Lege doch einfach mal Deine Sicht der Dinge dar, wie es wohl gewesen sein könnte, anstatt hier alles andere auszuschließen.
Um eine Be- oder Verurteilung als voreilig darzustellen reicht es, darzustellen, was wir alles nicht wissen.
Lege doch einfach mal Deine Sicht der Dinge dar, wie es wohl gewesen sein könnte, anstatt hier alles andere auszuschließen.
Um eine Be- oder Verurteilung als voreilig darzustellen reicht es, darzustellen, was wir alles nicht wissen.
Hallo.
offenbar liest du Kommentare nicht richtig, besonders dann nicht, wenn sie nicht deiner Auffassung entsprechen.
Ein
sachgerechter Umgang wäre, nachzufragen, ob es weitere Gründe
gibt, anstatt zu unterstellen, dass es sie gibt.Hä?
Immerhin zeigst du hier einmal, dass du nicht richtig liest. Es ist ein Unterschied, ob ich festgestellt habe, dass es weitere Gründe gibt, und damit gleichzeitig feststelle, dass sie (arglistig) verschwiegen wurden oder ob ich Ergebnis offen nachfrage und damit auch akzeptiere, dass es keine gibt.
Wissen tue ich das genau genommen nicht. Aber wenn eine Firma
so viel Wert auf Pünktlichkeit legt, dass sie ein Zuspätkommen
zum Vorstellungsgespräch als KO-Kriterium betrachtet, dann
führt sie das Gespräch nicht! Das ist Zeitverschwendung, die
die Firma nur Geld kostet!Das kann ich so nicht unterschreiben. Mein Chef hört sich auch
die Bewerber an, die zu spät kommen. Haben sie einen triftigen
Grund für ihr zu spät kommen, ist das ok,
Du willst mich veralbern, oder? Damit verhält sich dein Chef genauso, wie ich es angegeben habe! Das Zuspätkommen alleine ist nicht das Kriterium, sondern der Eindruck den er später macht.
Dieser Eindruck aber ist es, der nicht alleine Ausschlaggebend ist und auch nicht sein darf, eine Sperre auszuloben! Angenommen, jemand mag keine Ossis und stellt bei den ersten Worten des Kandidaten fest, dass der einer ist. Plötzlich werden Gründe gesucht, ihn nicht zu nehmen. Die AA könnte und dürfte vor dem SG sich auf solche vagen Dinge nicht verlassen, so sie nicht offensichtlich und ohne Spielraum für Interpretation dafür sprechen, dass der Kandidat nicht will! Letzteres wäre die Begründung für eine Sperre.
Du hast die Urteilsbegründung nicht gelesen, obwohl du
mehrfach darauf hingewiesen wurdest! In der Urteilsbegründung
wird über den konkreten Fall hinaus Stellung bezogen! Üblich
bei höheren Gerichten!Mag sein, das ich das überlesen habe, warum stellst Du die
entsprechende Stelle nicht einfach ein?
Weil man dazu einige Absätze lesen muss. Immerhin räumst du aber ein, dass du, obwohl du mehrfach darauf hingewiesen wurdest, dass man das vollständig lesen muss, dass du dies nicht getan hast. Behauptest aber dennoch steif und fest, dass das etwas ganz anderes sei! 'Wenn du keine Lust hast, zu lesen, ist das deine Entscheidung, dann behaupte aber nicht, dass das hier nicht zutrifft.
So eine schlampiger Umgang mit Sachinformation von jemandem, der erbarmungslos von oben herab andere kritisiert.
Wo be- oder verurteile ich? Ich habe hier Fragen gestellt, die
zum Teil sehr allgemein gestellt wurden und Dir praxisbezogen
geantwortet, da Du meiner Meinung nach sehr viel interpretiert
hast.
Du hast mir trotz Nachfrage nicht eine von den vielen Stellen gezeigt, wo ich interpretiert habe.
Ob das Amt nun korrekt gehandelt hat, kann man hier meiner
Meinung nach nicht abschließend beurteilen, denn ob und wie
oft es schon bewerberbedingte Ablehnungsgründe gab. Zu sagen
das Amt hätte richtig gehandelt, ist in meinen Augen genau so
falsch, wie auch die Aussage, es hätte nicht richtig
gehandelt. Um hier eine konkretere Aussage treffen zu können,
müssten nähere Infos geliefert werden.
Man kann die Aussage treffen, dass das die Agentur falsch gehandelt hat, wenn die Infos so sind, wie sie hier dargestellt wurden. Das habe ich getan, ohne zu interpretieren! „Wenn als einziges Versäumnis das Zuspätkommen benannt wird, dann kann ihm deshalb nicht das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zu Last gelegt werden.“
Darüber hinaus kann darauf hinweisen, welche Informationen, falls noch nicht benannt, es sind, die zu einer Änderung der Sachlage führen. Das habe ich getan, ohne zu interpretieren. „Erst, wenn er in diesem Gespräch „Verhalten“ an den Tag gelegt hat, das einer Einstellung entgegen steht, kann man ihn belangen“
Du hast nicht den Sachverhalt erst einmal so eingeschätzt, wie er geschildert wurde, sondern in deiner ersten „Frage“ bereits interpretiert, der Bewerber habe den Eindruck hinterlassen, nicht interessiert zu sein!
Und wer sagt Dir, das genau das nicht geschehen ist?
Diese Frage zeigt offensichtlich, dass du interpretierst und an deiner Interpretation festklammerst! Anstatt mit den vorhandenen Informationen zu arbeiteten, gehst du so lange von deiner Theorie aus, bis du den Beweis des Gegenteils hast. Ich würde eine Wette darauf abschließen, dass dir auch nicht reichen würde, wenn die UP schreiben würde, dass dies so ist, wie da steht.
Wir haben
Bewerber abgelehnt, weil sie mit den dämlichsten Ausreden für
zu spät kommen kamen, weil sie betrunken erschienen oder weil
sie sagten, sie müssten sich wegen dem Amt bewerben, hätten
aber keine Lust zu arbeiten.
