Steuererklärung 2009 Umzugskosten nur zu 20%

… anerkannt, warum?

Hallo,

habe eine Frage zu meiner Steuererklärung. Ich hatte letztes Jahr einen Umzug von meinen Eltern in meine neue Wohnung berufsbedingt, da ich 2 Stunden weniger täglich unterwegs bin.

Nun meint das FA, dass ich nur 20% der Pauschale für Ledige anerkannt bekomme, da ich vorher keinen eigenen Haushalt besaß.

Ist dies rechtens? Wenn ja, nach welchem Paragrafen bzw. Urteil?

Vielen lieben Dank

hallo,

die notwendigen vorschriften dazu findest du in den steuergesetzen. ansonsten sagt tante kugel auch eine ganze menge dazu (stichworte „umzugskosten“ und „steuer“).

hierzu findet man allerdings i.d.r. nur zwei alternativen:

  1. beruflich veranlaßt - in der regel voll absetzbar, bedingung aber: vorher eigener hausstand
  2. privat veranlaßt - kosten zu 20% als haushaltsnahe dienstleistungen absetzbar (max. 4000euro), bedingung: rechnung und nur arbeitszeit

warum bei dir ein absetzen der umzugskosten nur zu 20% anerkannt wurde:
das fa geht davon aus, daßm derjenige, der zuvor bei den eltern gewohnt hat, noch keinen eigenen hausstand hatte. wer noch keinen eigenen hausstand hatte, zieht nicht UM, sondern EIN. und einzugskosten sind nur als haushaltsnahe dienstleistungen absetzbar (zu eben 20%). das ist auch bei dir der fall. insofern also „rechtens“, es sei denn, du kannst glaubhaft belegen, daß du zuvor auch schon einen eigenen hausstand hattest (im haus er eltern), z.b. in einer einliegerwohnung. dann geht das fa aber auch davon aus, daß miete gezahlt wurde und erwartet, daß deine eltern diese mietzahlungen als einnahmen angegeben haben.
wo keine mietzahlungen (oder alternativer ausgleich, z.b. durch adäquate arbeiten im und ums haus), da auch kein eigener hausstand. so die logik der fiskalritter.

saludos, borito

Hallo dif,

do genau weiß ich das auch nicht aber ich geb dir einen Link, da kannst es nachlesen (max 20 % von 3000,-- sind absetzbar, sofern es dafür Rechnungen gibt)
www.taxplanet.de/Formulare/Umzug.pdf

viele Grüße gartehei

… anerkannt, warum?

Ebenfalls hallo, das ist Unsinn was der finanzamann sagt. Laß Dir die begründung geben, dazu sind die Beamten bei Ablehnung eines sachverhaltes verpfichtet.
Du bist natürlich ausschliesslich wegen des kürzeren Weges zur Arbeitsstelle umgezogen!!!
Gruss Hermann

Hallo,

habe eine Frage zu meiner Steuererklärung. Ich hatte letztes
Jahr einen Umzug von meinen Eltern in meine neue Wohnung
berufsbedingt, da ich 2 Stunden weniger täglich unterwegs bin.

Nun meint das FA, dass ich nur 20% der Pauschale für Ledige
anerkannt bekomme, da ich vorher keinen eigenen Haushalt
besaß.

Ist dies rechtens? Wenn ja, nach welchem Paragrafen bzw.
Urteil?

Vielen lieben Dank

Hallo diff,
ich würde Einspruch einlegen (innerhalb 14 Tage nach Erhalt) , da ich noch nicht gehört habe, dass für Ledige nur 20% der Umzugskosten anerkannt werden. Was steht den in der „Erläuterung“ der Steuererklärung? bei einer Kürzung muss erklärt sein, warum die Kürzung erfolgt und (soviel ich weiss) ein Urteil oder eine Rechtssprechung
angegeben sein.
Ich hoffe, ich konnte helfen!
Viele Grüße und einen schönen 3. Advent
Sylke

hallo,

die grundidee ist ok, weil ja kein kompletter haushalt berufsbedingt umgezogen ist, sondern nur 1 zimmer, und der rest der einrichtung vermutlich neu gekauft wurde. insofern korrekt, aber die 20% könnte man noch höher aushandeln, wenn man es gut begründet. wichtig ist deshalb ein sachgerechter widerspruch innerhalb der frist. ordentlich geschrieben mit einer aufzählung eines evtl. hohen umzugsaufwandes könnte da helfen!

