Hallo,
ein Mieter verstirbt am 31.7. Er erhielt Rente und Grundsicherung.
Die Grundsicherung wurde am 28.7. überwiesen, davon wurde die Miete und das Gas für August überwiesen.
Die eigentliche Rente kam erst am 31.7.
Der Mieter hat keine Erben, die Bestattung wurde vom Bruder bezahlt.
Nun bekommt der Vermieter ein Schreiben der Rentenkasse, die von ihm die überwiesene Miete wiederhaben will.
Das Bankkonto des Verstorbenen wurde nach dem Tod gesperrt, und alles was noch an Rente bezahlt wurde an das Grundsicherungsamt zurücküberwiesen.
Muß der Vermieter nun die Rente für August an das Rentenamt zurückzahlen? Die Wohnung mußte ja auch geräumt werden.
Vielen Dank
Martina
Hallo!
Meiner Kenntnis nach nicht.
Schau mal hier
BGB § 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
„Stirbt der Mieter , so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Und von einem Sonderrecht für Grundsicherungsempfänger ist mir nichts bekannt.
Müsste nicht im Schreiben des Grundsicherungsamtes eine Rechtsgrundlage stehen und ein Rechtshinweis auf Widerspruchsmöglichkeit. Also, was schreiben die ?
Und noch eins, der Vermieter kann auch seine Forderungen der Räumung gegenrechnen.
MfG
duck313
Hallo,
Nach meinem Wissen treten die Erben in den Mietvertrag ein. Von ihnen kann der Vermieter die Miete verlangen und das Ausräumen. BGB §580 fand ich dafür.
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Da die Erben jetzt bezahlen, muss das Amt dafür nicht mehr aufkommen. Also scheint mir die Forderung an den Vermieter gerechtfertigt.
Vielleicht hast Du das ja unglücklich formuliert oder ich verstehe Dich falsch. Aber ich gehe davon aus, dass der Bruder des Verstobenen gemeint ist. Dann hat der Verstorbene natürlich Erben: den Bruder.
Grüße
Pierre
Es kommt darauf an ob die Rentenkasse die Miete im Voraus oder im Nachhinein ausgezahlt hat!
Wenn im Nachinein darf die Rentenkasse weder vom VM noch vom Erben irgendeine Art der Rückzahlung verlangen, im Voraus allerdings schon!
Wenn der Verstorbene also ab , bzw. nach dem 01.04.2004 in Rente gegangen ist, bekam er seine Rente im Nachhinein, denn die war ja für den Juli 2020.
In dem Fall sofort Einspruch dagegegen, mit Hinweis darauf, einlegen!
ramses90
Hallo,
die „Rentenkasse“, falls damit die gesetzliche Rentenversicherung DRV oder Knappschaft gemeint ist, leistet eine Rentenzahlung an eine/n Versicherte/n und zahlt nicht direkt Mieten o.ä.
Deswegen dürfte im geschilderten Fall auch kaum die „Rentenkasse“ die Miete zurückgefordert haben.
Eine etwas exaktere Fallschilderung wäre für die Beantwortung hilfreich.
&tschüß
Wolfgang
Der Vermieter hat von der Knappschaft einen Brief bekommen mit der Aufforderung die bezahlte Miete an sie zurückzuüberweisen.
Der Verstorbene bekam die Rente immer im voraus, also am Monatsletzten für den Folgemonat.
Die Miete wurde jedoch überwiesen, als die Rente noch gar nicht auf dem Konto war, sondern nur die Grundsicherung.
Als das Konto gesperrt wurde, wurden alle Zahlungen, also auch die Rente, von der Bank an die Gemeinde überwiesen.
Was ich nicht verstehe: Warum ist der Bruder nicht Erbe? Der Mieter hat vielleicht keine Nachkommen, aber - so scheint mir - sehr wohl einen Erben, oder?
So ist es wenn seine Eltern nicht mehr leben und er weder Ehefrau, Kind noch Enkel oder Urenkel hat, tritt der Bruder in die Erbfolge ein und wäre gut beraten das Erbe auszuschlagen.
Die Bestattungspflicht bleibt aber trotzdem an ihm hängen. ramses90
Verstanden und danke für die Aufklärung.
