Das ist stark verkürzt und bildet die Realität nicht ab. Das GG sagt
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die
Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Die lebensbedrohliche Situation muss schon durch Verfolgung (mit direkter Todesgefahr durch Exekution oder Kriegsgefahr u.ä.) bestehen. Ein wg. einer individuellen Vendetta mit dem Tod bedrohter Albaner kann sehr wohl abgeschoben werden. Auch einen Nigerianer, dem im Nordosten noch von Boko Haram der Tod droht, kann man in die anderen Landesteile abschieben. Und ein Ukrainer hätte es wohl auch schwer, nicht abgeschoben zu werden, nur weil in weniger als 10% Staatsgebiet ein Bürgerkrieg läuft.
Aber Abschiebehindernisse wie akute (seltsamerweise gar nicht diagnostizierbare) Herzbeschwerden, Diabetes, Krebs oder ähnliches sind ebensowenig hinnehmbar wie Perspektivlosigkeit oder eine unterdurchnschnittliche, nationale Lebenserwartung wg. Mangelernährung.
Wann das Ausweisunginteresse Ds scher oder gar besonders schwer wiegt, kann man http://dejure.org/gesetze/AufenthG/54.html nachlesen. http://dejure.org/gesetze/AufenthG/53.html (3) blockt aber die Ausweisung und die Gründe können vielfältig sein ohne gleich eine direkte Todesgefahr zu verwirklichen.
Übrigens würde auch eingesetzten Soldaten das Lebensrecht vom Staat entzogen, wenn man Deiner Lesart mal 1:1 folgt. Fakt ist doch nach wie vor, dass die Anerkennungsquoten nach 16a minimalst und die wegen der GFK nur auf wenige Länder beschränkt sind.
Daher geben sich ja mittlerweile soviele in betrügerischer Absicht bereits bei der Einreise als schutzbedürftige Syrer aus.
vdmaster