viel erfolg

Vorab:
Umzugskosten beinhalten NICHT die Kosten für die Einrichtung der neuen Wohnung. D.h. die neuen Möbel und sondigen Gegenstände für die neue Wohnung können keine Umzugskosten sein.
Zu den Umzugskosten zählen u.a.

  • die „Transportkosten“ der vorhandenen Möbel in die neue Wohnung
  • Ummeldegebühren (Einwohnermeldeamt)
  • ich würde auch die „Einrichtungskosten“ für einen Festnetzanschluss (Telefon) probieren

Habe zur Frage „Sind die Umzugskosten von Hotell Mama in eingene Wohnung, da 2 Stunden kürzere Fahrzeit Arbeitnehmer Werbungskosten“ folgendes gefunden:
(Auszugsweise Zitate)

Wann sind Umzugskosten abziehbar?
Die Kosten Ihres Wohnungsumzuges sind als Werbungskosten absetzbar, wenn Ihr Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Dann sind die privaten Motive für die Auswahl der neuen Wohnung grundsätzlich unbeachtlich (H 9.9 Berufliche Veranlassung LStH 2008).

Beruflich veranlasst ist Ihr Umzug, wenn er wegen erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit erfolgt ist oder weil Sie eine neue Arbeitsstelle angenommen haben oder weil Sie versetzt wurden (H 9.9 »Berufliche Veranlassung« Nr. 3 LStH 2008) und sich dadurch die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erheblich verkürzt hat (BFH-Urteil vom 15.10.1976, VI R 162/74, BStBl. 1977 II S. 117). Das gilt sowohl für den Umzug an einen anderen Ort als auch innerhalb einer Großstadt (BFH-Urteil vom 23.3.2001, VI R 189/97, BStBl. 2002 II S. 56).
Daher wurde der Umzug eines Berufsanfängers aus dem Elternhaus in eine nur 3 km entfernte eigene Wohnung anlässlich seiner Erstanstellung als privat veranlasst angesehen und die Umzugskosten nicht anerkannt (FG Düsseldorf vom 21.1.2000, 7 K 3191/98 E, EFG 2000 S. 485).

Die Fahrzeit zur Arbeit verkürzt sich um mindestens 1 Stunde

Beruflich veranlasst ist jeder Umzug, der die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt. Das ist typischerweise der Fall, »wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt« (H 9.9 »Erhebliche Fahrzeitverkürzung« LStH 2008), auch wenn daneben noch private Gründe vorliegen (BFH-Urteil vom 23.3.2001, VI R 189/97, BStBl. 2002 II S. 56). Maßgeblich ist das Verkehrsmittel, das Sie tatsächlich benutzen.

Dabei ist nicht erforderlich, dass der Umzug mit einem Wechsel des Wohnortes verbunden ist. Gefordert ist auch nicht, dass sich diese Stunde Fahrzeitersparnis immer - auch in verkehrsschwachen Zeiten - ergeben muss. Bei der Ermittlung der Fahrzeiten sollten Sie durchschnittliche Werte zugrunde legen, zum Beispiel mit Hilfe eines Routenplaners. Auch das Finanzamt darf diesen nutzen (FG Hamburg vom 9.10.2008, 5 K 33/08, EFG 2008 S. 244). Sind beide Ehegatten berufstätig, darf die Ersparnis an Fahrzeit eines Ehegatten nicht mit der Zeitersparnis oder der Zeitverlängerung des anderen Ehegatten zusammengerechnet werden (BFH-Urteil vom 21.2.2006, IX R 79/01, BFH/NV 2006 S. 1086).

