Ware zurück ?

hallo,

habe eine maschine ersteigert bei ebay und diese kam mit mängeln, fehlenden kleinteilen usw. bei mir an.

kann grundsätzlich damit leben, aber der verkäufer weigert sich auf irgendetwas einzugehen, sondern schlägt immer wieder vor, die maschine wieder zurückzunehmen

dies will ich aber nicht, da der preis o.k war

gibt es für mich nur die möglichkeit einer rüchnahme zuzustimmen, oder kann ich auch einen nachlass fordern

eigentlich ist die ganze chose so o.k, mich interessiert in diesem zusammenhang nur, ob der verkäufer sich jetzt einfach hinstellen kann nach dem motto: wenn dir was nicht passt, dann gib den kram halt zurück ?

gruß inder

Hallo,

ist die Ware sachmangelbehaftet, hast Du das Recht vom Kauf zurückzutreten (bzw. je nachdem ob Privatkauf oder Händler das Recht auf eine mangelfreie Ware - er müsste also nachbessern). Das Recht auf Preisminderung hast Du nicht.

Gruß,

Myriam

ist die Ware sachmangelbehaftet, hast Du das Recht vom Kauf
zurückzutreten

er müsste also nachbessern

wie jetzt ?

danke

gruß inder

ist die Ware sachmangelbehaftet, hast Du das Recht vom Kauf
zurückzutreten

er müsste also nachbessern

wie jetzt ?

Ich will (und kann) das jetzt nicht rechtlich aufdröseln, aber es gibt bei Mängeln die Möglichkeit des Rücktritts vom Kauf und die Möglichkeit der Nachbesserung. Dabei bekämst Du ein Austauschgerät oder das defekte Gerät wird repariert. Je nachdem ob es sich um einen Händler handelt oder einen Privatverkäufer, ob es ein Einzelstück oder Massenware ist usw. gibt es verschiedene Kombinationen. Was aber immer gleich ist: Recht auf Preisminderung besteht nicht, das wäre Kulanz seitens des Verkäufers.

Gruß,

Myriam

Hi, steht genau in der FAQ beschrieben (oder auch in jedem Lehrbuch für Einzelhandelskaufleute):

[Käufer] Mein ersteigerter Artikel ist nicht so wie beschrieben oder kaputt. Wie sieht es mit Sachmängelhaftung oder Garantie aus? [FAQ:1167]

Ihr habt einen Vertrag geschlossen, dabei ist es erstmal egal, ob privat oder gewerblich - beide Seiten müssen den Vertrag erfüllen und Mängel der Ware müssen angezeigt werden (z.B. „gebraucht“), denn sonst kann der Käufer von mängelfreier Ware ausgehen.
Gewerblich: Generell: Du kannst mit einer Frist von einem Monat vom Vertrag zurücktreten. Der Vertrag wird rückabgewickelt. Ware zurück - Geld zurück.
Hat die Ware unbeschriebene Mängel, hat der Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung. Diese muss ihm eingeräumt werden, d.h. er kann entscheiden, ob Reparatur oder Austausch. Dazu Frist setzen.
Hat er nicht die Möglichkeit dazu oder schließt er dieses aus, kannst Du vom Vertrag zurücktreten - Vorgang wie oben. Die andere Möglichkeit ist, die gleiche Ware woanders zu kaufen und ihm diese in Rechnung zu stellen oder einen Preisnachlass zu verlangen.
Für Dinge, die einen Rechtsstreit und Anwaltskosten nach sich ziehen könnten, empfehle ich vorher die Verbraucherzentrale zu konsultieren, um sich beim richtigen Vorgehen abzusichern.

-keine Rechtsberatung- habe ich so in der Ausbildung mal gelernt.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Geschätzte Fingersmith,

deine Antwort ist nicht ganz richtig (oder jedenfalls missverständlich):

Egal ob privat oder gewerblich, der Verkäufer hat immer ein vorrangiges Recht, es mit Nachbesserung zu versuchen.

Levay

Hat die Ware unbeschriebene Mängel, hat der Verkäufer die
Möglichkeit der Nachbesserung. Diese muss ihm eingeräumt
werden, d.h. er kann entscheiden, ob Reparatur oder Austausch.

