Rente und Ekst

Habe viel gelesen und wenig verstanden, sorry.
Jemand der ‚früher‘ gearbeitet hat und in die Rentenkasse einbezahlt bekommt nun seine Rente.
Die gesammte Zeit, in der er eingezahlt hat, war die Rentenzahlung NICHT von der Steuer abziehbar.
Lt Bescheid geht auch nur Krankenkasse davon ab, soweit OK.
Bie EkSt. des Ehemannes, der noch arbeitet, wird nun diese Rente als zu versteuernes Einkommen berücksichtigt. Ist das OK?

Ja, grundsätzlich richtig.
Aber - es wird nicht die gesamte Rente zum Einkommen dazugezählt. Das hängt vom Lebensalter der Rentnerin und dem Beginn der Rentenzahlung ab. Und natürlich gibt es einen Freibetrag bis zu dem gar keine Steuern fällig werden.
Ganz grob kannst Du wahrscheinlich mit der Hälfte Anrechnung rechnen.

MfG
duck313

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Du antwortest ohne zu wissen, um welches Land es geht?
Mich hätte schon der Begriff

stutzig werden lassen.
Welcher Mensch in D. benutzt diesen Begriff? Ich kenne keinen einzigen.

Hallo,

ich kenne eine Menge meiner Kolleg*innen, die diesen Begriff benutzen, weil Ihnen DRV allgemein nicht präsent ist.
Und hier habe ich auch schon einige Male Fragen gelesen und sogar darauf geantwortet, die diesen Begriff verwenden.

&tschüß
Wolfgang

Danke den Antwortenden!
Ist Rentenkasse so ungewönlich?
Wüsste nicht, was ich sonst Schreiben sollte!
Führt die DRV nicht auch für jedes Mitglied ein Rentenkonto?
Egal …

@duck313
Rentnerin ist mit 63 in Rente gegangen, ist heute 66
Über 80% werden als zu versteuern angeführt

Ich nehme es zur Kenntnis. Danke.

Ansonsten wundere ich mich, daß dieser Thread so wenig Beachtung unter den „Experten“ gefunden hat.

Noch nicht mal, um Unkenntnis aus der Welt zu schaffen, wobei (mir!) erst seit heute klar ist, daß es um DRV und dt. ESt-Gesetz geht.

Doch, dazu gab/gibt es in der ESt-Erklärung die Anlage Vorsorgeaufwand. Dort waren/sind die Beträge aus der LSt-Karte einzutragen.

Im Normalfall geben Eheleute eine gemeinsame ESt-Erklärung ab, auf der alle Einkünfte zusammengefaßt sind.

Für Rentenbeginn 2021 beträgt der steuerpflichtige Anteil der Brutto-Rente 81%.

Das muß LSt-Bescheinigung heißen.

Die Abkürzung „Ekst“ in der Überschrift und die einigermaßen mutige Behauptung, es hätte im Lauf der letzten 50 Jahre niemals einen Sonderausgabenabzug für RV-Beiträge gegeben, wirken durchaus abschreckend. Eigentlich fehlt bloß noch das verräterische „ja“ und das +++ Wörtlein „absetzen“, am besten in einem Satz „… kann man ja absetzen“, um einem jedes Interesse daran zu vergällen, zunächst einmal mit Geduld und Spucke den Sachverhalt zu eruieren.

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Es müsste geprüft werden, ob eine getrennte Veranlagung sinnvoll wäre.

Ich habe dazu nur zwei relativ kurze Sätze gebraucht, um die beiden gravierenden Falschaussagen des Fragestellers nicht „an der Tafel stehenzulassen“!

An welche rechtliche Grundlage denkst Du so?

Servus,

da geht es um § 26 EStG - getrennte Veranlagung wird bei dieser Konstellation allerdings unter keinen Umständen günstiger sein, da braucht man nix großartig zu „prüfen“.

Schöne Grüße

MM

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Ja schon - aber das Herauskriegen, worum es @Max_Schneider denn eigentlich geht, fängt doch an diesem Punkt erst an. Eine Art Berufskrankheit aus einem früheren Leben, dass ich solche Geschichten entweder bis zum guten Ende begleite oder gar nicht erst anfasse.

