Ungewollte erkennungsdienstliche Behandlung

Hallo,

die Nachbarin meiner Freundin hatte mich angezeigt wegen „Belästigung“, obwohl ich nur bei ihr angeschellt und um 5 EUR bis abends gebeten hatte. Freundin ist Zeuge für allein höfliches Nachfragen.

Ich musste zur Vernehmung kommen und wurde zwangsweise einer erkennungsdienstlichen Behandlung (Interview, Fingerabdrücke, 3-Seitenbilder)geschickt.

Mein Strafgegister ist sauber (außer frisiertes Moped in der Jugend, bin jetzt 40, und einmal besoffen auf dem Fahrrad erwischt).

Jetzt habe ich zwar auch künftig keine Straftaten vor zu begehen, aber diese Erfassung belastet mich trotzdem sehr.

Wikipedia hat zur „erkennungsdienstlichen Behandlung“ einen ausführlichen Artikel, der mir aber viel zu juristisch ist, den ich nicht verstehe auf meinen Fall bezogen.

Das Verfahren wegen Belästigung wird mit Sicherheit eingestellt werden, weil da nichts war, Frage also:

Habe ich dann Anspruch auf sofortiges Löschen der Daten?
WIE beantrage ich das dann konkret?
Wären die Daten dann auch wirklich glaubwürdig weg vom Fenster?
Habe ich da als AlGII-Bezieher Anspruch auf kostenlose Rechtsbeihilfe?
Welchen Rechtsanalt dann aufsuchen?

So, werweiswas de - bin gespannt auf qualifizierte Antworten!

Der Tatbestand der Belästigung ist mir unbekannt. Es mag ja sein, dass sie nichts von Recht verstehen, aber eine ehrliche und nachvollziehbare Anfrage erwarte ich schon, damit ich antworte.

Danke für die Antwort.

Dann war´s eben „Bedrängung,Nötigung“ oder irgendwie sowas, habe das Papier dazu nicht zu Hause, aber ist das so wichtig?

Es war auf jeden Fall nichts,allerdings ist meine Freundin mittlerweile bundesweit bekannt als Horrortextautorin, sauberes Register zwar, aber stark unter Beobachtung und möglicherweise wurde ich da in einen Kontext gestellt und deshalb vernommen und so mies behandelt?

Der Tatbestand der Belästigung ist mir unbekannt. Es mag ja
sein, dass sie nichts von Recht verstehen, aber eine ehrliche
und nachvollziehbare Anfrage erwarte ich schon, damit ich
antworte.

Wenn ihre Freundin so bekannt ist, sollte ich sie ja auch kennen. Aber egal.
Wenn sie vernommen wurden, wurde ihnen ein Tatvorwurf gemacht.
Ich denke, dass dieser entsprechend ist, dass sie hier keine klare Anfrage stellen können.

Sollte jedenfalls das Verfahren eingestellt werden, werden die Daten wieder gelöscht. Falls nicht eben nicht. Verfallen aber nach einem gewissen Zeitraum, den ich allerdings nicht aus dem Kopf weiß.

Hallo!

Wenn Ihre Schilderung der Tat so stimmt und Sie tatsächlich keine Voreinträge im Strafregister haben, dann ist mir der Grund der ED-Behandlung schon etwas schleierhaft.

Theoretisch hätten Sie die Möglichkeit gehabt, die ED-Behandlung abzulehnen - d. h., Sie wären zum Vorladungstermin nicht erschienen und es wäre nichts passiert. Wenn der Sachbearbeiter aus welchen Gründen auch immer eine ED-Behandlung hätte dennoch durchführen wollen, dann wäre das nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses möglich gewesen. Und da habe ich starke Zweifel, ob ein solcher erlassen worden wäre.

Aber das ist inzwischen vorbei. Zur Frage, was Sie jetzt tun können:

Einen Tatbestand der „Belästigung“ gibt es nicht - Sie müssen also wegen etwas anderem angezeigt worden sein. Egal was es ist, zunächst sollten Sie abwarten, wie das Verfahren ausgeht. Bei Freispruch ist es überhaupt kein Problem, die Daten löschen zu lassen. Hierzu beantragen Sie schriftlich die Löschung der bei der ED-Behandlung gewonnenen Daten bei der sachbearbeitenden Polizeidienststelle oder auch direkt bei der für Sie zuständigen Staatsanwaltschaft.