Das steht in den FAQ? Oder in einem Lehrbuch? Also, im Gesetz steht das genaue Gegenteil. Zwar hat der Verkäufer ein Anrecht auf vorrangige Nacherfüllung. Die Art der Nacherfüllung entscheidet aber der Käufer. So sagt es § 439 Abs. 1 BGB:

„Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.“

Für Dinge, die einen Rechtsstreit und Anwaltskosten nach sich
ziehen könnten, empfehle ich vorher die Verbraucherzentrale zu
konsultieren, um sich beim richtigen Vorgehen abzusichern.

Viel zu umständlich. Man sucht zweckmäßiger Weise gleich den Anwalt auf.

Levay

Egal ob privat oder gewerblich, der Verkäufer hat immer ein
vorrangiges Recht, es mit Nachbesserung zu versuchen.

Ich nix Anwalt, daher Antwort eher mit praktischem Hintergrund. Bei Privatkauf einer Gebrauchtware bei ebay wird der VK selten Nachbesserung oder anderes Gerät anbieten (können), weil es i.d.R. nur 1 Teil gibt und Reparatur nicht geht. Danke für die Ergänzungen.

Gruß,

Myriam

Hat die Ware unbeschriebene Mängel, hat der Verkäufer die
Möglichkeit der Nachbesserung. Diese muss ihm eingeräumt
werden, d.h. er kann entscheiden, ob Reparatur oder Austausch.

Das steht in den FAQ? Oder in einem Lehrbuch? Also, im Gesetz
steht das genaue Gegenteil. Zwar hat der Verkäufer ein Anrecht
auf vorrangige Nacherfüllung. Die Art der Nacherfüllung
entscheidet aber der Käufer. So sagt es § 439 Abs. 1 BGB:

„Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien
Sache verlangen.“

Das ist interessant. Leider habe ich gerade das Buch nicht hier, aber ich werde nachschauen!
Ich höre das zum ersten Mal, dass der Käufer sich das aussuchen dürfe. Meines Wissens nach hat er mehrere Nachbesserungsversuche zu akzeptieren.

Damit dürfte er quasi in den Laden marschieren und das Gerät sofort ersetzt bekommen, wenn er es will (und es vorrätig ist).
Ist das neu oder irgendwelche Einschränkungen?
Dann habe ich mich 2001 noch mehrmals „schuldig“ gemacht - auf oberste Anweisung!
Krass.

Schuldrechtreform 2002
Hallo,

Ich höre das zum ersten Mal, dass der Käufer sich das
aussuchen dürfe. Meines Wissens nach hat er mehrere
Nachbesserungsversuche zu akzeptieren.

Dein Wissen basiertt offensichtlich auf dem Gesetz vor 2002. Zum 01.01.2002 wurde das Schuldrecht in Deutschland grundlegend reformiert.

Damit dürfte er quasi in den Laden marschieren und das Gerät
sofort ersetzt bekommen, wenn er es will (und es vorrätig
ist).

Nein, denn im Laden dürften nur Neugeräte vorrätig sein. Von „neu“ ist im BGB aber nicht die Rede. Vielmehr von mangelfrei. Wenn er ein neu gekauftes Gerät bemängelt dürfte er auch Anspruch auf ein neues Ersatzgerät haben, wobei aber das Wort „sofort“ im BGB auch nicht zu finden ist.

Ist das neu oder irgendwelche Einschränkungen?
Dann habe ich mich 2001 noch mehrmals „schuldig“ gemacht - auf
oberste Anweisung!

s.o.

Gruß
S.J.

Bei Privatkauf einer Gebrauchtware bei ebay …

Hallo,

das kann ich nicht aus dem Ursprungsposting entnehmen. Leihst Du mir mal deine Kristallkugel, der du das entnommen hast … ???

Gruß

S.J.

Hallo,

Ich will (und kann) das jetzt nicht rechtlich aufdröseln, aber

dann solltest Du Dich hier mit rechtlichen Statements entsprechend zurückhalten (Expertenforum !)

es gibt bei Mängeln die Möglichkeit des Rücktritts vom Kauf

Nein, erst wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen oder verweigert wurde.