Erinnere mich - wenn Du magst - am 3.3.2025 dran, dann steig ich in die Bütt und erzähle mit angemessener Überzeichnung ein paar Schwänke aus der StB-Kanzlei. Etwa die Geschichte von dem OStR, der am zweiten Ferientag aus Versehen den falschen Stapel auf seinem Schreibtisch der Müllabfuhr anvertraut hatte - der Mann am FA Mainz-Mitte, der diesen Deckel jedes Jahr auf dem Tisch hatte, konnte am Telefon nicht mehr an sich halten und hat laut herausgelacht - und am Ende des Gesprächs hatte er sich wieder gefangen und meinte: Ja, da machen wir eine Schätzung nach 162 AO, keine Sorge! (er sagte nicht mehr „… der Spaß ist es mir wert…“)

Aber das gehört nicht hierher.

Schöne Grüße

MM

Die Zusammen- oder Getrenntveranlagung kann jedes Jahr nach Bedarf gewählt werden.
Prüfen lohnt es sich immer. Nach dem spärlichen Angaben in der Fragestellung kann man das nicht eindeutig beurteilen.
Allein schon der satz:

kann man nicht deuten.
Die Rentenversicherungsbeiträge konnten erst seit dem Jahr 2005 – von anderen Vorsorgeaufwendungen getrennt – mit steigendem Anteil vom steuerpflichtigen Einkom men abgezogen werden. Dafür aber sinken die Freibeträge.
Nun zu der getrennten Veranlagung. Das kommt natürlich auf die Umstände an. Wenn z.B. Ehefrau oder Ehemann hohe Krankheitskosten hat, oder die eine Rente zwar niedrig ist, aber zusammengerechnet höhere Steuersatz ergibt, usw.

Warum nicht
Frau 58 geboren, 1992 und 1994 Kind 1 und 2, danach ‚nur‘ Hausfrau+Mutter,
Die ‚eingezahlte Rente‘ ist komplett vom versteuerten Geld gezahlt worden.
Das ist nunmal so.

Doch. Man kann.

Es ist völliger Unsinn, hier eine Getrenntveranlagung in Erwägung zu ziehen.

Wenn ich bei den rund tausend ESt-Erklärungen, die ich gemacht habe, in jedem einzelnen Fall eine Getrenntveranlagung „geprüft“ hätte, wäre ich wahrscheinlich heute noch, 25 Jahre später, damit beschäftigt.

dunkel ist Deiner Rede Sinn.

Passt prima zu den RV-Beiträgen, die nicht als Sonderausgaben abziehbar waren.

Vielleicht solltest Du doch mal - wie es lange Zeit jeder Berufsanfänger in dem Metier getan hat, egal auf welchem Level - ein paar ESt-Veranlagungen von Hand rechnen, auch um ein Gefühl dafür zu kriegen, wie das mit dem ESt-Tarif funktioniert.

Glück auf!

MM

Das kommt davon, wenn du sie „zu Fuß“ machst. Bei WiSo Steuer ist es ein Knopfdruck. :smiley: Das nur so allgemein, nicht auf diesen Fall bezogen!

Nö. Nicht in Deutschland. Zwar hat § 10 EStG in diesem Zeitraum einige Änderungen erfahren, aber freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung waren von 1992 bis heute nie gänzlich vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Nie.

Nicht freiwillig, gesetzlich!

Und die Folge davon ist, dass auch Leute, die mutmaßlich mit der Materie professionell zu tun haben wie @Kamuyoshi, in der Substanz sehr oberflächlich und unsicher sind und keine Vorstellung davon haben, unter welchen Umständen Getrenntveranlagung überhaupt in Betracht gezogen werden sollte.

„Ganz einfach - Du musst nur…“ steht auf den Fahnen der Lemminge, die sich mit Begeisterung in das Meer der Ahnungslosigkeit stürzen…

Übrigens ist bereits die Oberfläche von WiSo eine Verschleierung dessen, worum es bei der Veranlagung zur ESt geht. Die von ElSter ist zwar nicht besonders komfortabel, aber immerhin arbeitet man damit unmittelbar an der Substanz. Beides zusammen - keine Verschleierung und eine hübsche Oberfläche - hat nur DATEV, und das ist halt nicht öffentlich für jedermann zugänglich. Hatte es übrigens auch schon, als man die Schattenveranlagung nur lokal rechnen lassen konnte und, wenn alles in Ordnung, die Formulare, die „damals“ nur auf Papier zum FA durften, mit einem zirpenden Nadeldrucker ausgedruckt hat.