0,2 l Bier, 1 Baguette oder 1 Paar Pfefferbeisser und 1 Wodka
für 4,- Euro.
Wer keinen Wodka mag, bekommt dafür ein großes Bier.
Tja, der Teufel steckt hier im Detail, denn, wofern Deine Wiedergabe des „Angebotes“ korrekt ist, werden durch die „Kommasetzung“ die Begriffe „0,2 l Bier“, „1 Baguette“ und „1 Paar Pfefferbeisser“ zu EINEM EINZIGEN ANGEBOTSTEIL zusammengezogen, der Wodka (resp. das „ersatzweise“ große Bier) stellt den ANDEREN ANGEBOTSTEIL dar.
Ergo hätte das Ehepaar eigentlich EUR 4,-- plus den Preis für ein Baguette zu entrichten, da nur die beiden Biere (klein und groß) durch das „Angebot“ abgedeckt sind.
Hinzu kommt, daß erstens die „Beweislast“, „keinen Wodka zu mögen“ beim Konsumenten liegt (und ergo strittig werden könnte), zweitens die Formulierung bekommt dafür ein großes Bier nicht explizit anführt, daß der Preis desselben im konkreten Fall durch das „Angebot“ auch abgedeckt, resp. der Preis des „großen Bieres“ im „Angebotspreis“ enthalten ist.
Im Falle einer „Klagsdrohung“ durch ein "hypothetisches präpotentes und oberschlaues Ehepaar und unter der Prämisse, daß der Text des „Angebotes“ vom OP korrekt wiedergegeben wurde, würde ich es als „Wirt“ also durchaus auf eine Entscheidung auf dem juristischen Wege (inklusive aller Kosten) ankommen lassen, in der Gewißheit, daß die ehepaarliche Bauernschläue vor Gericht keinerlei Bestand behalten wird.
liebe Grüße
nicolai
p.s. : lieber OP, zahl Dein Bier und gib Frieden…der Prozeß wird sicher teurer !