Hallo, ein Spediteur wirbt damit im Internet, dass man eine Sendung an eine Abholstelle schicken lassen und dort abholen kann. Der Versender hat das getan und der Inhaber der Abholstelle bestritt mehrmals, dass die Sendung bei ihm ankam und sprach von Fälschund seiner Unterschrift. Letztendlich war die Sendung doch bei ihm. Frage wer bezahlt meine Fahrtkosten, zusammen ca. 100 km? Spediteur lehnt ab, weil keine Haftung. Danke für eine Info.
Also, mit dem Wenigen was ich aus der Anfrage herauslesen kann, musst du wohl die Fahrtkosten selbst tragen:
- So war es ja vereinbart und
- du hättest, so sicherlich das Argument des Spediteurs, ja vorher telefonisch nach dem Vorliegen deiner Sendung fragen können,bevor du (mehrfach? umsonst?) gefahren bist.
Internet ist toll, aber manchmal hilft ein altmodisches Telefonat
Sorry dafür, keine „bessere“ Antwort zu haben.
Gruß
MK
Hallo, hatte natürlich via Internet die Mitteilung bekommen, dass die Sendung abgeholt werden kann. Lieferant schickte die Ware dann mit anderer Spedition. Deshalb doppelte Fahrt.
Gruß Carlo
Sorry das kann man so mit diesen Infos die man aus deiner Aussage hat garnicht beantworten. Mann müsste alle vertragsabschlüße einsehe um da was genaueres sagen zu können. Ob überhaubt schadensersatz anspruch besteht und so weiter.
Hallo, hatte also im Internet eine Ware bestellt. Lieferung erfolgte mit Paketdienst an einen Paketshop zu späteren Abholung. Via Internet erhielt ich die Mitteilung, dass das Paket eingetroffen sei. Also fuhr ich zum Paketshop. Der Betreiber sagte mir, dass er nichts habe. Also Versender informiert. Dieser stellte einen Nachforschungsauftrag. Versender schickte mir mit anderem Paketdienst die Ware nochmals (Packstation). Zwischenzeitlich fand der Paketshopbetreiber die Sendung und schickte sie zurück.
Hallo Carlo
Ich kann dir nicht wirklich helfen, da ich die Bestimmungen von diesem Transporteur nicht kenne.
Es könnte wirklich sein, dass der Transporteur nicht haftet. Allerdings…wenn die Abholung ein Teil seines eigenen Angebots ist, dann sollte er meiner Meinung nach auch dafür verantwortlich sein. Allerdings…wie genau waren denn die Abmachungen ? War denn genau festgelegt, wann wo geliefert wird, und wann da abgeholt werden kann ??
Würde auf jeden Fall mal die AGB durchlesen.
Viel Glück
hironimus
Hallo Carlo.
In diesem speziellen Fall kann ich Dir nicht helfen.
Grundsätzliche Fragen: Wer hat womit bei wem was bestellt, d.h. zwischen welchen Parteien ist ein Vertrag zustande gekommen. Wichtig sind dann die Beweislast und natürlich die AGNB.
Mit freundlichem Gruß
Peter-Wilhelm
In dieser Sache kommt es wohl darauf an, in wie weit die Abholstelle ein Verschulden trifft. Ist diese Stelle privat, also ein Nachbar oder eine Firma die man als Depot beszeichnen könnte ? In jedem Fall trifft den Spediteur keine Schuld, da er das Paket ordnungsgemäß und auf Verfügung des Versenders an der gewünschten Stelle zugestellt hat.
Hallo Carlo,
Ich glaube nicht, dass du die Fahrt bezahlt bekommen würdest. Und wenn, dann nur nach umfangreichem Rechtsstreit, nehme ich mal an.
Warum?
1.Dem Lieferanten ist m.E. kein Vorwurf zu machen, er hat (im Falle der Lieferung „frei bestimmter Ort“) die Wahl des Spedis und kann den auch wechseln, wenn es ihm gefällt.
2. Einzig für die Auswahl seines „Erfüllungsgehilfen“ (des Lagerhalters) könnte man ihm möglicherweise(!) ein Organisationsverschulden vorwerfen, weil er einen nicht ganz so ordentlich arbeitenden Betrieb ausgesucht hat. Halte ich allerdings nicht für zielführend.
3. Dem Spedi ist wohl kein Vorwurf zu machen, es sei denn, er hat die Ware deutlich verzögert ausgeliefert und sie war beim ersten Abhoversuch noch gar nicht da. Den Lagerhalter hat der Spedi, soweit ich es verstanden habe, nicht ausgesucht.
4. Dann das Internetportal, dass die Ware als „am Lager angekommen“ gemeldet hat: Wo kam diese Info her, wer hat sie eingestellt, gab es da im System Fehlerquellen (Barcode?)
