Hallo,
also wird nicht bestritten, dass der Betreffende eine Vollmacht hatte?
Was für einen Beleg meinst Du? Wenn der Bevollmächtigte eine Vollmacht vorlegen und seine Verfügungsberechtigung nachweisen konnte, dann ist doch alles im Lack und es wird ja (siehe oben) anscheinend gar nicht bestritten, dass der Betreffende über eine Vollmacht verfügte.
Wahrscheinlich meinst Du Sorgfaltspflicht oder etwas ähnliches. Mir ist aber nicht klar, wo das Problem liegen soll (außer natürlich, dass die Erben dem Geld traurig hinterherblicken), denn dass eine Vollmacht bestand, wird ja nicht bestritten:
Ich habe insofern den Eindruck, dass der Versuch unternommen werden soll, der Bank irgendeinen Fehler nachzuweisen, um das Geld zurückzuholen. Das erscheint mir angesichts der Gesamtsituation eher aussichtslos.
Oder um es anders zu formulieren: wenn jemand zum Schalter trabt und eine Vollmacht vorlegt, auf der die die Unterschrift des Kontoinhabers zu sehen ist und auch keine konkrete Veranlassung besteht, von einer Fälschung auszugehen, dann wird ausgezahlt.
Das ist schließlich genau der Zweck einer Vollmacht: dass eine Dritte Person bspw. Geld von einem Konto abheben kann, ohne dass der Kontoinhaber anwesend ist oder die Transaktion bestätigt. Im Regelfall sollte das Kreditinstitut den vom Bevollmächtigten unterzeichneten Auszahlungsbeleg in den Akten haben, aber einerseits beträgt die Aufbewahrungsfrist „nur“ zehn Jahre und andererseits geht daraus auch nicht hervor, ob eine Vollmacht vorgelegt wurde. Deren Existenz wird aber ja ohnehin nicht bestritten.
Gruß
C.