Weil du diese Erfahrung gemacht hast, muss das jetzt auf den jungen Mann zutreffen. Damit haben wir den Grund für deine Interpretation.
Du interpretierst, das die Agentur falsch gehandelt hat obwohl
Du das aus den vorliegenden Angaben nicht wissen kannst, denn
Du weißt nicht, was von Seiten des potentiellen AG an die
Agentur gemeldet wurde.
Ich interpretiere nicht, ich stelle auf Basis der vorhandenen Informationen fest! s.o. Wenn, dann habe ich nicht interpretiert, sondern falsch festgestellt.
Darüber hinaus habe ich der UP bereits die Information gegeben, welche Eckpunkte diese Einschätzung ändern würde.
Dieses Forum dient dazu, Fragen zu beantworten, mit denen der Fragesteller etwas anfangen kann. Es dient nicht dazu, seine Meinung über irgendwelchen Dinge kund zu tun. Dafür gibt es hier eine Plauderecke.
Mit meiner Information kann die Fragestellerin etwas anfangen, völlig egal, ob es da noch Informationen gibt, die sie nicht geschildert hat! Denn diese Informationen weiß sie ja.
Da ich weder den Bedarf habe noch hier der Raum ist, mich über das Unbill der heutigen Jugend auszulassen, reicht das!
Nein, weil die Entfernung zwischen „Kein Interesse“ und
„Zuspätkommen“ riesig groß ist, erst Recht dann, wenn das
Vorstellungsgespräch geführt wurde.Das stimmt so einfach nicht, Du kennst nicht jeden Betrieb.
Kannst du mal deinen Erfahrungs- und Bedürfnishorizont beiseite stellen? Hier geht es nicht darum, wie Betriebe handeln, sondern hier geht es darum, aus welchen Informationen die AA für den Kunden negative Schlüsse ziehen darf! Hier hat die AA aus dem Umstand des Zuspätkommens zwei Informationen gezogen: Dass dies der Grund für die Ablehnung war und dass der Bewerber zu spät gekommen ist, weil er kein Interesse hat.
Genau das darf die AA nicht, sagt der BSG in mehreren Urteilen!
Die Arbeitsagentur ist
keine Willkürgeschichte. Es muss - laut BSG wie verlinkt -
eine gezielte Aktion durch die Arbeitsagentur nachgewiesen
werden! Das heißt, die AA müsste konkrete Anhaltspunkte dafür
haben, dass das Zuspätkommen absichtlich erfolgt sei, um den
Job nicht zu bekommen.Ok.
Da bewegst du dich erstmals auf der rechtlichen Ebene ohne deine Interpretation und du quittierst das mit einem „OK“? Warum nicht gleich so?
Die Unternehmen bei denen ich gearbeitet habe, haben das
gemacht.
Wie viele waren das? Unsteter Berufsweg? An wem lag das denn? (Die Bemerkung nur, um dir bewusst bissig zu kontern, wie schnell man ins Interpretieren kommt!)
… und führt dann ein Gespräch mit einem Zuspätkommer, wenn
Zuspätkommen ein KO.Kriterium für die Einstellung ist? Ihr
habt Geld und Zeit zuviel, ganz offensichtlich.s. o. und hier interpretierst Du ganz offensichtlich.
Nein, ich spekuliere nicht, ich zeige rationales Verhalten auf. Dieses rationale Verhalten, was auch ihr in eurer Firma praktiziert, weil ihr die Bewerber eben nicht nur nach dem Kriterium Zuspätkommen aussiebt, sondern wegen des dann im Gespräch folgenden Eindrucks!
… um genau was zu erreichen? Das Ganze erweckt auf mich den
Eindruck, dass ihr (oder eher du?) nur zu einem Teil das
Prozedere macht, um gute Arbeitnehmer zu bekommen, sondern
auch, um erzieherisch gegenüber Arbeitslosen zu werden und
Dinge zu tun, die euch nichts angehen! Dabei nimmt man es mit
dem Gesetz auch nicht so genau.Wow und Du sagst Du interpretierst nicht?
Ich schildere an einer Stelle meinen Eindruck und kennzeichne dieses ausdrücklich so. Das hat aber nichts mit meiner Sacheinschätzung zur Frage zu tun!
Außerdem hat dieses Nachhaken dazu geführt, dass du mal genauer schilderst, wie ihr das macht. Diese genauere Schilderung deckt sich mit dem, was ich logisches Verhalten nennen und ist weit weg von dem, was du zunächst geschildert hast.
Wenn ein arbeitsloser Bewerber sich bei euch auf
Eigeninitiative bewirbt, dann dürfte es den
Datenschutzbeauftragten interessieren, wenn ihr hier Meldung
an die AA macht!Warum?
Erschreckend, dass du das nicht weißt! Du gibst damit zu, dass du für deinen Job relevante Gesetzeslage nicht kennst! Die Information, wer sich bewirbt, geht nur eure Firma und den Bewerber etwas an!
https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/jobcente…
"Aus datenschutzrechtlicher Sicht handelt es sich bei der Auskunftserteilung durch ein Unternehmen an die Leistungsträger um eine Datenweitergabe. Denn immerhin werden personenbezogene Daten – nämlich die Info, ob sich jemand beworben hat oder nicht – von einer Stelle (dem Unternehmen) an eine andere Stelle (den Leistungsträger) weitergeben. Diese bedarf stets einer Rechtsgrundlage, § 4 Abs. 1 BDSG.
Gibt es keine solche Rechtsgrundlage und erfolgt dennoch eine Datenweitergabe, so kann dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 2BDSG darstellen. Diese kann wiederum eine Geldbuße von bis zu 300.000 € nach sich ziehen."
Der Bewerber hier hat sich schlampig, aber im Rahmen des Gesetzes verhalten! Ihr dagegen habt offenbar schon mehrfach eine Ordnungswidrigkeit begangen.