Die Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde gilt aber nur dann als beruflicher Umzugsgrund, wenn »die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann« (H 9.9 Berufliche Veranlassung LStH 2008). Der BFH sieht einen Umzug, durch den die Entfernung von bisher 100 km auf nur 80 km verkürzt wird, nicht als beruflich veranlasst an (BFH-Urteil vom 22.11.1991, VI R 77/89, BStBl. 1992 II S. 494).

Durch den Umzug ist der Arbeitsplatz leichter erreichbar

Selbst wenn sich durch den Umzug die tägliche Fahrzeit zur Arbeit und zurück um weniger als eine Stunde verkürzt, kann der Umzug dennoch beruflich veranlasst sein.Nämlich dann, wenn Sie nach dem Umzug Ihren Arbeitsplatz wesentlich leichter erreichen können (BFH-Urteil vom 22.11.1991, VI R 77/89, BStBl. 1992 II S. 494). Beispiele:

Sie müssen nach dem Umzug nicht mehr durch zahlreiche Ortschaften fahren. Zudem war die bisherige Strecke bei schlechten Witterungsverhältnissen schwierig zu befahren (FG Rheinland-Pfalz vom 25.1.1995, 1 K 2214/94, EFG 1995 S. 515).

Sie können nach dem Umzug Ihre Arbeitsstätte in wenigen Minuten zu Fuß erreichen (FG Baden-Württemberg vom 2.4.2004, 8 K 34/00, EFG 2004 S. 1204; FG Rheinland-Pfalz vom 21.6.1995, 1 K 2702/92, EFG 1995 S. 1048).

Sie ziehen in die Nähe einer S-Bahn-Station oder eines Bahnhofes ziehen, um fortan mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsplatz zu fahren (FG Rheinland-Pfalz vom 21.6.1995, 1 K 2702/92, EFG 1995 S. 1048; FG Baden-Württemberg vom 29.4.1993, 6 K 154/91, EFG 1993 S. 715).

Der Umzug erfolgt im Interesse des Arbeitgebers

Beruflich veranlasst ist ein Umzug immer, wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (H 9.9 Berufliche Veranlassung LStH 2008). Dienstliche Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn Sie eine Dienstwohnung Ihres Arbeitgebers bei Antritt der Arbeitsstelle beziehen (z.B. als Hausmeister oder Pförtner) oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses räumen müssen (FG Saarland vom 25.2.1987, I K 236/85, EFG 1987 S. 347) oder wenn Sie freiwillig umgezogen sind, um Ihre beruflichen Aufgaben besser erfüllen zu können (Gymnasiallehrer: FG Rheinland-Pfalz vom 5.7.1982, 5 K 155/82, EFG 1983 S. 111; Arzt: BFH-Urteil vom 28.4.1988, IV R 42/86, BStBl. 1988 II S. 777; Bundeswehroffizier: FG Bremen vom 17.12.1991, II 163/88 K, EFG 1992 S. 735).

Ist eine berufliche Tätigkeit mit der Verpflichtung verknüpft, eine Dienstwohnung zu beziehen, dann ist der Einzug stets beruflich veranlasst. Fällt die Berechtigung bzw. Verpflichtung zum Wohnen in der Dienstwohnung weg, beispielsweise bei Versetzung, Kündigung oder Eintritt in den Ruhestand, dann ist der Auszug beruflich veranlasst (BFH-Urteil vom 18.10.1974, VI R 72/72, BStBl. 1975 II S. 327).

Vielen Dank
So erst mal vielen lieben Dank an alle, werde jetzt mein Glück versuchen und einmal einen Einspruch schreiben. Werde euch darüber auf dem laufenden halten, was die Entscheidung des FA ist.

