Im Falle der Notwehr muss der Angriff gegenwärtig sein.
Die „frische Tat“ bedarf keiner Gegenwärtigkeit. Sie kann sich auch Minuten zuvor ereignet haben. Eine Fluchtgefahr hingegen bestand wohl kaum. Inwieweit nun in dem Moment des Zugriffs noch eine potentielle Gefährdung vorlag, dürfte Gegenstand der Ermittlungen sein.
Eine volle Weinflasche kann genauso wie ein Schlagstock oder ein Pflasterstein gewertet werden. Die Herausgabe der Flasche bzw. das Abstellen hat er mehrfach verweigert.
Ich denke schon, dass ein Richter auch das Verhalten der vorherigen Besuche, eine evtl. Verwirrtheit (Medikamente, ggf. Alkohol) und diese mehrfachen Weigerungen als nicht normal einstuft und den „Zugreifenden“ zubilligen wird, dass sie von einer Gefährdung ausgingen. Falls die Angaben aus der Pol-Meldung stimmen und eine Anzeige wg. Bedrohung durch das Personal aufgegeben wurde, dann wird kaum ein Richter eine empfindliche Strafe gegen die Zugreifer aussprechen. Denn es kommt noch ein Verbotsirrtum in Frage
Ein Verbotsirrtum liegt dann vor, wenn der Täter die Verbotsnorm nicht kennt, er sie für ungültig hält oder sie in der Weise falsch auslegt, dass er sein in Wahrheit verbotenes Handeln als rechtlich zulässig ansieht. Der Täter irrt also über die Rechtswidrigkeit der Tat in ihrer tatbestandsspezifischen Gestalt. Auf die Kenntnis eines bestimmten verletzten Gesetzes kommt es dabei nicht an
Ich kann es immer nur weiter wiederholen, dass wir die vollständigen Abläufe nicht kennen. Wir wissen ja auch nicht, ob ein rechtl. bindend Hausverbot ausgesprochen wurde. Auf das PR-Geblubber der Zentrale gebe ich keinen Pfifferling. Vor allem auch, weil sie nach der Erstreaktion selbst nachgezwistschert hatten, dass der Vorgang noch abschliessend geklärt werden müsse.
So, wenn Du berechtigt aufgefordert wirst, ein Geschäft zu verlassen. Musst Du dem Folge leisten oder nicht? Und wenn Du Dich mehrfach weigerst, nicht reagierst, darf man Dich dann packen und nach draußen bringen? Und darf man das bei einer Person, die zwar Sprachschwierigkeiten hat, aber anscheinend doch einige Brocken deutsch zu verstehen scheint? Immerhin sagt der Iraki mehrfach verständlich „nein“.
Von daher wird zuviel zu vorschnell hineininterpretiert. Da wird es noch einige Zeugenbefragungen geben und ein evtl. Urteil wird keinesfalls so glasklar ausfallen wie Du es evtl. aus Schutzempfinden für ein vermeintl. Opfer wünschst. Der Iraki kann dabei ohnehin entspannt bleiben. Als Patient einer psy. Fachklinik ist er schon mal zu fünfzig Prozent auf der sicheren Seite. Und auch für ihn gilt ggf. Verbotsirrtum. Für alle aber: in dubio pro reo.
vdmaster