Weißt du, auf was ich allergisch reagiere? Wenn jemand andere wegen „Fehlverhaltens“ bohrend verfolgt, sich selbst aber ungesetzlich verhält.
LG Uli
nun, da wisst Ihr zwei beide ja viel mehr über das Verhalten
des Arbeitssuchenden beim Vorstellungstermin und über die
Angaben, die der Arbeitgeber in seinem Feedback-Wisch gemacht
hat, als im Sachverhalt zu finden ist.
Was konkret meinst du, ist über das Geschriebene hinaus als gegeben gesehen worden?
Lege doch einfach mal Deine Sicht der Dinge dar, wie es wohl
gewesen sein könnte, anstatt hier alles andere auszuschließen.
Warum bitte sollte ich das? Genau das tut ja hier gar nichts zur Sache! Meine Fantasie, wie es abgelaufen ist, interessiert genauso wenig wie deine!
Du bewegst Dich so langsam in Richtung „Neues aus
Absurdistan“…
Allerdings! Dass ein Schöffe meint, es würde nicht um die Sachlage, sondern um sein Kopfkino gehen!
nein, einmal wieder ein verzweifelter Versuch, hier sowas wie
eine Diskussion zu ermöglichen, in der ein klitzekleines
bisschen mehr als vollmundige Parolen ausgetauscht wird.
Ach, hier geht es deiner Meinung nach um Diskutieren und nicht darum, Fragestellern eine Frage zu beantworten?
Das erklärt einiges.
Ketzer
Servus,
zur Einführung der Bedeutung der Diskussion von Thesen für die Wahrheitsfindung empfehle ich Dir die Lektüre der „Cena de le Ceneri“ von Giordano Bruno. Dort kann man übrigens auch vieles über die Regeln lernen, die bei einer Diskussion sinnvollerweise einzuhalten sind, wenn sie dem Erkenntnisgewinn dienen soll.
Insbesondere in Disziplinen wie Jura, die keinen realen Gegenstand haben, so dass eine These nicht experimentell überprüft werden kann, wäre die Diskussion einer These ein nützliches Instrument zur Klärung eines Sachverhalts. Das setzte freilich voraus, dass gemeinsame Regeln zur Anwendung dieses Instruments von allen Beteiligten akzeptiert und eingehalten werden.
Das ist im vorliegenden Thread bereits zu Beginn - Formulierung und Begründung einer These - nicht gegeben, und gänzlich verunglückt ist er im weiteren Verlauf in konkreten Einzelheiten.
Das macht diesen Thread wertlos.
„Oben fünzig Cent einwerfen und unten kommt eine Gebrauchsanweisung für einen konkreten Einzelfall raus“ wäre zwar komfortabel, klappt aber nicht immer.
Schöne Grüße
MM
Et cum spiritu tuo, Hochwürden,
Wenn ja, dann sei Dir diese Aussage verziehen
das erleichtert mich ungemein. Im Gegenzug verzeihe ich Dir großzügig die Verwechslung von § 159 SGB III, um den es im vorliegenden Fall geht, mit § 138 I Nr. 3 SGB III, mit dem sich das von Dir als Präzendenzfall herangezogene Urteil beschäftigt.
Eas, missa est.
MM
Hi,
Hallo.
offenbar liest du Kommentare nicht richtig, besonders dann
nicht, wenn sie nicht deiner Auffassung entsprechen.
was soll das? Ich versuche eine sachliche Diskussion zu führen, Inhalte, die ich nicht kenne nachzufragen und Du fängst jetzt an persönlich zu werden?
Ein
sachgerechter Umgang wäre, nachzufragen, ob es weitere Gründe
gibt, anstatt zu unterstellen, dass es sie gibt.Hä?
Immerhin zeigst du hier einmal, dass du nicht richtig liest.
Ich?
Ich habe gefragt ob es nicht weitere Gründe für Sperrungen geben könnte:
Ja. Aber gibt es nicht weitere Gründe für eine Sperrung? … mehr auf http://w-w-w.ms/a5fics
Und Du unterstellst mir ich hätte nicht nachgefragt…
Meine Frage war nicht an die UP gerichtet sondern an Dich und sie war nicht auf den geschilderten Fall bezogen.
Es ist ein Unterschied, ob ich festgestellt habe, dass es
weitere Gründe gibt, und damit gleichzeitig feststelle, dass
sie (arglistig) verschwiegen wurden oder ob ich Ergebnis offen
nachfrage und damit auch akzeptiere, dass es keine gibt.
Und was hat das nun mit dem von mir geschriebenen zu tun?
Wissen tue ich das genau genommen nicht. Aber wenn eine Firma
so viel Wert auf Pünktlichkeit legt, dass sie ein Zuspätkommen
zum Vorstellungsgespräch als KO-Kriterium betrachtet, d ann
führt sie das Gespräch nicht! Das ist Zeitverschwendung, die
die Firma nur Geld kostet!Das kann ich so nicht unterschreiben. Mein Chef hört sich auch
die Bewerber an, die zu spät kommen. Haben sie einen triftigen
Grund für ihr zu spät kommen, ist das ok,Du willst mich veralbern, oder?
Nein ich glaube eher Du mich? Ok vielleicht habe ich mich nicht so verständlich ausgedrückt oder wir reden aneinander vorbei.
Damit verhält sich dein Chef
genauso, wie ich es angegeben habe!
Nein, denn Du sagst wenn es ein ko Kriterium wäre, würde er das Gespräch nicht führen. Fakt ist, er fragt zunächst warum der Bewerber nicht pünktlich ist. Auch das sehe ich als Gespräch. Würde der Bewerber eine Entschuldigen bringen, wie im geschilderten Fall, wäre das das ko-Kriterium und das Gespräch wäre beendet. Denn wer sich so schlecht vorbereitet und keine Zugverspätung einplant, der zeigt, das er kein Interesse hat.
Das Zuspätkommen alleine
ist nicht das Kriterium, sondern der Eindruck den er später
macht.