Lohnsteuer-Richtlinien 2008 / R 9.9 Umzugskosten

Höhe der Umzugskosten

(2) 1Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem BUKG und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 11, 12 AUV sowie Maklergebühren für eine eigene Wohnung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten; dabei sind die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG zu beachten. 2Werden die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen eingehalten, ist nicht zu prüfen, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen. 3Werden höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen, ist insgesamt zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind, z. B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen. 4Anstelle der in § 10 BUKG pauschal erfassten Umzugskosten können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden. 5Ein Werbungskostenabzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind (§ 3c EStG).

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Umzugskosten

Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Umzug sind als Werbungskosten absetzbar.

Beruflich veranlasst ist ein Umzug, wenn

* die tägliche Fahrzeitersparnis für die Fahrten zur Arbeit mindestens eine Stunde beträgt.
* Sie eine Dienstwohnung beziehen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses räumen müssen.
* eine doppelte Haushaltsführung mit dem Umzug an den Beschäftigungsort beendet wird.

Zu den abzugsfähigen Umzugskosten gehören:

* Transportkosten
* Reisekosten
* Doppelte Mietzahlungen
* Maklergebühren
* Unterrichtskosten
* Anschaffungskosten für Kochherd und Öfen
* Umzugskostenpauschale für sonstige Auslagen

mzugskosten

Umzugskosten sind bei beruflichem oder betrieblichem Anlass als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit absetzbar.

Der berufliche Anlass wird begründet z.B. bei Arbeitsplatzwechsel, erstmaligem Antritt einer Stellung oder dienstlicher Versetzung. Aber auch, wenn durch den Wohnungswechsel die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsplatz um mindestens eine Stunde täglich verkürzt wird, sind die Aufwendungen steuerlich berücksichtigungsfähig.

Als Umzugskosten absetzbar sind insbesondere Beförderungsauslagen des Umzugsgutes, Fahrtkosten, doppelte Mietzahlungen, Maklergebühren für eine Mietwohnung, Ausgaben für Nachhilfeunterricht der Kinder sowie eine Umzugskostenpauschale.

Wenn Sie einen privaten Umzug durch eine Umzugsspedition durchführen lassen, handelt es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Und diese Aufwendungen können Sie 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen. Die erforderlichen Angaben machen Sie auf Seite 4 des Steuerhauptformulars. Voraussetzung für den Steuerabzug ist aber, dass Sie sich eine Rechnung geben lassen, diese nur mittels Banküberweisung begleichen und Rechnung mitsamt Kontoauszug der Steuererklärung beifügen.

BFH Urteil vom 06.11.1986 - VI R 106/85
Leitsatz

  1. Beruflich veranlaßte Umzugskosten können gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige nicht seinen Arbeitsplatz wechselt, durch den Umzug aber eine Fahrzeitersparnis bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von täglich bis zu einer Stunde eintritt (Ergänzung des BFH-Urteils vom 10.September 1982 VI R 95/81, BFHE 136, 478, BStBl II 1983, 16).

  2. Umzugskosten können je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn der beruflich veranlaßte Umzug in ein zuvor erworbenes Eigenheim (Eigentumswohnung) erfolgt.

  3. Ein Indiz für die berufliche Veranlassung des Umzugs kann in den Fällen zu 2 in der Annahme bestehen, daß der Steuerpflichtige den Umzug in dieselbe oder in eine nach Lage und Ausstattung ähnliche Wohnung auch dann vorgenommen hätte, wenn er kein Eigentum erworben hätte.
    Normenkette

