Wahlrecht vs. Termin vom Arbeitgeber

Hi.

Ein Angesteller muss für seine Firma unregelmäßig vielleicht einmal im Monat auf Reise ins benachbarte Ausland zu einem Kunden fahren. Bisher war das irgenwann innerhalb der Woche.
Nun hat der Arbeitgeber, der seinen Sitz im Ausland hat, einen Termin morgens am 24.2. angesetzt, die Mitteilung dazu kam erst Dienstag davor.
Faktisch muss sich der Arbeitgeber aus Zeitgründen schon früh am Sonntagmorgen auf die Reise begeben.
Somit könnte der Arbeitnehmer nicht an der Bundestagswahl teilnehmen. Für die Durchführung einer Briefwahl ist es zu knapp, zu unsicher.
Darf der Arbeitnehmer den Termin ablehnen mit der Begründung sein Grundrecht (das Wahlrecht) ausüben zu wollen?

M.

In meiner Gemeinde gab es die Möglichkeit „einige Tage vorher“ im Rathaus zu wählen. Und auch den Briefwahlumschlag kann man direkt im Rathaus einwerfen.

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Doch, kann/könnte er schon.
Man kann Briefwahl auch direkt vor Ort beim Bürgerbüro,also der Orts-/Stadtverwaltung machen.
Dort steht auch eine Wahlkabine und Wahlurne bereit.
Die Briefwahlunterlagen bekommt man nach Vorlage der Wahlbenachrichtigung bzw. Ausweisvorlage direkt dort.
Also das geht noch sehr gut so.

Briefwahl per Post wäre kaum noch möglich,außer Du holst die Unterlagen im Bürgerbüro selbst ab. Aber wenn du sowieso dorthin musst. kann man auch gleich die Wahl dort machen.

MfG
duck313

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So pauschal stimmt das nicht. Es ist sicherlich richtig, dass es „zu knapp, zu unsicher“ ist, wenn man erst 3 Tage vor der Wahl die Briefwahlunterlagen (ausgefüllter Stimmzettel und Wahlbrief, alles richtig ausgefüllt und in die richtigen Umschläge gesteckt) in einen Briefkasten der Deutschen Post wirft. Wenn man 3 Tage vor der Wahl die Briefwahlunterlagen in den Hausbriefkasten des Wahlamts der Gemeinde einwirft, kann man zu 100% davon ausgehen, dass man erfolgreich gewählt hat und beide abgegebenen Stimmen gezählt werden (gültiger Stimmzettel vorausgesetzt).

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Das ist doch eine alberne Frage.
Wenn der AN das schon seit Dienstag weiß, dann hatte er genug Gelegenheit, sich telefonisch beim Rathaus nach den Sonderöffnungszeiten des Wahlamtes zu erkundigen.

In meiner Stadt sind das:

  • Freitag, 21.02.2025: 8:00 – 15:00 Uhr
  • Samstag, 22.02.2025: 10:00 – 12:00 Uhr
  • Sonntag, 23.02.2025: 11:00 – 15:00 Uhr

Und dann macht man die Briefwahl gleich vor Ort.

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Ohne Experte für Arbeitsrecht zu sein halte ich das für wenig aussichtsreich. Ich stelle es mir schwierig vor, den Nachweis zu führen, dass die Dienstreise es unmöglich macht, per Briefwahl zu wählen. Briefwahl geht auch direkt vor Ort beim Wahlamt. Daher bräuchte man schon vom Arbeitgeber irgendetwas schriftliches, aus dem hervorgeht, dass

  • Die Anordnung zur Durchführung der Dienstreise besteht mit zwingendem Beginn am Sonntag vor Öffnung der Wahllokale
  • Diese Anordnung so spät kam, dass die für die Beantragung der Briefwahl und beide sich daran anschließenden Postwege (Briefwahlunterlagen zum Wähler, anschließend Stimmzettel zum Wahlamt) einzukalkulierenden Zeiträume das rechtzeitige Eintreffen des Stimmzettels beim Wahlamt unwahrscheinlich machen
  • Es darüber hinaus dienstliche Anweisungen bezüglich Beginn und Ende der Arbeitszeit am Dienstort gibt, die es dem Wähler unmöglich machen, zwischen Anordnung der Dienstreise und Antritt der Dienstreise seine Stimme per Briefwahl direkt vor Ort im Wahlamt der Gemeinde, in der der Wähler seinen Wohnsitz hat, abzugeben.

