Hallo.
Hallo, sagt mal, ist das, was Israel mit den Palaestinensern
macht, nich Voelkermord und Kriegsverbrechen? Ueber 1000 Tote
Gazabewohner…Wenn man sich hier nach der Definition richtet, dann ist die
Antwort auf die Frage nach dem Völkermord ganz klar ein
‚Nein‘. Denn Israel plant keine gezielte Vernichtung des
palästinesischen Volkes in Gaza. Und so sehr man diesen Krieg
und die Massnahmen dort auch ablehnt, es sollte eigentlich
klar sein, dass Israel hierzu in der Lage wäre und dass die
Situation dann ganz anders aussähe.
Laut dieser Definition hier kann es sich auch bei Völkermord um eine Gruppe Menschen handeln. Auch das gezielte Töten der Taliban oder Alkaida kann als Völkermord definiert werde. Da es sich jedoch um den Feind handelt, fragt keiner danach.
http://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkermord#Kennzei…
_Kennzeichnende Merkmale der Straftatbestände
Zu beachten ist, dass nur die Absicht zur Vernichtung der Gruppe erforderlich ist, nicht aber auch die vollständige Ausführung der Absicht. Es muss eine über den Tatvorsatz hinausgehende Absicht vorliegen, eine nationale, ethnische, rassische, religiöse oder auch soziale Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören. In weiterem Sinne zählen dazu „auch Maßnahmen, die die Existenz und Eigenständigkeit von Gruppen in Frage stellen (kultureller Völkermord)“.[6]
Die Handlungen nach Artikel II Buchstaben a) bis e) der Konvention (in Deutschland umgesetzt durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 VStGB) hingegen müssen tatsächlich (und willentlich) begangen werden. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht vieler Opfer bedarf, damit die Täter sich des Völkermordes schuldig machen. Bloß ihre Vernichtungsabsicht muss sich auf die ganze Gruppe oder einen maßgeblichen Teil von ihr richten. Die Täter erfüllen den Straftatbestand beispielsweise, wenn sie – in dieser besonderen Absicht – einzelnen Gruppenmitgliedern ernsthafte körperliche oder geistige Schäden zufügen oder den Fortbestand der Gruppe verhindern wollen, etwa durch Zwangskastration. Eine Anklage wegen Völkermord bedarf daher nicht der Ermordung auch nur eines Menschen.
Umgekehrt gilt auch: Handlungen nach Artikel II Buchstaben a) bis e) der Konvention sind kein Völkermord, wenn ihr Ziel nicht darin besteht, eine Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten, egal wie viele Mitglieder getötet oder sonst wie beeinträchtigt werden. Solche Maßnahmen sind ebenfalls kein Völkermord, wenn ihr Ziel darin besteht, eine Gruppe auszurotten, die nicht durch nationale, ethnische, rassische oder religiöse Eigenschaften definiert ist.
Ob in jedem Fall, wo Einzelne sich des Völkermordes schuldig machen, der Rahmen des Geschehens pauschal als Völkermord bezeichnet werden sollte, ist eine andere Frage. Denn es ist für die Strafbarkeit Einzelner nicht erforderlich, dass sie ihre Taten im Rahmen eines breit angelegten oder systematischen Angriffs auf die Opfergruppe begehen (im Gegensatz etwa zu den Verbrechen gegen die Menschlichkeit)._
Mit Kriegsverbrechen sieht es ganz anders aus, weil es hierzu
zahlreiche unterschiedliche Regeln gibt und hier bei einigen
sich sehr wohl die Frage stellt, ob Israel diese nicht
verletzt. Allerdings kann auch hier niemand von aussen, dieses
wirklich feststellen, da hierzu erst einmal die Vorfälle
untersucht werden müssten und die einzelnen Aktionen, wie die
Totenzahl hierzu nicht ausreicht, um dieses festzustellen.
Dass es sich um Kriegsverbrechen handelt, stellt doch hoffentlich keiner in Frage.
http://de.wikipedia.org/wiki/Kriegsverbrechen#Strafb…
_Die umfassendste Rechtsquelle hinsichtlich der heute völkerrechtlich als Kriegsverbrechen zu ahndenden Straftatbestände ist das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Nach Art. 8 Abs. 2 b) des Römischen Statuts sind u. a. Kriegsverbrechen
„(…) schwere Verstöße gegen die (…) im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche, nämlich jede der folgenden Handlungen: i) vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche (…); ii) vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte (…); iv) vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte (…) verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen; v) der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nichtmilitärische Ziele sind (….); vi) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Kombattanten (…); xvi) die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung (…); xvii) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen; xviii) die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase (…); xx) die Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen (…); xxii) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution (…); xxiii) die Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen geschützten Person, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fernzuhalten; xxv) das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen (…).“[8]
Da das humanitäre Völkerrecht nur auf internationale bewaffnete Konflikte vollständig anwendbar ist, bestimmten die Art. 8 Abs. 2 c) und e) des Römischen Status die im Falle eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts als Kriegsverbrechen zu ahndenden Tatbestände._