vor dem EInzug angibt, damit ja einverstanden zu sein (er weiss es also).

Viele Grüße
Frank

Hallo!

Derartige Verträge sind sittenwidrig und daher ungültig - auch
wenn ein Mieter sie unterschrieben hat.

Sittenwidrig ist das, was gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden verstößt. Die Wohnung ist Eigentum des Vermieters. Der rauchende Mieter verursacht zum Teil erhebliche Schäden, zum Beispiel an Kunststofffensterrahmen. Die bekommt man nie wieder weiß. Wenn der Mieter eine Klausel unterschreibt, die ihm das Rauchen in der Wohnung untersagt, dann finde ich daran nichts sittenwidriges. Ich kann mich also Deiner Ansicht nicht wirklich anschließen! Dein Hinsweis auf das Persönlichkeitsrecht ist insofern vollkommen unbrauchbar, als die Grundrechte zwischen Privatleuten überhaupt keine Wirkung entfalten. Natürlich kann mir niemand verbieten, einen Mieter abzulehnen, weil er Raucher ist, Kinder hat, schwul ist oder komisch riecht. Da kommt nämlich die Privatautonomie ins Spiel und die ist auch verfassungsrechtlich garantiert. Auch wenn es komische Bestrebungen gibt, das zu ändern, noch ist das so.
Natürlich würde ich mich von einschlägiger Rechtsprechung was die ungültigkeit eines vereinbarten Rauchverbotes angeht, eines besseren belehren lassen.

Gruß

Frank

2 Like

Hallo,

also um das nochmal hinzubiegen.

Selbstverständlich kann der Vermieter mit dem Mieter vereinbaren, dass in der Wohnung Rauchverbot herrscht und dieses bei Verstoß auch geltend machen.
Das ist Teil der Vertragsfreiheit. Regelungen des Mietrechts, die vertraglich nicht geändert werden können, stehen im Mietrechtsabschnitt des BGB. Rauchverbot gehört natürlich nicht dazu.
Gruß,
Dea

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

darf ein Vermieter eigentlich seinem Mieter das Rauchen in der
Wohnung untersagen?

Nein, kann er nicht. Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.

Hallo Wolfgang,
was hat Persönlichkeit und Wohnung miteinander zu tun? Wenn die Wohnung sich in einer hochexplosiven Gegend befindet, muss natürlich das Rauchen untersagt werden. Oder verletzt das die Persönlichkeit eines rauchenden Sprengmeisters, der auf tägliche Explosionen angewiesen ist?

schwierig durchzusetzen
Hallo Frank,

darf ein Vermieter eigentlich seinem Mieter das Rauchen in der
Wohnung untersagen?
Jetzt mal rein rechtlich, ob er das dürfte, wenn er z.B. vor
dem Vertrag darauf hingewiesen hat, er möchte nur Nichtraucher
und auch keine rauchenden Gäste

Das habe ich auf die Schnelle gefunden:
AG Albstadt 1 C 288/92
LG Köln 9 S 188/98
LG Paderborn 1 S 2/00
AG Bonn 6 C 510/98
AG Hamburg 102 e II 368/00
AG Ellwangen C 175/90-12

M.E. ist rauchen in der Wohnung also zulässsig und kann nicht (nachträglich) untersagt werden.

Anders wäre es wohl unter Umständen mit einer Individualvereinbarung im Mietvertrag. Hierzu konnte ich jedoch kein entsprechendes Urteil (weder pro noch contra) finden.

Unter Umständen könnte aber selbst so eine Individualvereinbarung auf Grund der folgenden Urteile gekippt werden:
LG Stuttgart 16 S 137/92
AG Albstadt 1 C 288/92

dafür gäbe es ja den Balkon -

Das kann aber den nächsten Streit provozieren. Andere Mieter könnten sich von dem Zigarettenqualm gestört fühlen…

Gruß Steffen B.

Hallo Hanns

was hat Persönlichkeit und Wohnung miteinander zu tun? Wenn
die Wohnung sich in einer hochexplosiven Gegend befindet, muss
natürlich das Rauchen untersagt werden.

Dann dürfte die Wohnung gar nicht vermietet werden… Denn bei dieser Konstruktion könnte bereits ein Klingeln an der Tür zum Problem werden…

Oder verletzt das die
Persönlichkeit eines rauchenden Sprengmeisters, der auf
tägliche Explosionen angewiesen ist?

Wie war das noch einmal mit Birnen, Äpfeln und Vergleichen? :smile:

Gruß Steffen B.

PS: Frage mich warum bei bestimmten Themen immer wieder der Pfad der Sachlichkeit verlassen wird.

PS: Frage mich warum bei bestimmten Themen immer wieder der
Pfad der Sachlichkeit verlassen wird.

Das bedaure ich auch zuweilen, Steffen!
Ich heiße nicht Hans, das dürfte eine sachliche Feststellung sein.

Halo!

was hat Persönlichkeit und Wohnung miteinander zu tun?

Gemeint war wohl die allgemeine Handlungsfreiheit, oder das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Und die ist verfassungsrechtlich garantiert. Durch die allgemeine Handlungsfreiheit ist prinzipiell, und das ist eigentlich ganz herrschende Meinung, alles geschützt, das Rauchen in der Wohnung genauso wie der morgendliche Stuhlgang und das Hüpfen auf einem Bein, sogar Deine Postings hier sind davon umfasst, allerdings verdrängt hier natürlich die Meinungsfreiheit dieses Auffanggrundrecht…

Frank

1 Like

off topic - Namen
Hallo Unbekannter/Unbekannte/Unbekanntes Wesen,

da hätte ich wohl lieber auf die Höflichkeit der persönlichen Anrede verzichten sollen. :smile:

mit besten Grüßen
Steffen B.