Privatverkäufer, ob es ein Einzelstück oder Massenware ist

Nein. Das BGB sieht hier grundsätzlich keinen Unterschied bei Stückkauf oder Gattungskauf. Lediglich die Zumutbarkeit nach § 439 wäre hier ggf. zu berücksichtigen. Das hat aber nichts direkt damit zu tun, ob es Stück- oder Gattungskauf ist.

usw. gibt es verschiedene Kombinationen. Was aber immer gleich
ist: Recht auf Preisminderung besteht nicht, das wäre Kulanz
seitens des Verkäufers.

Doch. Durchaus. BGB § 441 Minderung.

Gruß

S.J.

Hallo

es gibt bei Mängeln die Möglichkeit des Rücktritts vom Kauf

Nein, erst wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen oder
verweigert wurde.

Aber die Frage ist doch, was ist, wenn der Käufer Nachbesserung will, der Verkäufer aber nicht. Und wenn der Käufer aber auch nicht vom Kauf zurücktreten will.

Wahrscheinlich ist da ein Gerät extrem billig erworben worden, und der Verkäufer würde den Kauf gerne wieder rückgängig machen. Der Käufer will aber den günstigen Preis und ein völlig intaktes Gerät, bzw er will den Preis wegen dieser kleinen Mängel noch mehr drücken. - Was ich je nach Preis aber auch nicht wirklich nett finde.

Viele Grüße
Simsy

Das denke ich auch, man kann ja bewußt die Artikel ankaufen, bei denen der Verkäufer Rechtschreibfehler gemacht hat, der wird dann wohl schon nicht so helle sein und läßt sich mit den ganzen Rechtvorschriften ausbremsen und „peng“ ich als Profibuyer (warum gibt es diesen Begriff eigentlich nicht) bekomme Ware für´n „Apppel und´n Ei“.

Persönlich finde ich dieses Verhalten natürlich zum Kotzen, aber wo gibt´s bei Ebay denn noch Sachen die Spaß machen, und also "heule ich in diesem Punkt dann ab und an auch mal „im Chor der Wölfe mit“, quasi als Wiedergutmachung für an anderer Stelle, durch „Ebay Moral“ erlittenes Unrecht (ok das wird jetzt hier etwas zu philosophisch).

Ciao
Wolfgang

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Wahrscheinlich ist da ein Gerät extrem billig erworben worden,
und der Verkäufer würde den Kauf gerne wieder rückgängig
machen. Der Käufer will aber den günstigen Preis und ein
völlig intaktes Gerät, bzw er will den Preis wegen dieser
kleinen Mängel noch mehr drücken. - Was ich je nach Preis aber
auch nicht wirklich nett finde.

sorry, dass ich mich erst jetzt wieder melde und danke für die antworten. genau wie oben beschrieben ist es.

es ist nicht „extrem billig“, aber schon sehr gut. aber es sind eindeutige mängel, wie z.b. lackschäden oder fehlendes zubehör, und das ist nicht „nett“, um mal die worte oben aufzugreifen, denn bei genauer beschreibung der ware im angebot, wäre der preis noch günstiger gewesen, und das ist nicht „nett“…

die maschine war übrigens als „neu“ angepriesen

gruß inder

Das denke ich auch, man kann ja bewußt die Artikel ankaufen,
bei denen der Verkäufer Rechtschreibfehler gemacht hat, der
wird dann wohl schon nicht so helle sein und läßt sich mit den
ganzen Rechtvorschriften ausbremsen und „peng“ ich als
Profibuyer (warum gibt es diesen Begriff eigentlich nicht)
bekomme Ware für´n „Apppel und´n Ei“.

Persönlich finde ich dieses Verhalten natürlich zum Kotzen,
aber wo gibt´s bei Ebay denn noch Sachen die Spaß machen, und
also "heule ich in diesem Punkt dann ab und an auch mal „im
Chor der Wölfe mit“, quasi als Wiedergutmachung für an anderer
Stelle, durch „Ebay Moral“ erlittenes Unrecht (ok das wird
jetzt hier etwas zu philosophisch).

…zuviel brüder grimm gelesen ?

interpretierst da ja ganz schön was rein in den ausgangssachverhalt…

gruß inder

es gibt bei Mängeln die Möglichkeit des Rücktritts vom Kauf

Nein, erst wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen oder
verweigert wurde.

Käufer sagt: „Mängel.“ Verkäufer sagt: „Wenn es Dir nicht gefällt, schick zurück den Kram.“ Damit ist doch die Nachbesserung verweigert, oder?

