A kauft im M-Markt ein. Sie hat einen tollen Kopfhörer für 20 Euro gefunden. Sie packt ihn in den Einkaufskorb, und daneben noch zahlreiche weitere Gegenstände. Die legt sie dann allesamt aufs Band und wird schlussendlich mit 240 Euro abkassiert. Den Kassenzettel nimmt sie mit, um, wie sie meint, damit später eventuelle Gewährleistungsrechte geltend machen zu können.
Zu Hause fällt ihr auf, dass der Kopfhörer mit 25 Euro berechnet wurde. Dabei war er doch aber mit einem Preis von 20 Euro ausgezeichnet! Ihre Freundin, die dabei war, bestätigt diesen Befund. Außerdem ergibt eine Nachforschung im M-Markt, dass das elektronische Preisschild, während A sich auf dem Weg zur Kasse befand, von 20 auf 25 Euro umgestellt wurde.
A ist der Meinung, einen Vertrag über den Kauf zum Preis von 20 Euro geschlossen zu haben, und verlangt nun vom M-Markt die „zu viel“ gezahlten 5 Euro heraus. Zu Recht?
Abwandlung: Auf der Kopfhörerverpackung befand sich ein Preisschild – der Kopfhörer wurde auf 15 Euro reduziert. Trotzdem wurde er, wiederum neben zahlreichen anderen zugleich gekauften Dingen, mit 20 Euro berechnet, wie A jedoch wieder erst zu Hause feststellte. Sie verlangt nunmehr die zu viel gezahlten 5 Euro heraus.
Bearbeitervermerk für unsere speziellen Freunde: Bei der Reduzierung handelt es sich nicht um einen Irrtum. Der Kopfhörer wurde bewusst und bedacht mit 15 Euro bepreist. Dies wurde leider an der Kasse fälschlicherweise nicht berücksichtigt. Trotzdem möchte der M-Markt die 5 Euro jetzt nicht mehr herausgeben, da er der Meinung ist, „der Vertrag ist an der Kasse zustande gekommen“.