der satz
Alle wildlebenden Tiere (somit auch Wespen)
unterliegen grundsätzlich den generellen Tier- und
Naturschutzgesetzen und dürfen ohne vernünftigen Grund nicht
getötet werden.lässt auf tendentielle interpretation
schliessen und muss deshalb noch lange nicht dem gesetz
entsprechen.
Falsch. Zwar ist die Aussage etwas allgemein gehalten, aber prinzipiell sind _alle_ Pflanzen und Tiere erst mal geschützt. Jeder Eingriff in die Natur muss begründet sein, je nach Sachlage sind die Hürden aber auch sehr klein. Das Tierschutzgesetz regelt ebenso, daß das Töten von Tieren nicht „einfach so“ geschehen darf, sondern ein berechtigtes Interesse bestehen muss.
Beispiel Hessisches Naturschutzgesetz:
_§ 36 Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Tieren und Lebensräumen
(1) Es ist verboten,
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ohne vernünftigen Grund wild wachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten;
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wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten;
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die Lebensstätten wild lebender Tiere ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören;
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Hecken, Gebüsche, Röhricht, Feldraine, Wegränder und Schilfbestände oder nicht bewirtschaftete Flächen durch das Ausbringen von Stoffen zu beeinträchtigen;
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die Bodendecke abzubrennen, soweit dies nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.
(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für
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Maßnahmen, die nach § 13 keiner Genehmigung bedürfen, nach § 31 Abs. 1 Satz 2 zulässig sind oder nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts oder § 31 Abs. 2 zugelassen wurden;
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das Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen sowie die Entnahme von Blumen, Gräsern und Farnkraut sowie von Zweigen in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch; dies gilt nicht für besonders geschützte Arten und Pflanzen, die Kätzchen tragen;
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Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen auf Hof- und Gebäudeflächen, Friedhöfen sowie in Gärten und Sportanlagen;
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Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen, Straßen, Wegen, Plätzen oder Gewässern sowie Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit wasserbaulicher Anlagen, insbesondere von Deichen, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren, erforderlich sind, soweit die Vögel in ihrer Brutzeit, die in der Regel zwischen 16. März und 31. August liegt, nicht gestört werden, wobei die Maßnahmen zeitlich und räumlich so durchzuführen sind, dass vorhandene Lebensräume in ihrer Funktion erhalten bleiben;
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Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege, denen eine Naturschutzbehörde zugestimmt hat;
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Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder
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Maßnahmen, die aufgrund einer besonderen gesetzlichen Pflicht geboten sind.
(3) Die Naturschutzbehörden können, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind, das Sammeln von wild lebenden Tieren und von wild wachsenden Pflanzen über das ohne Genehmigung zulässige Maß hinaus genehmigen, wenn durch das Sammeln der Bestand oder die Verbreitung der Art nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird._
Absatz 1.2 und 1.3 sind klar auf ein Wespennest anwendbar, eine z.B. _mutwillige_ Zerstörung also verboten und ggf. stafbewehrt. Allerdings schränken die folgenden Absätz dieses Verbot in so fern ein, als eine begründete Maßnahme z.B. in Kindergärten und Co. (2.6) erlaubt ist. Die Zerstörung eines Wespennestes im eigenen Garten ohne Gefährdung anderer oder eigenem berechtigten Interesse wäre aber demnach als illegal zu beurteilen! Und dabei spielt es nicht mal eine Rolle, ob Vespa vulgaris speziell geschützt ist (was nicht der Fall ist), jedes Tier und jede Pflanze ist generell erst mal geschützt.