Für die Grundsicherung gilt natürlich dasselbe, sie wird im Voraus gezahlt, also für August. Der VM muss die Mietzahlung zurück zahlen dafür ist nun der Erbe zuständig wenn er das Erbe nicht ausgeschlagen hat und ausschlagen darf er bis zu 6 Wochen nach Kenntnisnahme oder Erbberufung des Todesfalles. ramses90
Wieviel Leute sind denn an diesem Verwirrspiel beteiligt?
Und welche Rolle spielst Du?
Das halte ich für völlig ausgeschlossen. Die Knappschaft zahlt Rente an den Versicherten (wie @Albarracin schon schrieb) und fordert - bei Überzahlung aufgrund Tod des Versicherten - die Rente von den Erben zurück.
Im übrigen: woher kennt die Knappschaft Name + Adresse des Vermieters?
Auch das glaube ich nicht. Keine Bank tätigt ohne Autorizierung eine Überweisung von einem gesperrten Konto - erst recht nicht im Todesfall.
Banken verlangen i.d.R. Testament oder Erbschein.
Such Dir jemand, der sich auskennt und das Verwirrspiel in geordnete Bahnen lenken kann, z.B. Rechtspfleger am Nachlaßgericht.
Der VM hat Anspruch auf die Miete, solange die Wohnung nicht gekündigt ist.
Für die Rückzahlung von Rente und Grundsicherung ist der Erbe zustöndig.
Darum ging´s in der gestellten Frage zwar garnicht aber selbstverständlich ist der Erbe, falls er nicht ausschlägt, dafür zuständig.
Schrieb ich doch
ramses90
Doch, genau darum ging es. Um die Forderung der Knappschaft auf Rückzahllung:
(fett von mir)
Weil wir das Knappschafts-Schreiben nicht kennen, wissen wir nichtmal, ob da tatsächlich „Miete“ steht, was allerdings ziemlich absurd wäre.
Ich halte es bereits für absurd, daß sich die Knappschaft an den Vermieter gewandt hat.
Ach, wirklich? Du schriebst was anderes.
Der Vermieter muß nix zurückzahlen.
Aber erst am 1.bis spätestens 3. des Folgemonats und nicht schon am
ramses90
Deine Antworten gehen jetzt auch ins Absurde.
Der VM hat Anspruch auf die August-Miete. Wann die gezahlt wurde, ist unerheblich.
Einen Zusammenhang zwischen Mietzahlung und Rentenzahlung herzustellen, ist Unsinn. Geld auf dem Konto ist Geld auf dem Konto.
Nochmal:
Die Knappschaft hat nix mit der Miete zu tun.
Der Vermieter hat nix mit der Rente zu tun.
Punkt.
Nun das ist richtig, die Rennte für 08 steht den Leitungsempfänger nicht mehr zu, da dieser ja verstorben ist.
Sind davon schon Zahlungen gelistet worden, ist die Bank dafür zuständig dies der Versicherung mitzuteilen. Die Versicherung holt sich dann das Geld bei den Empfängern zurück.
https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/118.html
sie dort den 4ten Absatz:
(4) 1Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. 2Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. 3Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. 4Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
Danke für die Info.
Dann ist allerdings der Vermieter gegenüber der Knappschaft außen vor, denn die Rente wurde nicht als Mietzahlung verwendet:
Da muß ein Fachmensch ran, um das auf die Reihe zu bringen.
es wurde für Auust überweisen, für August gibt es aber keine Leistungszeitraum mehr, der ist mit dem Tod vorbei, damit wurde die Zahlungen aus dem Topf der Sozialleistungen als ungerechtfertigt abgestempelt.
Wenn du rechtliches Quellen hast, die dies wieder sprechen dann bitte her damit, ich lerne auch nie aus.
Das ist unbestritten.
Wenn die Rente aber gar nicht als Mietzahlung verwendet wurde (siehe Zitat), wieso kann die Knappschaft die Rückzahlung vom Vermieter fordern?.
Müßte nicht vielmehr das Grundsicherungsamt, das die Rente erhielt, die Knappschaft bedienen und das Grundsicherungsamt Forderungen an den Vermieter stellen?