Doch. Durchaus. BGB § 441 Minderung.

Wie ist es denn nun konkret? Kann sich der Käufer aus den Varianten „Anderes Teil, Reparatur, Preisnachlass“ (+ bei Onlinekauf auch noch Vertragsrücktritt) nach Belieben etwas aussuchen und auch darauf bestehen? Wenn ich bei Saturn eine Festplatte kaufe, diese sich als defekt herausstellt, sie mir aber als Briefbeschwerer gut gefällt, kann ich auf Herausgabe für 10 EUR bestehen?

Gruß,

Myriam

Hallo Steve,
magst Du vielleicht den o.g. FAQ-Eintrag diesbezüglich ergänzen?

Einfach kopieren, ändern, mir als Mail zusenden und ich füge ihn ein. Ich werde mich natürlich bei Dir bedanken und dies lobend dort erwähnen.

Leider bin ich selbst da gerade nicht firm und habe tierisch viel zu tun. Aber wenn es Dir nicht allzu viel Arbeit macht, wäre es klasse von Dir!

Viele Grüße, Ingo

Hallo

es ist nicht „extrem billig“, aber schon sehr gut. aber es
sind eindeutige mängel, wie z.b. lackschäden oder fehlendes
zubehör, und das ist nicht „nett“, um mal die worte oben
aufzugreifen, denn bei genauer beschreibung der ware im
angebot, wäre der preis noch günstiger gewesen, und das ist
nicht „nett“…

die maschine war übrigens als „neu“ angepriesen

Hm.

Scheint mir aber nach Lektüre des weiter oben von irgendjemand genannten Paragraphen (Recht auf Minderung) doch so, als dürftest du den Preis mindern (falls das noch nicht klar ist, ich hab jetzt hier nicht nochmal alles durchgelesen), und zwar wenn du den normalesn Neupreis von dem Teil nimmst und dann überlegst oder rauskriegst, was das Teil wohl normalerweise in diesem gegenwärtigen Zustand gekostet hätte (Wert gewesen wäre). Und dann stellst du beide Preise gegenüber, und findest dadurch raus, um wieviel Prozent das mangelhafte Teil billiger ist als das neue.

Dann nimmst du den Preis, den du bezahlt hast, als 100 %, und dann rechnest du aus, welchen Betrag dann dieser Prozentsatz ergibt.

Dann schreibst du dem Verkäufer und forderst diesen Betrag zurück, und schickst ihm auch eine Kopie von diesem Paragraphen mit. Da steht das auch alles drin. Schreibst du ihm höflich, dass er den Betrag ja bestimmt bis dann und dann auf dein Konto überweisen möchte, und dass du ansonsten leider gezwungenermaßen ein Mahnverfahren beim Gericht einleiten müsstest.

Viele Grüße
Simsy

Das ist interessant. Leider habe ich gerade das Buch nicht
hier, aber ich werde nachschauen!

Äh… nur mal so am Rande: Was auch immer in deinem Lehrbuch steht, maßgeblich ist, was im Bürgerlichen Gesetzbuch steht. Und dort steht genau das, was ich zitiert habe. Du kannst es übrigens auch online nachlesen:

http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html

Wenn dein Lehrbuch etwas anderes sagt, solltest du gleichwohl dem BGB vertrauen. Denn es stellt nicht eine Wahrheit dar, es ist die Wahrheit.

Ich höre das zum ersten Mal, dass der Käufer sich das
aussuchen dürfe. Meines Wissens nach hat er mehrere
Nachbesserungsversuche zu akzeptieren.

So ist es ja auch. Aber die Art der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Sache), die kann sich der Käufer aussuchen. Anders im Werkrecht, wo die Entscheidung dem Werkunternehmer obliegt.

Wenn ich das jetzt richtig sehe, bringst du was durcheinander. Dass mehrere Nachbesserungsversuche akzeptiert werden müssen, bedeutet, dass vorher nicht Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt geltend gemacht werden können. Neulieferung einer Sache ist aber eine Form der Nacherfüllung.

Damit dürfte er quasi in den Laden marschieren und das Gerät
sofort ersetzt bekommen, wenn er es will (und es vorrätig
ist).

So ist es.

Levay