Doch genau das ist der Eindruck -> Bewerber ist unzuverlässig, kommt bereits zum Vorstellungsgespräch zu spät. Der erste Eindruck entscheidet und das ist ein zuspätkommender Bewerber, damit ist genau der erste Eindruck schon schlecht und kann einen späteren Eindruck nicht wettmachen. Lediglich ein Ereignis, das nicht im Verantwortungsbereich des Bewerbers liegen, können diesen verpatzen ersten Eindruck wieder neutralisieren.
Ich hoffe es ist nun verständlich, was ich meine.
Dieser Eindruck aber ist es, der nicht alleine Ausschlaggebend
ist und auch nicht sein darf, eine Sperre auszuloben!
Genau das möchte ich ja wissen. Es ist - nach meinem Verständnis - ja ein gewisser Ausdruck von Desinteresse an der Stelle, wenn der Bewerber so schlecht vorbereitet ist, das er zu spät kommt. Ist es bei Desinteresse nicht so, das eine Sperre verhängt werden kann? Oder muß der Bewerber dieses Verhalten öfter an den Tag legen um eine Sperre zu bekommen?
Angenommen, jemand mag keine Ossis und stellt bei den ersten
Worten des Kandidaten fest, dass der einer ist. Plötzlich
werden Gründe gesucht, ihn nicht zu nehmen. Die AA könnte und
dürfte vor dem SG sich auf solche vagen Dinge nicht verlassen,
so sie nicht offensichtlich und ohne Spielraum für
Interpretation dafür sprechen, dass der Kandidat nicht will!
Letzteres wäre die Begründung für eine Sperre.
Ich finde das ist nicht vergleichbar. Ein Betrieb ist ja nicht gezwungen einen Bewerber einzustellen. Will der Betrieb jetzt keinen Ossi, würde er ihn wohl erst gar nicht zu einem Gespräch einladen, denn das kann er ja aus dem Lebenslauf entnehmen . Aber gesetzt den Fall er würde es erst später feststellen, würde er den Bewerber ja nicht ablehnen weil dieser kein Interesse an der Stelle zeigt. Es gibt auch die Möglichkeit sich für einen anderen Bewerber zu entscheiden, der besser auf die Stelle / in den Betrieb passt etc.
Ich finde Du unterstellst sehr viel. In den Betrieben in denen ich bisher gearbeitet habe, war es durchaus üblich ehrlich zu sein. Passte ein anderer Bewerber besser, wurde das so auch kommuniziert, lagen die Ablehnungsgründe im Verhalten des Bewerbers wurde das auch offen kommuniziert.
Mag sein, das ich das überlesen habe, warum stellst Du die
entsprechende Stelle nicht einfach ein?Weil man dazu einige Absätze lesen muss. Immerhin räumst du
aber ein, dass du, obwohl du mehrfach darauf hingewiesen
wurdest, dass man das vollständig lesen muss, dass du dies
nicht getan hast. Behauptest aber dennoch steif und fest, dass
das etwas ganz anderes sei! 'Wenn du keine Lust hast, zu
lesen, ist das deine Entscheidung, dann behaupte aber nicht,
dass das hier nicht zutrifft.
Sag mal was soll das? Ich habe gerade nicht die Zeit ein ellenlanges Urteil zu lesen und Dich geben die entsprechenden Absätze einzustellen. Dann habe ich weder von oben herab irgendetwas behauptet, ich habe Dir fragen gestellt, die Du nicht beantwortet, bzw. drumherumgerdet hast. Meine Erfahrungen zeigen, das Desinteresse an einer Bewerbung durchaus für eine Sperre reicht. Meine Frage ist schlicht ob das nun richtig oder falsch ist und welche Voraussetzungen es nun genau für eine Sperre geben muß.
So eine schlampiger Umgang mit Sachinformation von jemandem,
der erbarmungslos von oben herab andere kritisiert.
Wenn Du nicht sachlich bleibst, erübrigt sich jede Diskussion. Ich habe hier geschildert, wie wir mit zu spät kommenden Bewerbern umgehen und das sich das nicht mit Deinen Erfahrungen deckt. Nicht jeder Arbeitgeber ist eben gleich, deshalb sind Deine Verallgemeinerungen eben nichts weiter als Verallgemeinerungen, die nicht auf jeden Fall zutreffen können und müssen.
Du hast mir trotz Nachfrage nicht eine von den vielen Stellen
gezeigt, wo ich interpretiert habe.
Ok:
Ja. Aber gibt es nicht weitere Gründe für eine Sperrung? … mehr auf http://w-w-w.ms/a5fics
Es ist zum Vorstellungsgespräch gekommen! Damit ist klar, dass das Zuspätkommen nicht Ausschlag gegeben hat dafür, dass der Bewerber die Stelle nicht bekommen hat.
… mehr auf http://w-w-w.ms/a5fics
Wissen tue ich das genau genommen nicht. Aber wenn eine Firma so viel Wert auf Pünktlichkeit legt, dass sie ein Zuspätkommen zum Vorstellungsgespräch als KO-Kriterium betrachtet, dann führt sie das Gespräch nicht! Das ist Zeitverschwendung, die die Firma nur Geld kostet! … mehr auf http://w-w-w.ms/a5fics
Man kann die Aussage treffen, dass das die Agentur falsch
gehandelt hat, wenn die Infos so sind, wie sie hier
dargestellt wurden. Das habe ich getan, ohne zu
interpretieren! "
Du hast sehr wohl interpretiert.
Wenn als einziges Versäumnis das Zuspätkommen
benannt wird, dann kann ihm deshalb nicht das
Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zu Last
gelegt werden."
Und das verstehe ich eben nicht. Warum nicht? Wenn ein Bewerber zu spät kommt, weil er offensichtlich schlecht vorbereitet ist, muß ich als AG auch damit rechnen, das er seine Arbeit ebenso schlecht vorbereitet und unpünktlich ist. Pünklichkeit hat außerdem auch etwas mit Unzuverlässigkeit zu tun.