EStG 1977 § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1
Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Berufssoldat in A stationiert. Er bewohnte seit 1974 eine Mietwohnung in B. Der 16 km lange Weg zur Arbeitsstätte führte quer durch die Stadt B. Im Streitjahr 1979 zog der Kläger in ein 500 m von der Arbeitsstelle entfernt liegendes Reihenhaus, das durch Bundeswehrdarlehen gefördert worden war. Das Haus war durch Versetzung des bisherigen Mieters freigeworden und dem Kläger war von seiner Dienststelle geraten worden, sich um die freigewordene Wohnung zu bewerben, da er am weitesten von der Dienststelle entfernt gewohnt hatte. Er erhielt deshalb unter mehreren am Standort A tätigen Bundeswehrangehörigen den Vorzug. Der Kläger schloß über das Reihenhaus einen Kaufvertrag ab mit der Maßgabe, daß er das Haus ab 1.August 1979 als Mieter bewohnt und zum 1.Januar 1980 zu Eigentum erwirbt.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1979 machte der Kläger Umzugskosten in Höhe von 2 000 DM geltend, die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA–) nicht zum Abzug zuließ, da der Umzug in das Eigenheim nicht ausschließlich beruflich veranlaßt gewesen sei.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage bis auf einen Restbetrag von 43 DM statt. Es führte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.September 1982 VI R 95/81 (BFHE 136, 478, BStBl II 1983, 16) aus: Durch den vom Arbeitgeber angeregten Umzug habe sich der Weg zur Dienststelle des Klägers erheblich, nämlich von 16 km auf 500 m, verringert. Dadurch sei die Benutzung des eigenen PKW oder öffentlicher Verkehrsmittel entbehrlich geworden. Das falle um so mehr ins Gewicht, als der Kläger auch außerhalb der regulären Dienstzeit an seinem Standort zur Verfügung stehen müsse. Die berufliche Veranlassung des Umzugs sei nicht dadurch beseitigt oder in steuerschädlicher Weise überlagert worden, daß der Kläger das Reihenhaus zu Eigentum erworben habe. Denn es sei grundsätzlich unerheblich, ob ein Mietobjekt oder ein eigenes Haus bezogen werde.

Gegen das Urteil legte das FA Revision ein. Es begründete sie wie folgt: Die Frage, ob Umzugskosten von einer Mietwohnung in ein eigenes Haus Werbungskosten seien, werde von den FG unterschiedlich beurteilt. Im Streitfall habe der Umzug zwar zu einer Verkürzung des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geführt. Dies habe jedoch in erster Linie der Verlängerung der Freizeit gedient und müsse daher als privat veranlaßt angesehen werden (so auch Urteil des FG Bremen vom 21.Oktober 1983 I 144/81 K, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1984, 117). Für die private Veranlassung des Umzugs spreche auch die Tatsache, daß der Klägers erstmals Hauseigentum erworben habe. Es müsse daher das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingreifen.

Das FA beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist unbegründet.

a) Da das Bewohnen einer Wohnung in der Regel dem privaten Lebensbereich zuzurechnen ist, sind auch Aufwendungen wegen Umzugs in eine neue Wohnung grundsätzlich steuerlich nicht abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung im Sinne des § 12 Nr.1 Satz 2 EStG. Sie sind nur dann als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs.1 Satz 1 EStG anzuerkennen, wenn sie beruflich veranlaßt sind. Das ist der Fall, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer den entscheidenden Grund für den Umzug darstellt, Umstände der allgemeinen Lebensführung also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.Mai 1964 VI 122/63, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK–, Einkommensteuergesetz, § 9 Sätze 1 und 2, Rechtsspruch 265, und in BFHE 136, 478, BStBl II 1983, 16).

Umzüge können beruflich veranlaßt sein wegen einer Ortsveränderung aufgrund eines Berufs- oder Stellungswechsels des Steuerpflichtigen (vgl. auch Abschn.26 Abs.1 Satz 2 der Lohnsteuer- Richtlinien 1978 --LStR–). Ein beruflich veranlaßter Umzug kann nach dem Urteil des Senats in BFHE 136, 478, BStBl II 1983, 16 auch vorliegen, wenn er weder vom Arbeitgeber gefordert wird noch mit einem Arbeitsplatzwechsel in Zusammenhang steht, wenn sich aber durch den Wechsel der Familienwohnung die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt. Indem der Gesetzgeber Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach Maßgabe des § 9 Abs.1 Nr.4, Abs.2 EStG als Werbungskosten zum Abzug zuläßt, gibt er zu erkennen, daß er solche Fahrten dem beruflichen Bereich des Arbeitnehmers zuordnet. Aufwendungen des Steuerpflichtigen wegen eines Umzugs, der zu einer wesentlichen Verkürzung solcher Fahrtstrecken führen soll, sind beruflich veranlaßt, da sie zu einer entsprechenden Verbesserung dieser Arbeitsbedingungen führen. Daß sich dies in der Regel mittelbar auf eine Verlängerung der Freizeit auswirkt, ist steuerrechtlich unschädlich, da hierdurch die berufliche Kausalität nicht beeinträchtigt wird.

