Verkauft und nicht abgeholt

Hallo zusammen,
A verkauft ein Fahrrad online, weil er Platz braucht.
Recht schnell meldet sich einer bietet etwas weniger wie ausgeschrieben, würde aber gleich online bezahlen und das Rad die Tage abholen.
A war einverstanden und das Geld wurde postwendend überwiesen.
Aber das Rad nicht abgeholt.
Blöd, weil es im Weg steht.
Der Käufer wurde auch schon gefragt, wann er gedenke, das Teil zu holen. Er meinte heute noch, spätestens morgen.
Es wurde sogar vereinbart, dass er das Rad (mit einem Zahlenschloss im Carport stehend) abholen kann, auch wenn niemand zu Hause ist. Aber da steht es immer noch.
Frage:
Könnte A das Rad nochmals ausschreiben, verkaufen und dem einstigen Käufer einfach das Geld rücküberweisen?
Von meinem Verständnis her zwar eher nicht, kann aber A verstehen, dass er genervt ist.

Können ja, dürfen nein.

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Ja, so denke ich auch. Aber der Käufer hat ja auch die Pflicht, das Dingens zu holen. Was kann man A empfehlen?

„Grundsätzlich hat der Verkäufer das Recht, die Mehraufwendungen, die durch den Annahmeverzug entstanden sind, vom Käufer ersetzt zu bekommen, sowie die Kosten für die Erhaltung und Aufbewahrung der Sache.“

Und:

„Nicht hinterlegungsfähige Waren kann der Verkäufer öffentlich versteigern lassen (§ 383 BGB), nachdem er dem Käufer die Versteigerung angedroht hat (§ 384 Abs. 1 BGB). Ort und Zeit der Versteigerung müssen dem Käufer ebenfalls mitgeteilt werden (§ 384 Abs. 2 BGB).“

Annahmeverzug – Wikipedia

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1000 Dank!

Hallo,
also wir reden hier über ein Fahrrad. Der Verkäufer hat einen Carport. Da kann man davon ausgehen, dass der Verkäufer ein Grundstück sein Eigen nennt, in dem ein Fahrrad nicht soooo viel Platz weg nimmt. Der Verkäufer hat das Geld, das Rad steht da. Lass es halt noch eine Weile stehen. Alles locker sehen und nicht gleich große Welle machen. Wenn es in einem Monat immer noch da steht, halt nochmal inserieren.
Gruß

Ist ja nicht Dein Grundstück, da kann ma, ganz locker vom Hocker solche Sprüche abgeben!
Igitt!
ramses90

Hallo ramses,
also wenn es wirklich an einem Patz für ein Fahrrad mangelt, dann ziehe ich meinen Einwand zurück.
Dir zu ehren. Aber wenn man von einem Carport spricht, setzt der normal denkende Mensch voraus, dass es sich um ein Grundstück mit Haus, Hof und Carport handelt. Da sollte dann alllerdings ein klitzekleines Plätzchen sein, an dem ein Fahrrad nicht stört. Also ich könnte auf meinem Grundstück (obwohl da etliche Fahrzeuge stehen) ganz viele Fahrräder parken ohne dass sie mir so viel Platz weg nähmen.
By the Way… ich sprach von normal denkenden Menschen.
Gruß

Man kann es auch auf einen Rücktritt ankommen lassen und dann das Fahrrad anderweitig verkaufen.

Du weißt nicht, um was für ein Fahrrad (oder um welche Summe) es sich handelt, es kann durchaus sein, das man es nur für den Fall, das es an einem abgesprochenen Tag abholt, dorthin gestellt hat.

Selbst alte Sporträder oder auch gebrauchte E-Bikes werden nicht unbedingt im billigen Bereich gehandelt (von den richtigen Sportgeräten mal abgesehen, die stehen bei mir nicht ohne Grund alle in der Wohnung, ich wohne in einem Rentnerviertel)

Ok, das bin ich bei meinen Nicht-aus-Drahteseln eher nicht :joy:

Und dem Käufer, der es bereits erworben hat, dann ein gleichartiges und gleichwertiges besorgen?

