"Sie können sich denken warum wir sie anhalten?"

Moin!

Du hast es doch ohnehin bereits klar erfasst und beschrieben.

Herr A hat es eilig und fährt auf der Autobahn 165 wo
eigentlich nur 120 erlaubt sind.

Dann war also das Limit sinnlos, denn 165 waren ja offenbar gefahrlos möglich.
Dies würde ich in dieser Situation allerdings für mich behalten…

Den Zivilwagen der Polizei
bemerkt er erst als er sich vor ihn setzt und sein „Polizei -
Bitte folgen“ anmacht. Auf dem Rastplatz kommt nun also der
Polizist ans Fenster und sagt „Guten Tag, Meier,
Autobahnpolizei. Sie können sich denken warum wir sie
anhalten?“. Was ist hier jetzt die Antwort? „Ja…ich war zu
schnell. Aber wissen Sie, ich habe es doch so eilig“ wäre doch
Vorsatz (er wusste dass er zu schnell ist).

Richtig.

„Nein… ich habe
NULL Ahnung warum sie mich anhalten! Ist mein Blinker kaputt?“
(um Vorsatz zu vermeiden) könnte doch als Hinweis dafür
ausgelegt werden das man gar nicht fit genug ist für den
Strassenverkehr (kann er keine Verkehrszeichen lesen?).

Man könnte sagen: „Nein. Möglicherweise ist ihnen langweilig, oder mein Auto gefällt ihnen und sie wollen die Farbe der Sitze sehen, oder aber sie wollten ihren frisch kurierten Tennisarm mit der Kelle testen. Für mich ist der Grund unerheblich, ich habe wenig Zeit und bitte sie, das was sie tun müssen schnell zu tun“.

Oder sagt man gleich von Anfang an: „Ich mache Angaben zu
meiner Person, aber keine weiteren zur Sache“ ohne dass das
irgendwelche negativen Folgen hat?

Welche Folgen sollte das haben? Ausser vielleicht eine verlängerte Überpüfung der Papiere.

Was ist hier die „korrekte“ Antwort?

Was ist mit „korrekt“ gemeint?
Mein interesse wäre es, möglichst schnell und billig aus der Sache heraus zu kommen.
Insofern gebe ich generell nichts zu, bin aber sehr höflich und nicht arrogant. Manchmal kommt man mit entspannter Freundlichkeit aus der Sache heraus und es bleibt bei einer "mündlichen " Verwarnung.

Kommt der Cop mir blöd, lasse ich mir seine Daten geben, notiere mir Kennzeichen und Uhrzeit und übergebe die Sache einem Anwalt.
Einmal kam ich über eine Dienstaufsichtsbeschwerde aus einem „Rechtsüberholer“ heraus. Beides wurde eingestellt, Ziel erreicht, fertig.

Es kommt also darauf an. Zugeben sollte man jedoch generell nichts. Ausser es geht um ein Parkticket für 25 Eur. Das kann einem wurscht sein.

Gruß,
M.

Wichtige Ergänzung…
Sollte der Polizist fragen „Haben Sie Drogen dabei?“,

antwortest Du, frei nach Hans Söllner:

„Freilich, im Kofferraum. Nimm´ Dir wos´d brauchst!“.

Gruß,
M.

da bring mir doch mal eine quelle für, selbst der bgh ist da andere meinung. lass mich raten, worte wie „Rechtskreistheorie“ sind die komplett neu und bestimmt auch noch nie in einem der krimis aufgetaucht, die du da guckst. auch kannst du bestimmt aufzeigen, woher hier die „verbotenen früche“ kommen sollen, wo du das strafverfahren siehst oder die festnahme…

Hallo Genius,

sei mir nicht böse, aber ich glaube nicht, dass man deine Antwort hier für voll nehmen kann. Du erwähnst im Prinzip nur Begriffe, ohne diese aber in Zusammenhang zur Frage zu bringen. Du redest etwa vom BGH, ohne auf ein Urteil Bezug zu nehmen. Auch ist fraglich, inwieweit die Rechtskreistheorie hier eine Rolle spielen soll oder warum du von Strafverfahren und Festnahme sprichst.