b) Steht wie hier der Umzug mit dem Erwerb und dem Bezug eines Eigenheims im Zusammenhang, so trifft die berufliche Veranlassung der Umzugskosten mit zwei anderen Kausalketten zusammen, nämlich mit der des Umzuges als Vorgang im Bereich der privaten Lebensführung und der durch den Umzug zu künftigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führenden Kausalkette. Eine Abgrenzung der Umzugskosten zur letztgenannten Ursachenkette ist insoweit eindeutig, als Umzugskosten ins eigene Haus nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18.Oktober 1983 VIII R 199/82, BFHE 140, 187, BStBl II 1984, 297) keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein können, da dies der Zielsetzung des § 21 Abs.2, § 21a EStG widersprechen würde. Im Hinblick auf den Erwerb eines den eigenen Wohnzwecken dienenden Objekts kann je nach den Umständen des Einzelfalls die berufliche Veranlassung des Umzugs derart von Motiven der privaten Lebensführung überlagert sein, daß die Umzugskosten nach dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr.1 EStG steuerlich insgesamt nicht berücksichtigungsfähig sind. Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 19.Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, 20 linke Spalte oben) ist eine private Ursachenkette für den Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten aber unschädlich, führt also nicht zu dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr.1 EStG, wenn sie von untergeordneter (unwesentlicher, irrelevanter) Bedeutung ist. Dies ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu werten bzw. zu gewichten (v. Bornhaupt bei Kirchhoff/Söhn, § 9 EStG, Rdnr. B 215 ff. und B 606 ff.; so im Ergebnis wohl auch Seitrich, Finanz-Rundschau --FR-- 1984, 34, 37/38; Auf der Springe, Deutsche Steuerzeitung/Ausgabe A --DStZ/A-- 1985, 89, 93/94, und FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5.Juli 1982 5 K 155/82, EFG 1983, 111).

c) Das FG hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, daß der Umzug des Klägers von B nach A trotz des Kaufs des Reihenhauses beruflich veranlaßt war und die von ihm geltend gemachten Umzugsaufwendungen daher als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen sind. Diese Würdigung ist rechtlich möglich. Der Senat ist an sie gebunden, da das FA hiergegen keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht hat (§ 118 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO–).

Das FG konnte für die berufliche Veranlassung des Umzugs im Hinblick auf die Ausführungen des Senats im Urteil in BFHE 136, 478, BStBl II 1983, 16 dem Umstand zu Recht entscheidendes Gewicht beimessen, daß sich durch den Umzug die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und seiner Arbeitsstätte von 16 km auf 500 m verkürzte und der Kläger diese Strecke zuvor täglich, gelegentlich auch mehrmals, aus beruflichen Gründen hat zurücklegen müssen. Jetzt konnte er zu Fuß die Arbeitsstätte erreichen, brauchte also seinen PKW nicht mehr zu benutzen. Das FG hat zwar keine Feststellungen getroffen, wie stark sich dies zeitlich ausgewirkt hat. Es ist zwischen den Beteiligten jedoch unstreitig, daß sich bei einer täglichen Hin- und Rückfahrt Zeitersparnisse bis zu einer Stunde ergeben haben. Eine solche Zeitspanne ist als erheblich anzusehen (Offerhaus in Lademann/Söffing/Brockhoff, § 12 EStG, Anm.29, Stichwort: Umzugskosten ).

