Hallo,
wenn man offensichtlich so gar keine Ahnung von der Materie hat, sollte man sich vielleicht erst einmal sachkundig machen.
Hättest Du das getan, hättest Du nach kurzer Recherche feststellen können, daß an diesem Urteil so gar nichts Überraschendes ist - es entspricht auch im Grundsatz der jahrzehntelangen gefestigten Rechtsprechung des BVerfG.
Merke Dir für den Anfang vielleicht mal folgendes:
Kein Grundrecht - auch nicht die im Kern unveränderlichen Grundrechte der Art. 1-20 GG - gilt immer und überall mit absolutem Vorrang. Das gilt vor allem dann, wenn eines dieser Grundrechte im konkreten Einzelfall mit einem anderen Grundrecht „kollidiert“.
Wenn Du aber mal wieder völlig kenntnis- und wissensbefreit skandalisierst, weil es Deinem speziellen Weltbild so gut in den Kram passt, brauchst Du Dich nicht wundern, wenn Du hier mal wieder nicht ernst genommen wirst.