Das können natürlich auch eine oder mehrere E-Mails sein, aus denen das mehr oder weniger direkt oder indirekt hervorgeht. (Z.B. „Seien Sie bitte am 24.02. um xx Uhr am Zielort der Dienstreise. Bis dahin kommen Sie bitte jeden Tag von 07:00 bis 18:00 ins Büro (inkl. jeweils 2x 30 Minuten Pause)“). Wenn man dann noch nachweisen kann, dass man die Dienstreise am Sonntag vor Öffnung der Wahllokale antreten muss, um am Montag rechtzeitig vor Ort zu sein, und man außerdem nachweisen kann, dass Arbeitsbeginn um 07:00 und -ende um 18:00 es unmöglich machen, während der Öffnungszeiten des Wahlamts dort seine Stimme abzugeben, dann hätte man in meinen Augen evtl. eine Chance, seinen Chef dazu aufzufordern, diese dienstlichen Anweisungen so abzuändern, dass man auf dem einen oder anderen Weg seine Stimme abgeben kann.

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Ich frage mich wie der überhaupt festlegen kann, daß Du an einem Sonntag die Reise zu ihm antreten mußt. Steht dazu irgendwas in Deinem Arbeitsvertrag?
ramses90

Das ist hier nicht die Frage.
Wäre auch zu kompliziert zu erklären.

Du hast mittlerweile 5 Antworten auf deine eigentliche Frage bekommen. Dennoch entscheidest du dich, ausschließlich auf den einzigen Beitrag zu antworten, der in deinen Augen nichts mit deiner Frage zu tun hat. Möchtest du vielleicht noch auf die anderen 5 Antworten eingehen? Wenn nicht, könnte der thread geschlossen werden.

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Das ist eine sehr gute Frage. Ich war schon drauf und dran zu antworten, dass der AG das ohne weiteres anordnen kann, wenn im Arbeitsvertrag steht, dass der AN zu Dienstreisen verpflichtet ist. Begründet hätte ich das mit meiner eigenen Erfahrung bei einem sehr großen AG im ÖD (>10.000 Angestellte) und bei einem großen AG in der freien Wirtschaft mit Tarifbindung IG METALL (>1.000 Angestellte).

Beide AG haben klare Regelungen wie zu verfahren und zu vergüten ist bei Dienstreisen an Feiertagen und Sonntagen, und ich bin mir absolut sicher, dass diese vollkommen konform zum deutschen Arbeitsrecht sind.

ABER: Ich habe mir nie die Frage gestellt, inwiefern ich eine Dienstreise hätte ablehnen können, mit der Begründung, dass sie auf einen Sonntag fällt. Ich gehe davon aus, dass ich mich zumindest bei dem AG in der freien Wirtschaft implizit dazu verpflichtet hatte, Dienstreisen auch an Sonntagen anzutreten, wenn betriebliche Erfordernisse dies verlangen. Implizit dadurch, dass ich mich pauschal zu Dienstreisen verpflichtet habe. Aber wie gesagt, wissen tue ich es nicht.

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Das will er bestimmt nicht, weil er in der Zwischenzeit gemerkt hat, daß seine konstruierte Frage kein arbeitsrechtliches Problem darstellt, sondern ganz einfach schlecht durchdacht war.
Man hätte ihn auch fragen können:
Wieviele Tausende von km ist denn der Dienstort entfernt, daß man da 24 Stunden(!) am Stück durchfahren muß, um von Sonntagmorgen vor 8 Uhr am Montagmorgen vor 8 Uhr dort zu sein?

@Markuss
Bei der nächsten Frage erst den gesunden Menschenverstand bemühen.
:wink:

Die wesentliche Frage war, ob eine (kurzfristig angeordnete) Dienstreise das Wahlrecht gefährden darf.

Seit wann gibt es hier einen (von dir geforderten) Antwortzwang? Steht das neuerdings in der Netiquette?
Ich nehme mal stark an, dass es in meinem Ermessen liegt auf Antworten zu reagieren oder eben nicht.

Dein gesunder Menschenverstand scheint nicht einzuplanen, dass es keine ‚konstruierte Frage‘ ist, sondern ein faktisches Dilemma.
Die ganze Sache ist viel verzwickter als du es dir anscheinend vorstellen kannst.
Das liegt u.a. an folgenden Dingen:

  1. Wohnort ist 200km vom normalen Arbeitsort entfernt.
  2. Der normale Arbeitsort ist in D
  3. Der Einsatzort ist im Ausland
  4. Arbeitgebersitz ist im Ausland
  5. Am Freitag zuvor gab es auch schon einen Einsatzort im Ausland.
    Achja, es gibt Berufe, bei denen am Sonntag gearbeitet wird.

Wer schon mal in einer Firma mit Standorten, Kunden und Projekten in ganz Europa gearbeitet hat, kann dein Szenario nachvollziehen. Bei Anreise mit dem Pkw gibt es viele Ziele in Nachbarländern, wo man Sonntag früh los muss, wenn man am Montag um sechs am Einsatzort auf der Matte stehen will.

Ich habe in keiner Weise einen Antwortzwang gefordert. Ich habe dich gefragt, ob du antworten möchtest.

Ich nehme mal stark an, dass es in meinem Ermessen liegt, welche Schlüsse ich aus der Tatsache ziehe, dass du auf alle jene Antworten, die direkt auf deine Frage Bezug nehmen, in keiner Weise eingehst