Bei einer Einstellung des Verfahrens können Sie ebenso verfahren. Hier kann es aber von Bedeutung sein, nach welcher Rechtsvorschrift die Einstellung erfolgt ist. Aber egal - an Ihrer Stelle würde ich in diesem Fall auch so wie oben beschrieben vorgehen.

Aber wie gesagt, ich weiß nicht, ob das von Erfolg gekrönt ist, da ich die Hintergründe der ED-Behandlung nicht kenne. Sie kann auch noch von anderen Faktoren als Straftat und Vorstrafen abhängen. Diese anzuführen, würde hier aber zu weit führen.

Was die finanzielle Hilfe für einen Rechtsanwalt betrifft, kann ich nichts sagen. Aber es gibt bei jedem Amtsgericht eine Beratungsstelle, die Ihnen in dieser Frage weiterhelfen kann. Hinsichtlich der Löschung Ihrer Daten würde ich es erst einmal ohne Rechtsbeistand versuchen. Wenn es dann nicht zu Ihrer Zufriedenheit ausgeht, könnten sie allemal noch zum Rechtsanwalt gehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein wenig weiterhelfen. Aber dieses Thema ist sehr komplex und ohne Einzelheiten zu kennen, ist es wirklich schwer, kompetent zu antworten.

Herzliche Grüße aus dem Bayernland

Walter

Hallo.
Es gibt keinen Straftatbestand der Belästigung !!!
Sollten Sie wegen eines anderen Deliktes angezeigt worden sein, ist es rechtlich sauber. Wie sie sagten, seien sie „Ersttäter“. Somit werden sie im polizeilichen System als solcher erfasst.
Ihr Strafregister kann nicht sauber sein, da sie, wie sie selbst sagten bereits besoffen mit dem Fahrrad erwischt wurden. (§ 316 StGB). Zur Art und Weise des löschens ihrer personenbezogenen Daten, fragen Sie bitte auf ihrer Polizeidienststelle nach. Zum kostenlosen (was ich nicht glaube) Rechtsbeistand, fragen sie bitte auf ihrem zuständigen Amtsgericht nach.

moin,

leider ist hier das kind schon in den brunnen gefallen,da der anordnung nicht widersrochen wurde und mit rechtshilfe dagegen vorgegangen wurde.
Sofern man einen freispruch erwirkt hat, liegt die frist der aufbewahrung bei ca. 3jahren. Hier ist es auch mit schwierigkeiten verbunden diese daten vorzeitig zu löschen. als alg2 bezieher darf man trotzdem zum ra und sich erstmal beraten lassen.das ist kein problem.§489 StpO sollte hier bzgl der fristen schon verständlicher sein.

bei rückfragen gerne

mfg
kaisen

Leider weiß ich über die ED-Behandlung wenig bescheid. Erkundige dich bei deinem zuständigen Amtsgericht nach einem Beratungsschein für einen Rechtsanwalt. Dieser sollte Fachanwalt für Strafrecht sein.

Hallo Pupsknoten.

Vorweg: Eine erkennungsdienstliche Behandlung wird vermutlich von jedem davon Betroffenen „ungewollt“ sein.

Zur Sache: Eine Anzeige wegen „Belästigung“ ist mir schwerlich vorstellbar, da es diesen Straftatbestand im Strafgesetzbuch schlicht und ergreifend nicht gibt. Deshalb kann ich dazu auch keine Aussage treffen…

Grüße, Steffen.

Hallo Steffen,

danke für die Antwort.

Also war es nicht „Belästigung“, sondern „Nötigung“.

Gruß, Lars

Moin auch und danke für die Antwort!

Mit drei Jahren Aufbewahrungsfrist kann man ja leben.

Gruß aus Dortmund

Lars

Danke für die Antwort!

Werde mir einen Beratungsschein holen und zu einem RA für Strafrecht gehen.

Herzlichst

Lars

Leider weiß ich über die ED-Behandlung wenig bescheid.
Erkundige dich bei deinem zuständigen Amtsgericht nach einem
Beratungsschein für einen Rechtsanwalt. Dieser sollte
Fachanwalt für Strafrecht sein.