5. Bleibt noch der Lagerhalter. Da ist die Frage, nach welchem Recht der handelt. Ich bin keine Anwalt und kann/darf hier auch keine entsprechende Beratung geben, aber das ist m.E. einer der Ausschlag gebenden Punkte. Und der zweite ist: wer kann was beweisen. Und der dritte: Ist er für die „Verstapelung“ der Ware überhaupt haftbar?
Wie schon gesagt, ich glaube nicht, dass du dir da viel Hoffnung machen solltest, tut mir leid. Für mich ist die Situation insoweit nicht ganz verständlich, da ich nicht verstehe, warum du dir irgendwas an ein 50 km entferntes Lager hast schicken lassen. Und ich hätte in diesem Fall trotzdem da angerufen, schon allein um z.B.Öffnungszeiten etc. zu erfragen. Aber, das steht hier ja nicht zur Debatte.
Nochmals sorry - MK
Das hört sich danach an als wehre der paketshop betreiber der verursacher des problems. Wenn anspruch auf schadenersatz besteht, dann vom paketshop betreiber. Rat, Anwalt einschalten. Frage ist ob sich das lohnt. Schadenshöhe.
Hallo
Transport ist mit der Ablieferung erledigt. Der Vertagspartner hat seinen Vertrag erfüllt. Was danach passiert ist leider dein Risiko.
Den Empfänger kannst haftbar halten, weil dir wegen einer falschen Aussage Kostenlos entstanden sind. Aber da wird nichts rauskommen.
Hallo Michael,
herzlichen Dank für die umfangreichen Erläuterungen. Ich sehe auch hier u.a. einen Fall der §§ 276, 278 BGB.
Der Paketdienst bietet im Internet an:
„Dabei hat der Kunde schon bei der Warenbestellung bei seinem Online-Händler die Möglichkeit, als Lieferadresse einen XYZ Paket-Shop zu wählen.“
Dass die Ware beim Paket-Shop einging konnte ich über die Sendungsnummer, die ich vom Verkäufer erhielt, nachvollziehen, was letztendlich sich auch als richtig herausstellte.
Also fuhr ich zum Paket-Shop. Ich bin dzt. im Ausland und lasse die Sendungen wegen der günstigeren Kosten innerhalb Deutschlands versenden.
Nach meiner ersten Reklamation teile mir der Paketdienst erst mit, dass der Versender haften würde, was jedoch nicht stimmt:
Für ein Verschulden des Beförderers haftet der Verkäufer dagegen nicht, da es sich beim Transport gerade nicht um eine Leistungspflicht des Verkäufers handelt, ihm das Fehlverhalten des Transportpersonals also nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden kann (Schmidt/Brüggemeier, Zivilrechtlicher Grundkurs, 6. Auflage, C I 2.5.2, S. 181). Nach hM bezieht sich § 447 BGB nur auf die Transportgefahr, also Schäden, die ursächlich mit dem Transport zusammenhängen
Nachdem ich das zurückwies, sollte ich mich an den Inhaber des XYZ – Paketshops wenden.
M.E. kann mich aber der Paketdienst nicht verweisen, nachdem er als Lieferadresse einen XYZ Paket Shop anbietet und er für die „Schlamperei“ des Shops wie eigenes Verschulden haftet.
„Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden“ § 278 BGB
Der Paketdienst hat inzwischen einen RA eingeschaltet und meine Ansprüche zurückgewiesen, weil der Paketdienst nicht hafte. Das juristisch etwas „dünn“, was ich auch dem Rechtsanwalt schrieb.
Der Versender hat den ganzen Zirkus zum Anlaß genommen und den Vertrag beim Paketdienst gekündigt und versendet mit DHL. Ich werde künftig auch keine Pakete mehr mit diesem Paketdienst versenden lassen und erspare mir insofern Ärger.
Hallo Carlo,
der Anbieter läßt DIR die Wahl, du hast also selbst den Lagehalter ausgesucht (zwar nur aus mehreren vorgegebenen, aber immerhin).
Wer ansonsten wie haftet, ist abhängig von der Lieferbedingung, ich bin bisher davon ausgegangen, dass du „frei Lager in …“ gekauft hast, entnehme aber deinen Worten nun, dass du wohl „ab Werk“ oder „frei Frachtführer“ gekauft zu haben scheinst.
Wenn das in der Tat so sein sollte, bist du der Verantwortliche für den Transport. Damit kannst du dich m.E. wieder nur den Lagermenschen halten. Gesetzestexte helfen hier nicht allein weiter, du musst
das „Verschulden“ (Fahrlässigkeit) beweisen!
