Hallo.
Zivilrecht oder Strafrecht ?
(Privat oder Behörde ?)
Was heißt aus privatem Interesse ?
(neuer Job mit Kindern ?)
Ordnungswidrigkeit oder Straftat ?
(Vorsatz oder fahrlässig ?)
Und was heißt eingestellt worden ?
(Freispruch ?)
§ 153 Einstellung wegen Geringfügigkeit
§ 153a Einstellung gegen Auflagen
§ 153 b i. V. m. § 46a StGB Täter Opfer Ausgleich
§ 154 Einstellung bei Mehrfachtätern
§ 154 d Einstellung bei Vorfragen
§ 31 a BTMG bei bloßen Konsumenten von Betäubungsmitteln in geringen Mengen
§ 170 Abs. 2 Einstellung mangels Nachweis
Einstellungsverfügung
Bei einer Einstellung nach § 170 II wird üblicherweise der Beschuldigte und sein Verteidiger unterrichtet und der Anzeiger beschieden (§ 171). Die Benachrichtigung des Beschuldigten kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn sie untunlich ist, z. B. bei einem Unterhaltsschuldner. Ausnahmsweise kann auch die Unschuld bescheinigt werden (Nr. 88 RiStBV). Stammt die Anzeige von einer Behörde, muss diese zunächst angehört werden (Nr. 90 RiStBV).
Dazu gibt es in der Regel das Führungszeugnis bzw. das erweiterte Führungszeugnis. Infos gibt es hier:
http://recht.germanblogs.de/archive/2010/09/23/erwei…
Und hier:
[http://www.bundesjustizamt.de/cln_115/nn_2037732/DE/…](http://www.bundesjustizamt.de/cln_115/nn_2037732/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Fragen/Fragen node.html? nnn=true)
Die Polizei ist dafür nicht zuständig. Höchstens die Staatsanwaltschaft (je nach dem was es war). Des Weiteren beim Führungszeugnis das Einwohnermeldeamt Deines Wohnsitzes.
Aber eigentlich erhält man ein Schreiben, wenn ein Verfahren eingestellt wird !
Gruß - Michel