Als Beschuldigter, den Polizisten zum Vorwurf befragen, ist grundsätzlich eine Belehrung vonnöten. Im Beispielsfall ist der Fahrer gezielt angehalten worden. Somit ist er auch alsbald zu belehren. Ein „small talk“ mit Spontanäußerungen ist hier situativ nicht gegeben.

Hi,

Herr A hat es eilig und fährt auf der Autobahn 165 wo
eigentlich nur 120 erlaubt sind.

Dann war also das Limit sinnlos, denn 165 waren ja offenbar
gefahrlos möglich.

Du solltest über Russisch Roulette als Hobby nachdenken…

Gruß

rantanplan

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In dem Moment ist der Fahrer noch nicht belehrt worden, dass
er sich als Beschuldigter nicht äußern muss. Insofern hätte
diese Aussage tatsächlich keine Konsequenzen.

Nur mit überhöhter Geschwindigkeit zu fahren ist in Deutschland keine Straftat, daher ist auch die Bezeichnung Beschuldigter irreführend. Ebensowenig müssen in diesem Fall die Rechte vorgelesen werden wie im Krimi.

Gruß
T.

Moin!

Du hast es doch ohnehin bereits klar erfasst und beschrieben.

Herr A hat es eilig und fährt auf der Autobahn 165 wo
eigentlich nur 120 erlaubt sind.

Dann war also das Limit sinnlos, denn 165 waren ja offenbar
gefahrlos möglich.
Dies würde ich in dieser Situation allerdings für mich
behalten…

Auch hier hättest du diesen Spruch für dich behalten sollen.
Typisch Mathias, irgendwie.

Für mich ist der Grund
unerheblich, ich habe wenig Zeit und bitte sie, das was sie
tun müssen schnell zu tun".

Auch diesen Spruch würde ich nicht anbringen, da er bei den Beamten weder auf Verständnis noch auf Gegenliebe stoßen wird.

Oder sagt man gleich von Anfang an: „Ich mache Angaben zu
meiner Person, aber keine weiteren zur Sache“ ohne dass das
irgendwelche negativen Folgen hat?

Welche Folgen sollte das haben? Ausser vielleicht eine
verlängerte Überpüfung der Papiere.

Wenn man das ganz freundlich sagt, sollten die Beamten keinen Grund haben, angepisst zu sein.

Was ist hier die „korrekte“ Antwort?

Was ist mit „korrekt“ gemeint?
Mein interesse wäre es, möglichst schnell und billig aus der
Sache heraus zu kommen.

Eben.
Daher lautet die einzig korrekte Antwort:
„Nein, weiß ich nicht. Worum geht es denn?“
Dann hört man sich den Tatvorwurf an, sagt, dass man sich dazu hier nicht äußern möchte und gut ist.

Nur bei berechtigten Verwarnungsgelder ist es der bessere Weg, das VG anzunehmen.

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Nur mit überhöhter Geschwindigkeit zu fahren ist in
Deutschland keine Straftat, daher ist auch die Bezeichnung
Beschuldigter irreführend.

Aber Todde, hast du mal in § 46 Abs. 1 OWiG geguckt? Mach das mal und erzähle uns anschließend, was dort steht.

Ebensowenig müssen in diesem Fall die Rechte vorgelesen werden wie im Krimi.

Hast du dein Wissen nur aus Krimis? Lies mal bitte diesen Wikipedia-Abschnitt und erzähle anschließend mal, wie das mit dem Thema Belehrung aussieht.

Ist ja rührend, wie du es immer wieder versuchst. Irgendwann wirst du auch mal Erfolg haben. Bis dahin danke für die Erheiterung.

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och ich bin dir aber böse, da du bis jetzt kein quelle gebracht hast, aus der hervor geht, das die informationen nicht verwendet werden dürfen. ich wollte dich nettweise dahin führen, das wir hier in einer owig und nicht in einer straftat sind

ok, ich denke ich mach den sack einfach zu, bevor du weiter soviel falsches schreibst:
wir sind hier in einer owig:
http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__55.html

einfach mal den satz zwei lesen:
(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. § 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

aber ultra, das gesetz ist doch nicht schon mit der 46 zu ende:

http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__55.html

peinlich, wenn man sowas übersieht, gelle

grottenfalsch, bitte nicht glauben, gerade im bußgeldverfahren stimmt es nicht
http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__55.html

Ist ja rührend, wie du es immer wieder versuchst. Irgendwann
wirst du auch mal Erfolg haben. Bis dahin danke für die
Erheiterung.

