Dies ist mit der Sicherheitsratsresolution 2231 (2015) vom 20. Juli 2015 geschehen.6 Dabei berief sich der Sicherheitsrat ausdrücklich auf seine Befugnis zu rechtsverbindlichem Handeln nach Art. 41 VN-Charta und auf die bindende Wirkung seiner Beschlüsse gemäß Art. 25 VN-Charta. Der JCPOA lässt sich daher rechtlich als „Annex“ zur Resolution 2231 (2015) bezeichnen,7 die konkrete Festlegungen und Rechtspflichten in Bezug auf seine Implementierung statuiert. Jeden-falls bleibt der JCPOA durch seine „Inkorporierung“ in die Resolution 2231 (2015) rechtlich mit dieser verknüpft.8 Dieses spezifische rechtliche „Konstrukt“ macht deutlich, dass der JCPOA als Vereinbarung „inter partes“ im Wege der VN-Resolution zu einem „international concern“ der Staatengemeinschaft geworden ist.9
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Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass derJCPOA für sich genommen keine rechtlichen Verpflichtungen enthält. Vielmehr sind nurdiejenigen Bestimmungen des JCPOA völkerrechtlich verpflichtend, die auch in der Resolution 2231 (2015) als entsprechend verbindlich formuliert worden sind.
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Beides sind jedoch keine wirklich zwingenden Argumente für die Unverbindlichkeit von Ziff. 2 der Resolution 2231 (2015):14 So hat der IGH in seinem Namibia-Gutachten15 klargestellt, dass Art. 25 VN-Charta, der die Mitgliedstaaten zur Ausführung der Sicherheitsratsbeschlüsse verpflichtet, was in der Präambel der Resolution 2231 (2015) noch einmal besonders hervorgeho-ben wird, nicht auf Entscheidungen nach Art. 41 und 42 VN-Charta beschränkt ist. Zudem hat der IGH den Absatz einer Resolution mit der Formel „calls upon“ für verbindlich gehalten.
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Ob eine Verletzung des Nuklearabkommens durch den Iran vorliegt, ist letztlich eine Tatsachen-frage, die von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestags nicht beantwortet werden kann.24 Abgesehen davon ist – ähnlich wie im Fall „Skripal“ – rechtlich ungeklärt, wel-ches Beweismaß, d.h. welcher Grad an Gewissheit hinsichtlich eines – vermeintlich – vertrags-widrigen Verhaltens eines Unterzeichnerstaates (hier: des Irans) vorliegen muss.
Von daher gibt es zwei Lesarten. Ich für meinen Teil sehe den Iran als vertragsbrüchig an.