a) Der deutsche Staat ist weder mit der Kapitulation seiner Streitkräfte, der Auflösung der letzten Reichsregierung im Mai 1945 noch durch die Inanspruchnahme der „obersten Gewalt in Bezug auf Deutschland“, einschließlich aller Befugnisse der deutschen Staatsgewalt, durch die vier Hauptsiegermächte am 5. Juni 1945 (vgl. Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr. 1, S. 7 ff.) völkerrechtlich erloschen; die Vier Mächte erklärten vielmehr ausdrücklich, daß die Inanspruchnahme dieser Gewalt nicht die Annektierung Deutschlands bewirke. Auf der Potsdamer Konferenz vom August 1945 beschlossen die Staats- und Regierungschefs Großbritanniens, der Sowjetunion und der Vereinigten Staaten von Amerika, einen Rat der Außenminister einzusetzen u.a. zum Zwecke des „preparation of a peace settlement for Germany to be accepted by the Government of Germany when a government adequate for the purpose ist established“ (vgl. Report on the Tripartite Conference of Berlin, II. 3. II, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, a.a.O., S. 13; Frankreich ist den Potsdamer Beschlüssen später beigetreten). So wurde auch die Regelung von Gebietsfragen, wie der „final delimitation of the western frontier of Poland“ einer Friedensregelung vorbehalten (a.a.O., IX. b). Versuchen der Sowjetunion, die Potsdamer Beschlüsse insoweit als endgültige Entscheidung zu werten, sind die Vereinigten Staaten entgegengetreten (vgl. z.B. die Ausführungen des amerikanischen Außenministers Marshall auf der Moskauer Außenministerkonferenz 1947, Documents on American Foreign Relations, vol. IX, January 1-December 31, 1947 [1949], S. 49).
Soweit es sich um Deutschlands auswärtige Angelegenheiten handelte, übten die Regierungen der vier Hauptsiegermächte selbst die „oberste Gewalt in Bezug auf Deutschland“ aus (vgl. F. A. Mann, JZ 1967, S. 585 ff.). So wurden mit einer Reihe im Krieg neutral gebliebener Staaten Abkommen über die Liquidierung deutschen Vermögens geschlossen. Dabei traten die drei westlichen Hauptsiegermächte auch im Namen des „Government of the German Reich“ auf (vgl. Präambel und Art. XII, XV des AbkommensBVerfGE 77, 137 (154) BVerfGE 77, 137 (155)mit Spanien vom 10. Mai 1948, United Nations Treaty Series, vol. 140 [1952], S. 130 ff., in Kraft getreten am Tage der Unterzeichnung).
Auch im Rahmen von internationalen Organisationen, denen Deutschland vor dem Zweiten Weltkrieg beigetreten war, nahmen die Besatzungsmächte die Rechtsstellung Deutschlands wahr (vgl. die Verhandlungen auf der Konferenz des Weltpostvereins von 1947 in Paris, in: Union Postale Universelle, Documents du Congres de Paris 1947, Tome II, [Berne 1948], p. LX, 902 ff., 906).
In Ziffer 2 c) des Besatzungsstatuts der drei westlichen Besatzungsmächte vom 12. Mai 1949 wurden „die auswärtigen Angelegenheiten einschließlich der von Deutschland oder in seinem Namen getroffenen internationalen Abkommen“ den Besatzungsmächten vorbehalten (Amtsblatt der AHK, Anlage zu Nr. 1).
Diese rechtlichen Vorgänge belegen, daß die beteiligten Staaten vom Fortbestehen des deutschen Staates bis zu diesem Zeitpunkt ausgingen.
b) Das Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 und der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 änderte am Fortbestand des deutschen Staates nichts; beide Vorgänge erfüllten nicht einen völkerrechtlichen Tatbestand des Staatsuntergangs.
aa) Weder das Grundgesetz selbst (s. o. C I 3 c) noch die auf seiner Grundlage gebildeten Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland haben diesen Vorgang als Untergang des deutschen Staates bewertet. Die Bundesrepublik Deutschland betrachtete sich vielmehr von Beginn an als identisch mit dem Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich. An dieser Subjektsidentität hat nichts zu ändern vermocht, daß sich die gebietsbezogene Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland auf den räumlichen Anwendungsbereich des Grundgesetzes beschränkt. Selbst eine endgültige Statusänderung von Teilen seines Staatsgebiets ändert nach Völkerrecht die Identität eines staatlichen Völkerrechtssubjekts nicht.