Gemeint war wohl die allgemeine Handlungsfreiheit, oder das
Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Und die ist
verfassungsrechtlich garantiert. Durch die allgemeine
Handlungsfreiheit ist prinzipiell, und das ist eigentlich ganz
herrschende Meinung, alles geschützt, das Rauchen in der
Wohnung genauso wie der morgendliche Stuhlgang und das Hüpfen
auf einem Bein, sogar Deine Postings hier sind davon umfasst,

Wenn die Persönlichkeit nur entfaltet werden kann, indem andere in ihrer Gesundheit gefährdet werden, darf die Persönlichkeitsentfaltung nicht geschützt werden. Wenn jeder tun und lassen kann, was er will, nennt sich das Machtmissbrauch.

Hallo Unbekannter/Unbekannte/Unbekanntes Wesen,

Hallo Steffen,
so unbekannt bin ich hier nicht, wie andere gleich zu berichten wissen.
Einen unterhaltsamen Abend wünscht
FJ HP

mit besten Grüßen
Steffen B.

Wenn die Persönlichkeit nur entfaltet werden kann, indem
andere in ihrer Gesundheit gefährdet werden, darf die
Persönlichkeitsentfaltung nicht geschützt werden.

Ein kleiner Hinweis: Gelaber ist manchmal ganz nett, aber in juristischen Fragen nicht angebracht. Du formulierst ständig irgendwelche seltsamen Rechtsgrundsätze ins blaue hinein, ohne den Hauch eines normativen Bezuges.
Natürlich ist die allgemeine Handlungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern sie wird zum Beispiel durch alle Strafnormen eingeschränkt.Ich habe nicht einmal andeutungsweise etwas in die Gegenrichtung formuliert.
Wobei ich allerdings keine Gesundheitsgefährdungen erkennen kann, wenn jemand in seinen eigenen vier Wänden raucht.

Frank

Wobei ich allerdings keine Gesundheitsgefährdungen erkennen
kann, wenn jemand in seinen eigenen vier Wänden raucht.

Vielleicht weil du immun gegen die Schadstoffe im Rauch bist, Frank. Der Rauch verbleibt leider nicht hermetisch abgeriegelt in den eigenen vier Wänden. Wer einen empfindlichen Geruchssinn hat, wird das bestätigen können. Der Qualm verbreitet sich auch auf Balkonen aus. Wenn ein Nachbar auf dem Klo raucht, riechen es die anderen, weil der Qualm über Rohre in die anderen Wohnungen dringt. Außerdem haben viele rauchende Eltern Kinder in den eigenen vier Wänden, die gesund aufwachsen wollen und auf Persönlichkeitsentfaltungen ihrer Eltern keinen Wert legen.

Hi,

Eigentum des Vermieters. Der rauchende Mieter verursacht zum
Teil erhebliche Schäden, zum Beispiel an
Kunststofffensterrahmen. Die bekommt man nie wieder weiß. Wenn

Auch durch das reine bewohnen treten erhebliche Schäden auf. zB. auf dem Teppich oder dem Laminat, durch Dübel in den Wänden usw.

Daher bin ich auch für ein Wohnverbot in Mietwohnungen!!

Gruss
Quaser

Wobei ich allerdings keine Gesundheitsgefährdungen erkennen
kann, wenn jemand in seinen eigenen vier Wänden raucht.

Vielleicht weil du immun gegen die Schadstoffe im Rauch bist,
Frank. Der Rauch verbleibt leider nicht hermetisch abgeriegelt
in den eigenen vier Wänden. Wer einen empfindlichen
Geruchssinn hat, wird das bestätigen können.

Es ist doch sicherlich ein Unterschied, ob ich den Rauch mit dem Geruchssinn wahrnehmen kann, oder ob ich tatsächlich noch schädliche Stoffe in erheblichem Maße abbekomme, oder nicht? Ich bin kein Chemiker oder Mediziner, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass ich durch das Rauchen in der eigenen Wohnung den Nachbarn tatsächlich zum Passivraucher mache.

Frank

Ich denke, ein anfänglich in den Mietvertrag aufgenommenes Rauchverbot funktioniert folgendermaßen:
Für eine Kündigung bei Verstoß könnte der Vermieter ein berechtigtes Interesse geltend machen. Für den Regelfall des § 573 II Nr. 1 BGB dürfte jedoch dabei die Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht sein. Ein sonstiges berechtigtes Interesse müßte bei einem Prozeß vom Richter dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit des Mieters gegenübergestellt werden und würde wahrscheinlich nicht gewichtig genug sein, eine Kündigung zu rechtfertigen. Eine Kündigung kommt also nicht in Betracht.
Allerdings ist der Mieter für den übermäßigen Gebrauch schadensersatzpflichtig (u.U. schuldet er auch neue Fensterrahmen, falls diese nicht mehr zu reinigen sind). Die Begrenzung des § 538 BGB gilt ja nicht, da der vertragsgemäße Gebrauch auf nicht-rauchen beschränkt war und der Mieter diesen Umfang schuldhaft überschritten hat.

Ich bin kein Chemiker oder Mediziner, aber ich kann mir nicht
vorstellen, dass ich durch das Rauchen in der eigenen Wohnung
den Nachbarn tatsächlich zum Passivraucher mache.

Das ist es eben, Frank, du bist kein Mediziner, aber ein Raucher. Das aktive Rauchen ist nicht so schlimm wie das Passivrauchen. Beachte alleine das Formaldehyd im Qualm.