Darüber hinaus kann darauf hinweisen, welche Informationen,
falls noch nicht benannt, es sind, die zu einer Änderung der
Sachlage führen. Das habe ich getan, ohne zu interpretieren.
„Erst, wenn er in diesem Gespräch „Verhalten“ an den Tag
gelegt hat, das einer Einstellung entgegen steht, kann man ihn
belangen“
Das ist eben Deine Sicht der Dinge, ich finde das nicht so schlüssig, aus obigen Gründen.
Du hast nicht den Sachverhalt erst einmal so eingeschätzt, wie
er geschildert wurde, sondern in deiner ersten „Frage“ bereits
interpretiert, der Bewerber habe den Eindruck hinterlassen,
nicht interessiert zu sein!
Es war eine allgemeine Frage. Und ja es gibt Betriebe für die ist ein Zuspätkommen zum Bewerbungsgespräch mit Desinteresse an der Stelle gleich gesetzt, es sei denn der Grund für das Zuspätkommen läge nicht im Verantwortungsbereich des Bewerbers, was hier aber nicht der Fall ist.
Und wer sagt Dir, das genau das nicht geschehen ist?
Diese Frage zeigt offensichtlich, dass du interpretierst und
an deiner Interpretation festklammerst! Anstatt mit den
vorhandenen Informationen zu arbeiteten, gehst du so lange von
deiner Theorie aus, bis du den Beweis des Gegenteils hast. Ich
würde eine Wette darauf abschließen, dass dir auch nicht
reichen würde, wenn die UP schreiben würde, dass dies so ist,
wie da steht.
Warum ich in dieser Weise interpretiere habe ich dargelegt, denn es gibt Indizien die dafür sprechen, auf die Du aber nicht eingehst. Zum wurden schon Bewerber mit der Begründung „Bewerber kam zu spät zum Vorstellungsgespräch, wir gehen daher davon aus, das kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle besteht“ abgelehnt, zum anderen muß ja das Arbeitsamt irgendwoher die Info haben, das der Bewerber zu spät kam.
Daher hätte man bei der UP vielleicht einmal nachfragen sollen, ob und wie das Amt an die Info gekommen ist.
Wir haben
Bewerber abgelehnt, weil sie mit den dämlichsten Ausreden für
zu spät kommen kamen, weil sie betrunken erschienen oder weil
sie sagten, sie müssten sich wegen dem Amt bewerben, hätten
aber keine Lust zu arbeiten.Weil du diese Erfahrung gemacht hast, muss das jetzt auf den
jungen Mann zutreffen. Damit haben wir den Grund für deine
Interpretation.
Richtig. Und aus diesem Grund schließe ich eben nicht wie Du aus, das die Verspätung Grund für die Ablehnung war, weil sich meine Erfahrung eben nicht mit meiner deckt.
Du interpretierst, das die Agentur falsch gehandelt hat obwohl
Du das aus den vorliegenden Angaben nicht wissen kannst, denn
Du weißt nicht, was von Seiten des potentiellen AG an die
Agentur gemeldet wurde.Ich interpretiere nicht, ich stelle auf Basis der vorhandenen
Informationen fest! s.o. Wenn, dann habe ich nicht
interpretiert, sondern falsch festgestellt.
Warum hast Du denn nicht nachgefragt, der Umstand daß das Amt von der Verspätung weiß, wäre doch einer Nachfrage wert gewesen oder nicht?
Darüber hinaus habe ich der UP bereits die Information
gegeben, welche Eckpunkte diese Einschätzung ändern würde.
Dieses Forum dient dazu, Fragen zu beantworten, mit denen der
Fragesteller etwas anfangen kann. Es dient nicht dazu, seine
Meinung über irgendwelchen Dinge kund zu tun. Dafür gibt es
hier eine Plauderecke.
Aber wenn nun aufgrund der widersprüchlichen Angaben der UP Deine Beantwortung falsch war, wem nützt das dann? Und warum gehst Du dann gleich dermassen an die Decke, wenn ich nachfrage?
Kannst du mal deinen Erfahrungs- und Bedürfnishorizont
beiseite stellen?
Könntest Du bitte sachlich bleiben.
Hier geht es nicht darum, wie Betriebe
handeln, sondern hier geht es darum, aus welchen Informationen
die AA für den Kunden negative Schlüsse ziehen darf! Hier hat
die AA aus dem Umstand des Zuspätkommens zwei Informationen
gezogen: Dass dies der Grund für die Ablehnung war und dass
der Bewerber zu spät gekommen ist, weil er kein Interesse hat.Genau das darf die AA nicht, sagt der BSG in mehreren
Urteilen!
Meine Frage ist aber, ob das AA eine Sperre veranlassen darf, wenn bereits der Arbeitgeber genau den Zusammenhang -> Verspätung -> Ablehnung festgestellt hat und dem AA mitgeteilt hat, er hätte den Bewerber nicht eingestellt WEIL der Bewerber durch Verspätung mangelndes Interesse zeigte?
Da bewegst du dich erstmals auf der rechtlichen Ebene ohne
deine Interpretation und du quittierst das mit einem „OK“?
Warum nicht gleich so?
Weil Du die Frage vorher nicht so beantwortet hast sondern irgendetwas hinein interpretiert hast, womit ich nichts anfangen konnte.
Die Unternehmen bei denen ich gearbeitet habe, haben das
gemacht.Wie viele waren das?
Mehrere.
Unsteter Berufsweg?
Ich antworte auf Beleidigungen nicht.
… und führt dann ein Gespräch mit einem Zuspätkommer, wenn
Zuspätkommen ein KO.Kriterium für die Einstellung ist? Ihr
habt Geld und Zeit zuviel, ganz offensichtlich.s. o. und hier interpretierst Du ganz offensichtlich.