Das FG konnte es ohne Rechtsverstoß für nicht bedeutsam ansehen, daß der Kläger in ein Haus einzog, das er vier Monate später zu Eigentum erwarb. Es nahm insoweit Bezug auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz in EFG 1983, 111, nach dem es bei einem beruflich veranlaßten Umzug grundsätzlich unerheblich ist, in welches Objekt, Mietwohnung oder Eigenheim der Steuerpflichtige einzieht. Der Senat tritt dem mit der Einschränkung bei, daß es im Rahmen der Gesamtwürdigung ein erhebliches Indiz für die Annahme von beruflich veranlaßten Umzugskosten darstellen kann, wenn davon auszugehen ist, daß der Steuerpflichtige den Umzug in dieselbe oder in eine nach Ausstattung und Lage ähnliche Wohnung auch dann vorgenommen hätte, wenn sie nicht im erworbenen Eigenheim liegen würde, sondern von ihm hätte gemietet werden müssen. Hiervon kann im Streitfall im Hinblick auf die Entfernung der Wohnung in B vom dienstlichen Standort A und dem durch den Ortswechsel eingetretenen Wegfall jeglicher PKW-Benutzung und einer Zeitersparnis bis zu einer Stunde ausgegangen werden.
Fundstellen

BStBl II 1987, 81

BFHE 148, 164

BB 1987, 181-182 (ST)

DB 1987, 256-257 (ST)

DStR 1987, 89-89 (S)

HFR 1987, 121-122 (ST)

FR 1987, 99-100 (ST)

Information StW 1987, 90-90 (ST)

DStZ/E 1987, 47-47 (S)

BRAK-Mitt 1987, 83-83 (S)

StBp 1987, 22-22 (ST)

BGH-Urteil vom 22.11.1991, BStBl. 1992 II S.494

BGH-Urteil vom 15.10.1976, BStBl. 1977 II S.117

BGH-Urteil vom 23.3.2001, BStBl. 2002 II S.56

Muss entkräftet werden!!!
FG Düsseldorf vom 21.1.2000, EFG2000 S. 485

Hallo,

ich vermute, das FA unterstellt, daß der Umzug nicht rein berufsbedingt war.
Die gehen davon aus, daß Du früher oder später sowieso bei Deinen Eltern ausgezogen wärst. Da Du nun 2 Stunden weniger unterwegs bist, erkennt das FA die Umzugskosten zumindest teilweise an.

Paragraphen o.ä. kann ich Dir leider nicht nennen.

Viele Grüße

Paola

Ich habe bisher nichts „Offizielles“ gfunden, was die Anerkennung der VOLLEN Umzugspauschale ausschließt, da im angefragten Fall sich der Weg von der neuen Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte um 2 Stunden verkürzt.

Die angebliche Verkürzung um „mehr als eine Stunde“ muss dem Finanzamt natürlich nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Gut ist es, wenn Routenplaner im Internt den Zeitvorteil von mehr als eine Stunde aufzeigen.

Siehe auch
/t/1-eigene-wohnung-absetzen/126498

Jetzt habe ich leider die Regelung mit den 20% gefunden.
Aber nur als reinen Text ohne Angabe der Rechtsquelle!

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Beruflicher Anlass
Ein Werbungskostenabzug/ eineSteuerbefreiung ist nur möglich, wenn der Umzug aus beruflichem Anlass erfolgt. Von einem solchen beruflichen Anlass kann man ausgehen, wenn
•sich nach dem Umzug die tägliche Fahrzeit des Arbeitnehmers für den Weg zur Arbeit und zurück um mindestens eine Stunde verkürzt. Unter dieser Voraussetzung ist auch der Umzug innerhalb einer Gemeinde beruflich veranlasst. Ist die Fahrzeitverkürzung von einer Stunde erreicht, bleiben andere private Umzugsgründe außen vor (BFH, 23.03.2001 - VI R 175/99, BStBl II 2001, 586 u. BFH, 23.03.2001 - VI R 189/97, BStBl II 2002, 56).


