Rechtsverbindlichkeit Preisauszeichnung

Wenn ich den Wink richtig verstehe, gibt es tatsächlich einen echten Bau- und Architektenanwalt namens Haintz, der sich sehr in gewissen Schwurbelecken beliebt gemacht hat? Aber nein, ich bin mehr im EU- und Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht zu Hause :wink:

Naja, den gab es ja eigentlich nicht. Was es gab, war ein einzelner Herr, der hier einfach mal ein bisschen zündeln wollte und Fässer aufmachte, die gar nicht da sind.

Und selbst dann hat man eben nicht den Anspruch darauf, das Produkt zu diesem Preis zu erhalten. Der Vertragsschluss erfolgt durch zwei gleichlautende Willenserklärungen und auch, wenn diese zunächst abgegeben wurden, kann sich eine Partei immer noch z.B. auf einen Irrtum berufen und das daraus resultierende Rechtsgeschäft anfechten.

Ach herrje.

Natürlich.

Kein Diskussionsbedarf … Wie gesagt, was ihr ihm hier sagtet, fand der Fragende auch schon allein im Internet, und hatte trotzdem eine Frage. Ich weiß nicht, wie du dann darauf kommen kannst, dass ihm ohne Diskussion wirklich weitergeholfen wäre. Schlichte Behauptungen, gegen die ich im Kern gar nichts einzuwenden habe, konnte er auch so schon auf den diversen Seiten finden.

Die Form

nennt man in diesem Kontext den gradus comparativus salvator, nicht wahr?

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