Nein, ich spekuliere nicht, ich zeige rationales Verhalten
auf. Dieses rationale Verhalten, was auch ihr in eurer Firma
praktiziert, weil ihr die Bewerber eben nicht nur nach dem
Kriterium Zuspätkommen aussiebt, sondern wegen des dann im
Gespräch folgenden Eindrucks!
Nein, Du interpretierst schon wieder. Der Bewerber erhält die Chance eine Begründung für sein Zuspätkommen darzulegen. Ist die Begründung nicht ausreichend wird das Gespräch beendet.
Wow und Du sagst Du interpretierst nicht?
Ich schildere an einer Stelle meinen Eindruck und kennzeichne
dieses ausdrücklich so.
Wenn nicht das, was ist Interpretation denn dann?
Wenn ein arbeitsloser Bewerber sich bei euch auf
Eigeninitiative bewirbt, dann dürfte es den
Datenschutzbeauftragten interessieren, wenn ihr hier Meldung
an die AA macht!Warum?
Erschreckend, dass du das nicht weißt! Du gibst damit zu, dass
du für deinen Job relevante Gesetzeslage nicht kennst!
Du interpretierst schon wieder, wer sagt Dir das dies eine für meinen Job relevante Gesetzeslage ist?
Die
Information, wer sich bewirbt, geht nur eure Firma und den
Bewerber etwas an!https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/jobcente…
"Aus datenschutzrechtlicher Sicht handelt es sich bei der
Auskunftserteilung durch ein Unternehmen an die
Leistungsträger um eine Datenweitergabe. Denn immerhin werden
personenbezogene Daten – nämlich die Info, ob sich jemand
beworben hat oder nicht – von einer Stelle (dem Unternehmen)
an eine andere Stelle (den Leistungsträger) weitergeben. Diese
bedarf stets einer Rechtsgrundlage, § 4 Abs. 1 BDSG.Gibt es keine solche Rechtsgrundlage und erfolgt dennoch eine
Datenweitergabe, so kann dies eine Ordnungswidrigkeit nach §
43 Abs. 2 Nr. 2BDSG darstellen. Diese kann wiederum eine
Geldbuße von bis zu 300.000 € nach sich ziehen."
Das bezieht sich auf Informationen, die das Amt einfordert, nicht aber um Informationen die der AG an das Amt weiter gibt.
Der Bewerber hier hat sich schlampig, aber im Rahmen des
Gesetzes verhalten! Ihr dagegen habt offenbar schon mehrfach
eine Ordnungswidrigkeit begangen.
Das steht wo? Dort steht nirgends, das man dem Amt nicht weitergeben darf, das sich ein Bewerber beworben, die angebotene Stelle aber nicht angenommen hat und statt dessen lieber weiter Leistungen der Agentur bezieht.
Nenne mir doch bitte die Quelle die besagt, das genau das verboten ist.
Gruß
Tina
Du machst wirklich Witze!
Sag mal was soll das? Ich habe gerade nicht die Zeit ein
ellenlanges Urteil zu lesen
Dann behaupte nicht, dass das Urteil nicht zutreffend ist.
https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/jobcente…
"Aus datenschutzrechtlicher Sicht handelt es sich bei der
Auskunftserteilung durch ein Unternehmen an die
Leistungsträger um eine Datenweitergabe**. Denn immerhin werden
personenbezogene Daten – nämlich die Info, ob sich jemand
beworben hat oder nicht – von einer Stelle (dem Unternehmen)
an eine andere Stelle (den Leistungsträger) weitergeben. Diese
bedarf stets einer Rechtsgrundlage, § 4 Abs. 1 BDSG.**Gibt es keine solche Rechtsgrundlage und erfolgt dennoch eine
Datenweitergabe, so kann dies eine Ordnungswidrigkeit nach §
43 Abs. 2 Nr. 2BDSG darstellen. Diese kann wiederum eine
Geldbuße von bis zu 300.000 € nach sich ziehen."Das bezieht sich auf Informationen, die das Amt einfordert,
nicht aber um Informationen die der AG an das Amt weiter gibt.Der Bewerber hier hat sich schlampig, aber im Rahmen des
Gesetzes verhalten! Ihr dagegen habt offenbar schon mehrfach
eine Ordnungswidrigkeit begangen.Das steht wo? Dort steht nirgends, das man dem Amt nicht
weitergeben darf, das sich ein Bewerber beworben, die
angebotene Stelle aber nicht angenommen hat und statt dessen
lieber weiter Leistungen der Agentur bezieht.Nenne mir doch bitte die Quelle die besagt, das genau das
verboten ist.
Was erwartest du? Einen Gesetzesentwurf, in dem steht, dass Engelchens Arbeitgeber das nicht darf, auch wenn es um das hehre Ziel geht, den armen Steuerzahler zu schützen? Alles, was du brauchst, steht auf der Seite! Es steht dort explizit drin, dass eine Weitergabe dieser Daten nicht erlaubt ist, auch nicht auf Anforderung einer Behörde!
Noch einmal der Kernsatz (du scheinst Texte wirklich nur zu überfliegen!): Für die Weitergabe von Personenbezogenen Daten bedarf es einer Rechtsgrundlage. Das steht auch so im Bundesdatenschutzgesetz, die Paragraphen sind im Text verlinkt.
Du darfst niemandem erzählen, dass sich Meyer bei dir beworben hat - es sei denn, du hast eine Rechtsgrundlage. Hast du die? Dann nenne Gesetz und Paragraphen wonach du das darfst. Hast du sie nicht, dann heißt das Stillschweigen! Auch wenn es dich offenbar zum Platzen bringt, dass du die Arbeitsagentur über diese faulen Nichtsnutze, die dem Steuerzahler auf der Tasche liegen, nichts erzählen darfst. Es ändert nichts daran, du darfst es nicht. Da ist das Bundesdatenschutzgesetz mehr als eindeutig. Es sagt nicht: Du darfst bis auf die Fälle, wo es verboten ist. Es sagt andersherum: Du darfst nicht, bis auf die Fälle, die erlaubt sind! Und Else Kling ist bei diesen Daten nicht erlaubt.