Danke für die Antwort!

Übrigens ist meine Freundin nur durch Zufall so bekannt geworden, weil ein Gymnasiallehrer in Ostdeutschland einen ihrer Texte (Genre Horror/ Makaber) als Klassenarbeit zur Interpretation mitbrachte. „Egal“ ist das nicht, denn dieser Lehrer hatte ausgerechnet einen ihrer „kriminellsten Texte“ rausgepickt.
Aber werde jetzt doch noch einen RA für Strafrecht einschalten zur Beratung, vielen Dank!

Hallo Walter,

mich als Neuling hier auf wer-weiss-was.de hat es überrascht, eine so vernünftige Antwort wie die Ihre zu bekommen, und das noch gratis und fehlerfrei!
Werde das Ergebnis der Anzeige also erstmal abwarten, bloß ist das schon sechs Wochen her, dauert das immer so lange, oder kann es sein, dass man bei Einstellung/ Freispruch (wo ist da eigentlich der Unterschied?) gar keine Post bekommt?

Dankeschön und herzliche Grüße aus der Fußballhauptstadt Dortmund

Lars

Hallo Lars.

Ich würde jetzt mal abwarten, was die Staatsanwaltschaft zu der Sache meint (Strafbefehl, Einstellung des Verfahrens…)
Wenn die zu der Ansicht gelangt, dass gar keine Straftat vorlag, dann würde ich mich schriftlich an die sachbearbeitende Dienststelle mit der Bitte um Löschung Deiner Daten wenden.
Allerdings obliegt es nicht dem von der Maßnahme Betroffenen, über die Speicherung seiner personenbezogenen Daten zu entscheiden…

Grüße, Steffen

Hallo,

vorweg: Einen Straftatbestand der „Belästigung“ gibt es nicht. Wenn also die Polizei vor Ort erscheint und nach den Schilderungen der Nachbarin meint, Sie mitnehmen zu müssen, so haben die Beamten zumindest den Anfangsverdacht einer Straftat (z.B. Nötigung, Beleidigung, Bedrohung o.ä.) gesehen.

Solange das dazugehörige Ermittlungs-/Strafverfahren nicht abgeschlossen ist, hat es eh keinen Sinn, eine Löschung zu beantragen. Diese würde dann ohnehin nicht erfolgen.

Anspruch auf einen Verteidiger hat man nicht, weil man etwa ALGII-Empfänger ist, sondern das richtet sich nach Art und Schwere des Delikts (§ 140 der Strafprozessordnung). Nach Ihren Schilderungen dürfte kaum ein Fall notwendiger Verteidigung (so heißt die Pflichtverteidigung im Juristendeutsch) vorliegen.

Ich schlage vor, dass Sie erstmal den weiteren Verfahrensgang abwarten und sich dann nochmals um die Löschung kümmern (und insoweit ggf. nochmals anfragen).

Grüße
OpiWahn

Hi,

ich geh mal davon aus, dass Sie wegen Nachstellung oder Nötigung angezeigt wurden, da mir „Belästigung“ (außer im Zusammenhang mit Exibitionistischen Handlungen) im deutschen Strafrecht unbekannt ist.

Tatsächlich kann bei bei Beschuldigten Erkennnungsdienstliche Behandlung gerechtfertigt erfolgen(hierzu §81b StPO). Sie haben ein Recht auf fristgerechten Widerspruch (formlos, schriftlich, datiert und unterschrieben); wozu ich immer raten würde. Jedoch haben sie nicht automatisch einen Anspruch auf Löschung- (denn dann wär`s ja sinnlos die Daten erst zu erheben, wenn jeder sie löschen lassen könnte.)

Löschungsfrist bei Volljährigen sind 10 Jahre- wonach gelöscht werden muß! falls Sie nicht erneut anfallen (was sicher ohne Antrag nicht in jedem Fall auch eingehalten wird…hierzu §489 StPO).