Zu berücksichtigende Kosten
•Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung. Maklerkosten für die Vermittlung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims rechnen regelmäßig zu den Anschaffungskosten und sind damit nicht als Umzugskosten abzugsfähig (BFH, 24.08.1995 - IV R 27/94, BStBl II 1995, 895), R 9.9 LStR .
•bis zu 230 EUR, wenn für die neue Wohnung ein neuer Kochherd angeschafft werden muss. Bei Umzügen in eine Mietwohnung darüber hinaus bis zu 164 EUR je Zimmer für die Anschaffung neuer Öfen.

Sonstige Umzugsauslagen
Außer den oben aufgeführten Kosten fallen bei einem Umzug noch eine Vielzahl weiterer Aufwendungen an. Zu diesen sonstigen Umzugsauslagen gehören zum Beispiel
•Kosten für den Anschluss und Änderung von Öfen und Elektrogeräten,
•Anschluss von Rundfunk, Fernsehen und Telefon,
•Behördengänge, die Renovierung der alten Wohnung usw…
Ein aufwändiger Nachweis all dieser Kosten bleibt dem Arbeitnehmer allerdings erspart. Für die sonstigen Umzugsauslagen kann eine steuerfreie Pauschale berücksichtigt werden. Ihre Höhe richtet sich nach dem als Ortszuschlag bezeichneten Gehaltsteil der Beamtenbesoldung und ist damit auch an die regelmäßige Besoldungserhöhung gekoppelt. Außerdem ist die bisher geltende Staffelung der Pauschale nach der Höhe des Arbeitslohnes entfallen.
Die Pauschale für alle Gehaltsgruppen liegt einheitlich ab 1.1.2010 für Ledige bei 916 Euro.

Die Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung und deren Ausstattung mit Gardinen gehören nach neuen Rechtsprechungstendenzen nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen oder als Werbungskosten abzugsfähigen Umzugskosten bei einem beruflich veranlassten Umzug (BFH, 17.12.2002 - VI R 188/98, BStBl II 2003, 314). Die Aufwendungen seien nicht berücksichtigungsfähig, weil der Wertverbrauch erst über einen längeren Zeitraum im Rahmen der Haushaltsführung eintritt und damit die berufliche Veranlassung des Umzuges durch die Haushaltsführung überlagert wird.

Sonderregelungen

Hatte der Arbeitnehmer vor dem Umzug keine eigene Wohnung, z.B. ein Auszubildender, der bisher bei den Eltern gewohnt hat, reduziert sich die Pauschale bei
•Ledigen auf 20 %

http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/umzu…

http://amt24.sachsen.de/ZFinder/verfahren.do;jsessio…

§ 10 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt für verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Angehörige der Besoldungsgruppen B 3 bis B 11, C 4 sowie R 3 bis R 10 28,6, der Besoldungsgruppen B 1 und B 2, A 13 bis A 16, C 1 bis C 3 sowie R 1 und R 2 24,1, der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 21,4 sowie der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 20,2 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes. Ledige erhalten 50 Prozent des Betrages nach Satz 2. Die Beträge nach den Sätzen 2 und 3 erhöhen sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 bezeichnete Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners um 6,3 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(2) Dem Verheirateten stehen gleich der Verwitwete und der Geschiedene sowie derjenige, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, ferner der Ledige, der auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie der Ledige, der auch in der neuen Wohnung eine andere Person aufgenommen hat, deren Hilfe er aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf. Dem in einer Lebenspartnerschaft Lebenden stehen gleich derjenige, der seinen Lebenspartner überlebt hat, und derjenige, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde.
(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.
(4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben, so beträgt die Pauschvergütung bei Verheirateten 30 vom Hundert, bei Ledigen 20 vom Hundert des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 oder 3. Die volle Pauschvergütung wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlaß einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.
(5) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
(6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.
(7) Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergütungen zu, wird nur eine davon gewährt; sind die Pauschvergütungen unterschiedlich hoch, so wird die höhere gewährt.

Hallo,

leider kann ich nicht antworten, fragen Sie doch einfach einen Steuerberater!

Grüße