Ansonsten kannst du euren Datenschutzbeauftragten fragen.
http://www.iitr.de/veroeffentlichungen-des-instituts…
VG
Uli
Jetzt hast du höchst elaboriert kund getan, über welche ungeheures Wissen und welch gefeilte Wortwahl du verfügst und letztlich nichts anderes gemacht als quod erat demonstrandum: Dir geht es nicht um die Beantwortung einer Frage, sondern nur um eine Bühne, von der du mehr oder weniger wohlwollend auf die anderen herabblicken kannst.
Applaus. Applaus. Applaus.
Dann behaupte nicht, dass das Urteil nicht zutreffend ist.
Warum stellst Du denn nicht einfach die entsprechenden Stellen ein?
Nenne mir doch bitte die Quelle die besagt, das genau das
verboten ist.Was erwartest du?
Eine entsprechende Gesetzesstelle.
Einen Gesetzesentwurf, in dem steht, dass
Engelchens Arbeitgeber das nicht darf, auch wenn es um das
hehre Ziel geht, den armen Steuerzahler zu schützen?
Nein, eigentlich erwarte ich ein Gesetz. Ein Gesetzesentwurf ist nichts weiter als ein Entwurf und hat daher keine rechtliche Auswirkung.
Alles,
was du brauchst, steht auf der Seite!
Erstens kann ich nicht nachvollziehen wie seriös diese Seite ist, zweitens steht da immer noch nichts darüber, das der AG von sich aus ein nicht angetretenes Arbeitsverhältnis eines Leistungsbeziehers nicht melden darf.
Es ist ein Unterschied ob Daten gefordert werden ob eine oben beschriebene Meldung ergeht.
Es steht dort explizit
drin, dass eine Weitergabe dieser Daten nicht erlaubt ist,
auch nicht auf Anforderung einer Behörde!
Genaugenommen steht dort, das die Daten auf Anforderung des AA nicht ohne weiteres herausgegeben werden dürfen, es steht dort nicht, das ein AG die oben genannte Meldung nicht machen darf. Es ist ein Unterschied ob ein Amt wissen möchte ob eine Bewerbung eingegangen ist oder ob ein AG meldet das ein Arbeitsverhältnis nicht angetreten wurde.
Noch einmal der Kernsatz (du scheinst Texte wirklich nur zu
überfliegen!): Für die Weitergabe von Personenbezogenen Daten
bedarf es einer Rechtsgrundlage. Das steht auch so im
Bundesdatenschutzgesetz, die Paragraphen sind im Text
verlinkt.
Dort geht es immer noch um angeforderte Daten…
Hast Du Dir auch mal die Mühe gemacht nachzulesen, um was es in diesem Gesetz eigentlich geht?
_§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
(2) **Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,**
3.
nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt._
Ansonsten kannst du euren Datenschutzbeauftragten fragen
Du interpretierest schon wieder, wo genau aus dem von mir geschriebenen, geht hervor das unser Unternehmen einer Datenschutzbeauftragtenpflicht unterliegt?
Und wenn Du Deinen eigenen Link lesen würdest, würdest Du wissen, das nicht jedes Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten braucht…
Gruß
Tina
Ablehnung. Allerdings weiß ich nicht, warum das Unternehmen
dann die Verspätung gemeldet hat. Gibt es hierzu ein
Standard-Formular, das jedes Unternehmen ausfüllen muss?
Hi,
ja. Jeder durch die Agentur vorgeschlagene Arbeitnehmer wird dem Arbeitgeber gemeldet. Er erhält ein Formular in dem er angeben soll ob sich der Bewerber gemeldet hat, ob er eingestellt wurde und welche Gründe zur Ablehnung führten.
Gruß
Tina
Mission Ordnungwidrigkeit
Nein, eigentlich erwarte ich ein Gesetz. Ein Gesetzesentwurf
ist nichts weiter als ein Entwurf und hat daher keine
rechtliche Auswirkung.
Das Gesetz ist dass Datenschutzgesetz und steht bereits inklusive des Artikels in der von mir zitierten Passage des von mir verlinkten Artikels! Was willst du mehr? Es ist sogar fett markiert! Du kanntest dieses Gesetz nicht bzw. hast die Auffassung, das gilt nicht für uns, obwohl es das tut. Unkenntnis schützt vor Strafe nicht.
Du hast keinerlei Unrechtsbewusstsein und willst dir das Rechtsbewusstsein in diesem Fall nicht mal aneignen, das ist wirklich erschreckend. Mit dieser Mentalität, andere zu maßregeln, zu konrollieren und zu denunzieren ohne dabei selbst Recht einzuhalten, ist schon einmal viel Schindluder betrieben worden.
Noch einmal der Kernsatz (du scheinst Texte wirklich nur zu
überfliegen!): Für die Weitergabe von Personenbezogenen Daten
bedarf es einer Rechtsgrundlage. Das steht auch so im
Bundesdatenschutzgesetz, die Paragraphen sind im Text
verlinkt.Dort geht es immer noch um angeforderte Daten…
Wo steht der Ausschluss? Der Artikel beschäftig sich damit, wie Unternehmen mit Bewerberdaten umzugehen haben, die selbst dann nicht weitergegeben werden dürfen, wenn sie angefordert werden. Ein Auto darf selbst dann nicht zu schnell fahren, wenn er zu spät zum Vorstellungsgespräch kommen würde. Siehst du in diesem Satz auch keinen Hinweis, dass man auch ohne Vorstellungsgespräch nicht zu schnell fahren darf?
Und für den Rest hilft der Blick in das Gesetz, das du nicht verstehen willst:
Hast Du Dir auch mal die Mühe gemacht nachzulesen, um was es
in diesem Gesetz eigentlich geht?§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu
schützen, dass er durch den Umgang mit seinen
personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt wird.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten durch
…
:nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz
von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür
erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten
Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn,
die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt
ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
Was genau verstehst du an dieser Gesetzespassage nicht? Hier ist der betroffene Kreis: nicht-öffentliche Stell, ein Unternehmen, wie ihr es seid, und die automatisierte oder nicht automatisierte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung. Als Angestellte oder als Chef einer Firma solche Daten weiterzugeben ist keine persönliche oder familiäre Tätigkeit!