Es kann eher gelöscht werden, falls das Verfahren eingestellt wurde. Entscheidend ist: ob nach 170 StPO (aus Mangel an Beweisen) oder auf Grundlage 153 StPO (wegen Bagatelle) oder wegen erwiesener Unschuld eingestellt wurde und ob die Speicherung (polizei-)präventiven Nutzen hat.
Wenn sie zum ersten Mal „angefallen“ sind (Argument gegen Wiederholungsgefahr) und der Verdacht gegen sie ausgeräumt ist, dann sollte die Behörde Ihre Daten löschen (489 StPO).
Ein Antrag auf Löschung personenbezogener Daten kann formlos schriftlich, mündlich, fernmündlich oder elektronisch bei der Behörde eingereicht werden, die Ihre Daten vorhält. Die speichernde Stelle prüft sodann, ob die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Ist dies (teilweise) der Fall, löscht sie (teilweise) Ihre Daten und teilt Ihnen dies mit. Andernfalls lehnt sie den Antrag (teilweise) ab.

Wenn die Löschung auf Ihren Antrag hin zugesagt wird dann wird auch gelöscht, davon können sie ausgehen.

Ob Ihnen ein kostenfreier Rechtsbeistand zusteht kann ich nicht sagen- informieren sie sich am besten beim zuständigen Amtsgericht oder fragen sie direkt bei einem Anwalt (für Eingriffsrecht) nach (die wissen schon woher sie ihr Geld bekommen und ob sie für Sie etwas erreichen können).

Also nochmal kurz:

  1. Kontaktieren sie einen Eingriffsrechts-Spezi (erste Beratung sollte generell kostenfrei sein)… außerdem sollte es eine Beratungsstelle an Ihrem zuständigen Amtsgericht geben
  2. schriftlicher Widerspruch gegen die Speicherung personenbezogender Daten (erst mal ohne Begründung…Frist ist -glaub ich- 1 Monat)einlegen
  3. mit Eingang des Einstellungsbescheides -> Antrag auf Löschung personenbezogener Daten bei der speichernden Stelle stellen
  4. hoffen und beten :smile:
  5. -falls alles mißlingt- nach 10 Jahren erkundigen ob die Löschungsfrist eingehalten wurde!!

ich hoffe ich konnte helfen

mfg

Wenn ein Strafermittlungsverfahren, bei dem eine sogen. ED-Maßnahme durchgeführt wurde, durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eingestellt wird, z.B. § 170 (2) StPO, kann der Betroffene bei der Dienststelle die die ED-Maßnahme durchgeführt hat, meistens also bei der Kriminalpolizei, eine Löschung seiner persönlichen Daten beantragen. Auf jeden Fall
sollte man einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen, da dieser mit Sicherheit die betreffenden Adressaten kennt.

Hallo,
der Fall hört sich sehr unverständlich an.

Unterstellt, dass es so wie von Ihnen geschildert abgelaufen ist, sollten sich nach dem es zu keiner Bestrafung gekommen ist eine Löschung der Daten beantragen.
Formlos schriftlich an die zuständige Polizeidienststelle.
Ihre anderen Fragen kann ich leider nicht beantworten. Sie können sich aber bei Gericht darüber informieren…
Grüße,
strucki

Hi,

„Belästigung“ ist in Deutschland für sich nicht strafbar. Die „einfache Frage nach 5 Euro bis heute abend“ scheint eher als Nötigung/Erpressung gewürdigt (vielleicht sogar gemeint) worden zu sein?

Jedenfalls bedarf es für eine sog. „ED- Behandlung“ konkreter strafrechtlicher Vorwürfe, die Ihrer Mitteilung so nicht eindeutig zu entnehmen sind.

Leider sind die Verwaltungsgerichte selbst nach einer Verfahrenseinstellung mangels Tatverdachts noch bestrebt, eine ED- Behandlung nicht rückgängig zu machen ,wenn denn in irgendeiner Weise - kurz gesagt - ein damaliger oder künftiger Tatverdacht nicht ganz ausgeschlossen werden kann. Die Einzelheiten dieser Rechtsprechung füllen buchstäblich Bände und sind beim Anwalt für den Fall konkret zu erfragen.

Beratungshilfeschein beim Amtsgericht holen und einem Fachanwalt für Strafrecht oder Verwaltungsrecht vorlegen. Die sind zwar nicht glücklich über so eine Honorierung, aber viele machen das als „Ehrensache“ auch gern. Anspruch auf Löschung gibt es grundsätzlich bei rechtswidrigem Handeln der Behörden. Formloser Antrag an die Polizeibehörde genügt.