Wenn tatsächlich Lackpartikel von dem ausgelieferten Wagen an den beschädigten Neuwagen sind, dann ist der Kunde hier vollkommen uninteressant. Denn die Farbpartikel sind ein deutlich besserer Beweis als eine ggf. ohne jegliche tatsächliche Kontrolle vom Mieter bestätigte unbeschädigte Übernahme durch den Kunden.
Natürlich kann man versuchen, sich so zu verteidigen, aber die Chancen stehen bei tatsächlich passender Spurenlage zwischen beiden Fahrzeugen erst einmal schlecht.
Dabei muss man allerdings natürlich zwei Dinge ganz deutlich von einander unterscheiden. Zunächst einmal stellt sich die Frage, warum die Firma hier überhaupt entsprechend vorgehen will? Ist der Schaden denn so massiv, dass man davon ausgeht, dass Du den Unfall zwingend bemerkt haben muss? Hat die Sache ggf. eine Vorgeschichte? Normalerweise würde man davon ausgehen, dass man so eine Geschichte nicht zur Anzeige bringt. Dann müsste man sehen, wo die Sache denn überhaupt stattgefunden hat: Standen die Fahrzeuge auf dem Randstreifen einer öffentlichen Straße oder einem für jedermann frei befahrbaren Parkplatz? Oder befanden sich die Fahrzeuge auf einem abgesperrten und nur für Berechtigte nach Kontrolle/Nutzung einer automatischen Einrichtung erreichbaren Platz? Dann könnte hier ggf. überhaupt keine Verkehrsunfallflucht nach " 142 StGB vorliegen, denn diese kann nur dort begangen werden, wo öffentlicher Verkehr stattfindet (öffentliche Straßen und ohne Kontrolle/Beschränkung erreichbare private Gelände). Schließlich müsste dann, wenn hier tatsächlich eine Unfallflucht möglich wäre, natürlich auch noch der Beweis erbracht werden, dass Du tatsächlich geflohen bist, nachdem Du den Unfall bemerkt hast/hättest bemerken müssen. Das gibt dann im Zweifelsfall Gutachterstreit.
Auf der anderen Seite steht die Frage zivilrechtlicher Haftung, also ob der Schaden denn auch ersetzt werden muss. Und da wäre es jetzt natürlich wichtig, wie die Tätigkeit ausgestaltet ist. Zumindest bei Arbeitnehmern ist die Rechtsprechung da recht zurückhaltend. Früher sprach man von „gefahrgeneigten Tätigkeiten“, einem zwar veralteten, aber mE immer noch gerade für den juristischen Laien recht plakativen und einprägsamen Begriff. Denn er beschreibt ganz gut, dass bestimmten Tätigkeiten nun mal bestimmte Gefahren innewohnen, und dass der Arbeitnehmer diese Gefahrtragung natürlich nur deshalb auf sich nimmt, weil sie Teil seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber ist. Und darüber ist man damals darauf gekommen, dass der AG natürlich insoweit immer auch einen Anteil an der Verwirklichung einer solchen Gefahr hat, die die Haftung des AN beschränken soll. Heute wird das Ganze juristisch recht diffizil mit allen möglichen Erwägungen unter Betrachtung der Rollen und Situationen von AG und AN im ganz konkreten Fall behandelt. Unter dem Strich kann man aber festhalten, dass es sehr schwer für einen AG geworden ist, Schadenersatz für einen vom AN verursachten Schaden zu erlangen, wenn der nicht gerade grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Beides wird man bei einem einfachen kleinen - ggf. nicht zwingend bemerkbaren - Parkrempler eher nicht annehmen können.