§ 4 sagt, was ihr nicht dürft, darunter auch die Nutzung. Schon die Information, dass sich derjenige bei euch beworben hat, ist personenbezogene Date, die ihr nicht nutzen = weitergeben dürft. Es liegt nicht am Gesetz, dass du das nicht verstehst!
Bist du eigentlich immer so verbohrt und betrifft das nur deine Mission, in der du dich als treuer Bürger siehst, der die Gemeinschaft vor diesen Nichtsnutzen schützen willst und dafür auch in Ordnung empfindest, wenn man Gesetze übertritt?
Grüße Uli
Das hätte mit der Krankenkasse besprochen werden müssen.
Grüße
Uli
Manchmal kann ich nur mit dem Kopf schütteln. Ich habe zwei ganz harmlose Fragen gestellt und Du führst Dich hier auf, als hätte ich eine Majestätsbeleidigung begangen.
Laut Auskunft eines befreundeten Anwaltes darf ein nichtangetretenes Arbeitsverhältnis an die Agentur für Arbeit gemeldet werden, die Weitergabe dieser Daten fällt nicht unter das BDSG, im Gegenteil wäre in diesem Fall sogar unerläßlich, denn der Arbeitnehmer war schon Sozialversicherungspflichtig angemeldet.
Aber gut, vielleicht irrt sich auch der Anwalt, deshalb stelle ich diese Frage nochmals im Arbeitsrechtsbrett.
Was Deine weiteren Beleidigungen und Spekulationen betreffen, äußere ich mich hierzu nicht, nur so viel:
Ich finde es unverschämt mir Unrechtsbewusstsein zu unterstellen, ich bin Angestellte und werde mich hüten, mich Anweisungen meines Chefs zu widersetzen. Letztendlich ist er derjenige, der seinen Kopf für falsche Entscheidungen hinhalten muß.
nicht automatisierte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung. Als
Angestellte oder als Chef einer Firma solche Daten
weiterzugeben ist keine persönliche oder familiäre Tätigkeit!
§ 4 sagt, was ihr nicht dürft, darunter auch die Nutzung.
Schon die Information, dass sich derjenige bei euch beworben
hat, ist personenbezogene Date, die ihr nicht nutzen =
weitergeben dürft. Es liegt nicht am Gesetz, dass du das nicht
verstehst!
Im übrigen enthalten alle unsere Arbeitsverträge einen Passus was die Datenweitergabe an Ämter und Behörden betrifft.
Demzufolge war die Datenweitergabe korrekt.
Deine selbstherrlichen Ausführungen greifen daher nicht. Einfach mal nachfragen anstatt wild zu spekulieren, liegt Dir wohl nicht so?
Im übrigen enthalten alle unsere Arbeitsverträge einen Passus
was die Datenweitergabe an Ämter und Behörden betrifft.
Nur zum Verständnis: Nur weil eure Arbeitsverträge einen Passus beinhalten, ist das keinie Aussage darüber, ob es auch korrekt ist. Was meinst du, wie viele Arbeitsverträge nicht wirksame Passagen haben? Abgesehen davon ist die Datenweitergabe, die üblicherweise in solchen Arbeitsverträgen steht, etwas ganz anderes. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet (das heißt, es gibt eine Rechtsgrundlage, s.u.!) an Krankenkasse, Finanzamt etc. zu melden. Mit der Fragestellung hat das damit gar nichts zu tun.
Es ging darum, dass Ihr Bewerber, die sich auf eigene Initiative bei euch bewerben und nicht zum Vorstellungsgespräch erscheinen an das Arbeitsamt meldet!
Genau das ist nicht erlaubt, weil keine Rechtsgrundlage.
Deine selbstherrlichen Ausführungen greifen daher nicht.
Ich werfe das zurück. Dein „befreundeter Rechtsanwalt“ möge doch mal die Rechtsgrundlage nach §4 BDSG nennen, wonach eine Firma einen Menschen, der sich bei ihr beworben hat, einfach so an das Arbeitsamt melden darf! Wenn er sich auskennt, müsste es ja kein Problem sein, die zu benennen. Falls du wirklich einen Anwalt gefragt hast, solltest du dir aber sicher sein, dass der irgendetwas mit der Materie zu tun hat und das BDSG kennt.
Übrigens: Woher weißt du eigentlich, dass Herr Müller, der sich einfach so bei dir aus Eigeninitiative bewirbt, beim Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet ist? Es wäre danach die Konstellation sogar denkbar, dass du die persönlichen Daten eines jemanden, der gar nichts mit der AA zu tun hat, meldest.
Vielleicht ist aber der Bundesdatenschutzbeauftragte eine Stelle, der du traust. Du kannst dort übrigens auch mailen und die Frage stellen.
"Auch für die Datenübermittlung gilt der Grundsatz, dass sie nur zulässig ist, wenn eine gesetzliche Befugnis vorliegt oder der Betroffene in die Übermittlung eingewilligt hat. "
des Bundesdatenschutzbeauftragten
http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Inf…
Im Kapitel 5 findest du explizit jede Variante erwähnt, wo es erlaubt ist! Deine Konstellation ist nicht dabei.
und
http://dejure.org/gesetze/SGB_X/67.html
Ganz klar heißt das auch hier ohne Zweifel: Ohne Erlaubnis und ohne Rechtsvorschrift keine Datenweitergabe.
Wie viel Aufwand du verschwendest um partout die Möglichkeit weiterhin zu haben, Menschen anzuschwärzen! Zu denunzieren! Und das sogar bei Menschen, die sich u.U. gar nichts haben zu schulden kommen lassen.
Grüße
Uli