Hallo liebe Experten zum Thema Verkehrsrecht,
ich habe heute etwas beobachtet, wobei ich mir die Frage stelle wie der rechtliche Hintergrund dazu ist:
Eine Tierarztpraxis hat im Hinterhof seiner Praxis Parkplätze für die Kunden seiner Praxis. Die Parkplätze sind eindeutig mit „Parkplatz nur für Kunden“ gekennzeichnet. Personen, die darauf parken, aber keine Kunden der Tierarztpraxis sind, begehen also eine verbote Eigenmacht indem sie Besitz von dem Parkplatz ergreifen (§858 Abs. 1 BGB). So weit so klar.
Zu solchen Fällen gibt es eindeutige Präzendenzfälle, die die Anwendbarkeit von §858 Abs. 1 BGB rechtfertigen. Der Tierarzt kann also Gewalt anwenden (Abschleppen des Fahrzeugs) um wieder Besitz von dem Parkplatz zu erlangen oder z.B. auf Unterlasung bestehen.
Der Tierazt in unserem Beispiel handele nun wie folgt:
- Er erstellt eine Rechnung für die „entstandene Verzögerung des Praxisbetriebs“ und händigt die Rechnung dem Fahrer des Fahrzeugs bei der Rückkehr von seiner kurzzeitigen Abwesenheit (