- Du hast eine fremde Meinung als deine eigene ausgegeben. Das nennt man Plagiat.
- Ist die Meinung eines x-beliebigen Forenteilnehmers völlig irrelevant.
Begreifst du nun, dass die Formulierung des Gesetztestextes missverständlich ist?
Wieso? Weil es Leute in den Weiten des Internets gibt, die ihn missverstanden haben? Wenn wir das als Maßstab nehmen, ist jeder Text in der Menschheitsgeschichte missverständlich.
Und auch auf die Gefahr hin deinen vermeintlichen Triumph etwas schmälern zu müssen: ich schrub schon weiter oben davon das durch eine entsprechende Kommasetzung der Text sinnentstellt wird!
Und zum dritten Mal weise ich darauf hin, dass dieser Einwand völlig sinnfrei ist. Ich darf dich hier mal zitieren:
- Es gibt genau ein ‚das‘ im gesamten Text von § 103
- Vor diesem ‚das‘ steht ein Komma
Wovon redest du also??
Aber ich wette, du hast es inzwischen begriffen…und wenn du weiterhin glaubst (glauben willst) der 103er Gesetzestext sei unmissverständlich, dann will ich dich auch in dem Glauben lassen!
Der Punkt ist doch nicht, ob der Text missverständlich ist. Der Punkt ist deine Weigerung einzugestehen, dass du den Text missverstanden hast. Du behauptest doch nach wie vor, §103 komme gar nicht zur Anwendung, weil Erdoğan nicht in Deutschland weilte. Bei deinem ersten Posting konnte man noch von einem Missverständnis reden. Ultra ging es da nicht anders, im Gegensatz zu dir hat er aber mittlerweile seine Fehleinschätzung eingesehen.
Mittlerweile ist aber eh klar, dass du wider besseren Wissens an deiner Lesart festhälts, weil sie…keine Ahnung wieso.
Fakt ist, dass deine Interpretation nur in diversen Internetforen geteilt wird.
Fakt ist ebenfalls, dass Juristen und Zeitungsartikel ständig erklären, dass diese Interpretation falsch ist. Und wenn dir das noch immer nicht reicht, gäbe es da noch Bücher:
AnwaltKommentar StGB
In Abweichung zu §102 Abs. 1 entfällt bei den ausländischen Staatsoberhäuptern sowohl das Erfordernis eines amtlichen Aufenthalts im Inland als auch der Bezug zu ihrer Amtseigenschaft. Der Schutz dieser Personengruppe ist somit umfassend.
Und da hier gerade §102 StGB erwähnt wird:
Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung begeht, während sich der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
In dem Fall gilt die Einschränkung ‚Aufenthalt im Inland‘ und man sieht deutlich, wo sich §102 und §103 unterscheiden.
tl;dr: Auf der einen Seite wird dir jeder Jurist in Deutschland erklären, dass sich Erdoğan als Staatsoberhaupt nicht in Deutschland aufhalten musste. Auf der anderen Seite hast du vereinzelte Forenkommentare, die das Gegenteil behaupten. Wofür entscheidest du dich?
Aha. Aber dass du jedes Mal geantwortet und daher offenbar gleich viel Zeit wie ich hast, irritiert dich bei dem Spruch nicht? Na vermutlich spart man sich ordentlich Zeit, wenn man einfach von anderen kopiert