Mensch Uli, das mit §55 hast du ja schon erklärt bekommen, nur noch als Hinweis, dass dort eben vom Betroffenen und nicht vom Bechuldigten die Rede ist.

Gruß
T.

PS:smiley:as sollte kein Freibrief für Raser,Drängler,etc. sein,aber
niemand ist Freiwild unser
Polizei

wow, geht’s noch ein bisschen dramatischer?

und muß sich als Autofahrer als melkende Kuh der
Nation betrachtet fühlen"

er ist kein Autofahrer, er ist ein Raser, da ist das okay!

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noch was
Was genau ist eigentlich…

und muß sich als Autofahrer als melkende Kuh der
Nation betrachtet fühlen"

… eine melkende Kuh?

Wo gibt’s sowas?

Gruß

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Denksportaufgabe
Moin auch,

finde den Unterschied in den folgenden Aussagen:

a) Eine Geschwindigkeit von 165 km/h war möglich.
b) Eine Geschwindigkeit von 165 km/h war gefahrlos möglich.
c) Eine Geschwindigkeit von 165 km/h war erlaubt.

Ralph

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Sollte der Polizist fragen „Haben Sie Drogen dabei?“,

antwortest Du, frei nach Hans Söllner:

„Freilich, im Kofferraum. Nimm´ Dir wos´d brauchst!“.

Das wäre dann ein Fall für die Klappsmühle!

Gruß,
M.

Gruß Merger

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Du hast es gar nicht verstanden, oder? Ich bin schon lange hier, aber dass jemand eine falsche Antwort gleich dreimal wiederholt, ist selten.

Das, worauf du verweist, hat etwas mit dem Hinweis auf einen Anwalt zu tun. Die grundsätzliche Belehrungspflicht gilt weiterhin. Deine Behauptung, es gebe keine Belehrungspflicht bei Ordnungswidrigkeiten, ist also vollkommen falsch. Als ob die Polizisten das zum Spaß machen würden…

2 Like

… eine melkende Kuh?
Wo gibt’s sowas?

Auf der Weide. Das Kalb steht unter der Mama und melkt sie.

Autofahrer werden also als Kälber betrachtet. Naja, manche sind ja auch Rindviecher.

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aber da steht doch ausdrücklich drin, dass eine belehrung zu erfolgen hat. lies mal dazu: http://www.ferner.de/pdf/OWiGVerfahren_Rechtsbeschwe…. besonders die seiten 4 und 5 sind interessant.
zitat:
„Gem. § 55 OWiG ist ein Betroffener über seine Rechte zu belehren, insbesondere ist er darauf hinzuweisen, dass er schweigen kann. Er ist nicht darauf hinzuweisen,
dass er vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen kann und eigene Beweiserhebungen beantragen kann.
Erfolgt eine Vernehmung des Betroffenen ohne ausreichende Belehrung im Sinne von
§ 55 Abs. 2 OWiG entsteht hinsichtlich der folgenden Vernehmung ein Verwertungsverbot.“

klingt für mich ziemlich deutlich. übrigens finde ich auch den §55 nicht weniger deutlich. das einzige, was man demnach bei der belehrung weglassen darf ist der hinweis auf einen anwalt. ebenso wird ausdrücklich auf den §136 StPO hingewiesen und nur die sache mit der eigenen beweiserhebung ausgenommen. und wenn man mal den nicht ausgenommenen satz davor liest, findet man - oh wunder: „Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen…“

jungs, ihr liegt hier komplett falsch, ultra hat recht.

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… eine melkende Kuh?
Wo gibt’s sowas?

Auf der Weide. Das Kalb steht unter der Mama und melkt sie.

hübsch kreativ, aber: nein.
http://de.wikipedia.org/wiki/Melken

bezügl. der rindviecher bin ich allerdings heftig bei dir.