Wenn du das kannst: Dann man los (ich glaube, das wird seeeehr schwer
VG MK
Hallo Michael, herzlichen Dank für Deine nochmalige Antwort. Ich habe inzwischen meine Forderung unter „Erfahrungen“ ausgebucht und werde künftig nur noch mit DHL in die Packstation liefern lassen. Gruß Carlo
Hallo Carlo,
ich bin kein Rechtsanwalt und kann Dir daher keine rechtsverbindliche Auskunft geben. Du müßtest mal im Vertrag oder in den AGB’s nachsehen und dann wäre interessant wie die Sendung verschickt wurde. Hatte der Spediteur nur die Pflicht an die Abholstelle zu liefern und sonst nichts weiter, dann hat er seinen Teil der Abmachung vermutlich erfüllt. Oder war ausgemacht, dass er Dir die Sendung an der Abholstelle übergibt? Dann wohl eher nicht.
Hattest Du denn erhöhte Auslagen, wenn Du die Sendung doch sowieso an der Abholstelle hättest abholen müssen/sollen?
Leider kann ich Dir nicht wirklich weiterhelfen.
LG, Susi
Hallo Susi, danke für Deine Antwort. Ich hatte über ebay Ware gekauft. Kaufpreis + Porto. Der Paketdienst wirbt damit, dass man die Ware in (s)einem Paketshop abholen kann. Erhielt dann über die Sendungsnummer die Info, dass die Sendung im Paketshop sei. Ich fuhr also hin. Der Inhaber des Shops bestritt die Sendung erhalten zu haben, was aber nicht stimmte. Nach Unterschriftsprüfungen etc. fand er die Sendung und schickte sie an den Absender zurück. Der Versender schickte nun mit DHL und ich habe die Ware inzwischen erhalten. Meine Forderung habe ich inzwischen unter „Erfahrungen“ ausgebucht und werde künftig nur noch über DHL (Packstation) liefern lassen. Nochmals Danke und Gruß Carlo
Hallo Carlo, so wie Du das beschreibst, müßte der Spediteur seine Leistung eigentlich erfüllt haben und die Schuld beim Inhaber des Paketshops liegen. Du schreibst ja auch, dass er bestritten hat, die Sendung sei überhaupt eingegangen. Fraglich wäre dann aber auch, ob die Kosten, die Dir entstanden sind im Verhältnis zum Aufwand stehen, den Du aufbringen müßtest, um die Kosten vom Paketshopinhaber zurück zu holen. Daher halte ich Deine „Ausbuchung“ für durchaus sinnvoll, wenn auch ärgerlich.
LG, Susi
Hallo Susi, danke für die Info und einen schönen Tag. Gruß Carlo
Hi Carlo1949,
wichtig ist zu wissen, wer dein Vertragspartner ist. Ich gehe davon aus, dass der Versender dein Vertragspartner ist und es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer verkauft an Privatkäufer) handelt.
Daher hast du Dich bezüglich der Fahrkosten an deinen Vertragspartner zu wenden, da du mit ihm ein Vertragsverhältnis hast. Dieser kann Regress vom Spediteur fordern.
Ich denke, dass es aber schwierig wird, die Fahrtkosten ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts zu erhalten.
Dies ist nur meine Einschätzung der Dinge und ohne Gewähr!
Hi Chartmix,
von einem Versendungskauf bin ich ursprüglich auch ausgegangen. Hierzu fand ich im Kommentar folgendes:
„Für ein Verschulden des Beförderers haftet der Verkäufer dagegen nicht, da es sich beim Transport gerade nicht um eine Leistungspflicht des Verkäufers handelt, ihm das Fehlverhalten des Transportpersonals also nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden kann (Schmidt/Brüggemeier, Zivilrechtlicher Grundkurs, 6. Auflage, C I 2.5.2, S. 181). Nach hM bezieht sich § 447 BGB nur auf die Transportgefahr, also Schäden, die ursächlich mit dem Transport zusammenhängen…“
Der Paketdienst hat inzwischen einen RA mit der Ablehnung der Ansprüche beauftragt. Der RA meinte, dass der Paketdienst nach HBG nicht hafte. Seit ich darum bat, die „Nichthaftung“ näher zu begründen ist ist keine Antwort mehr erfolgt. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass keine Haftung des Paketdienstes vorliegt, wenn dieser anbietet die Ware in einem Paketshop abzuholen; ich eine Mitteilung per eMail erhalte, dass die Ware im Paketshop sei. Der Betreiber erklärt, die Ware nie erhalten zu haben und sie dann später an den Absender zurückschickt, nachdem er sich fand.
Wegen ca. € 100,00 zu klagen lohnt nicht, und damit wird wohl spekuliert.
Trotzdem Danke für die Mühe.
Gruß Carlo