Das kommt nämlich bei einem solchen (legal nicht existenten) „Rücktritt“ im Zweifelsfall heraus, wenn es der Käufer so haben möchte.

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Wie soll das legal nicht existent sein? Und warum „Zweifelsfall“ – meinst du damit deine wie immer missgünstigst ausfallende Auslegung? Das Rücktrittsrecht setze ich mal als bekannt voraus. Dass es dafür Bedingungen gibt, wird nirgends bezweifelt.

Es gibt in diesem Fall kein Rücktrittsrecht.

Lies mal §§ 323 BGB und 312b BGB, dort wirst du hinreichend über „wie soll?“ aufgeklärt.

Wenn Dir die Wendung

unbekannt ist, lass sie weg.

Offenbar ist es Dir völlig unbekannt. Also nochmal zurück zu §§ 323 BGB.

Und dann darfst Du auch noch überlegen, was eine nicht hinterlegungsfähige Ware ist, und was Dir @anon76290024 sonst noch alles erklärt hat.

Glück auf!

MM

§ 323 BGB müsste gehen, denn die Abnahmepflicht aus § 433 Abs. 2 BGB ist ja eine Leistungspflicht.

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Absolut, am „Rücktrittsrecht“ ist nun wirklich nicht viel Besonderes, das ist ein ziemlich allgemein gehaltenes Rechtsinstitut, und zwar mit Absicht. Damit kann ich mir weitere Kommentare zu den übrigen zweifelhaften Bemerkungen Aprilfischs dann auch sparen (was sein Schaden nicht sein soll, den Finger nicht weiter in die Wunde zu legen …).

Bis „Gläubiger“ hast Du gelesen, für mehr hat es offenbar nicht gereicht.

Die Wunde mit der Leseschwäche dürfte schon längere Zeit vernarbt sein, da gibt es nix reinzulegen. Diese Art von Begriffsstutzigkeit ist für und durch sich selber schon gestraft genug…

aber eben nicht, indem man es „darauf ankommen lässt“, wie Silber herumtrötet, sondern indem man exakt so handelt, wie dort vorgegeben ist, um einen Rücktritt zu ermöglichen.

Ja, und weiter? Auf den Rücktritt ankommen lassen und fertig. Sogar so negativ, wie du es mal wieder, wie gesagt, interpretierst, kann das funktionieren. Im schlimmsten Fall bekommt der andere halt Schadensersatz oder den erzielten Mehrerlös. Im realistischen Fall werden einfach alle Voraussetzungen des Rücktritts angestrebt und auf dem Weg dahin entweder erfüllt oder das Fahrrad ist bis dahin, wie gewünscht, abgeholt, niemand wurde verletzt.

:joy: Ich wünsche es dir, dass sie gut verheilt! Ich werde den Finger auch jetzt nicht hineinlegen :slight_smile: Träum was Schönes!

Da hoffe ich nur, dass Du nicht platzt - obwohl, hmmmm…

Das hier

ist ja mal wieder ein echtes Silber-Gebäude. Auch ganz amüsant, wenn man es mit Deinem ursprünglichen Griff ins Klo in diesem Thread vergleicht…

Ich halte deine Wortwahl für ausgesprochen missverständlich.
„es darauf ankommen lassen (umgangssprachlich: abwarten, wie etwas kommt, wie sich etwas von selbst fügt)“
Du meinst natürlich „vor etwas nicht zurückschrecken, etwas riskieren, es auf einen Versuch, einen Prozess mit jemandem ankommen lassen“.

Um solche Missverständnisse zu vermeiden, wäre eine bessere Formulierung gewesen „Fordere den Käufer auf, seine Pflicht zur Abnahme der gekauften Sache zu erfüllen und setze eine angemessene Frist. Kündige dabei an, nach erfolglosem Ablauf der Frist vom Kaufvertrag zurückzutreten und behalte dir vor, einen Schadenersatz für deine Aufwendungen zu verlangen.“

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