Was genau fordert R. Scholz?

Ich beziehe mich auf folgende Meldung:

Rupert Scholz
Von Einwanderung überfordert: Staatsrechtler will Grundgesetzänderung beim Asylrecht

[…]

Er empfehle, „nach dem Vorbild anderer europäischer Länder das Asylrecht vom subjektiven […] Recht umzuwandeln in eine institutionelle Garantie objektiv-rechtlicher Art, um die Beschränkungsmöglichkeiten für den Gesetzgeber zu erweitern“, sagte Scholz der „Welt“ am Mittwoch.

Was genau stellt sich R. Scholz unter dieser Umwandlung vor? Was ist eine institutionelle Garantie objektiv-rechtlicher Art?

Das wäre eigentlich eine Frage, die ins Rechtsbrett gehört.

Liest Du hier https://www.juracademy.de/grundrechte/grundrechte-arten-funktionen-uebersicht.html

Scholz fordert bereits seit 2015 eine Abkehr von der praktizierten Politik. Bemühe Google.

Konkreter ist dieser Artikel http://www.epochtimes.de/politik/deutschland/staatsrechtler-fordert-grundgesetzaenderung-des-asylrechts-das-desaster-waechst-von-tag-zu-tag-a2360137.html

Ergo die Einfügung der Klausel, dass alles weitere im Bundesrecht geklärt wird. IMHO allein schon deswegen auf Dauer unabwendbar, weil ja eine europaeinheitliche Regelung getroffen werden soll. Wer also für eine Art EU 2.0 im Sinne der Vereinigten Staaten von Europa ist, der kann den Artikel 16a GG schlicht nicht beibehalten.

Kurz zusammengefasst: Herr Scholz plädiert für eine Abschaffung des Grundrechts auf Asyl.

Grundrechte sind subjektive Rechte, also Rechte, die Individuen gegenüber dem Staat und seinen Organen haben. Im Falle des Asylrechts haben gemäß Art. 16a Abs. 1 GG politisch Verfolgte einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Asyl in Deutschland.

Die Absätze 2 und 3 des Art. 16a beschränken dabei den Personenkreis der Berechtigten - also derer, die politische Verfolgung geltend machen können (was wiederum im Zweifelsfall gerichtlich überprüft werden kann) - auf Menschen, die nicht aus Staaten kommen, „bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“ (Art. 16a Abs. 3 GG) und die nicht „aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat […], in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist“ einreisen (Art. 16a Abs. 2 GG). Die betreffenden Staaten (in Abs. 3) bzw. Drittstaaten (Abs. 2) sind durch ein Gesetz, „das der Zustimmung des Bundesrats bedarf“ zu bestimmen.

Der entscheidende Punkt dabei ist, dass Menschen, die nicht aus EU-Staaten oder sog. „sicheren Herkunftsländern“ einreisen, durch das Grundgesetz ein Rechtsanspruch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland gewährt wird. Dies bedeutet, dass im Fall der Ablehnung eines Asylantrags durch die zuständige Behörde dem Antragsteller der Rechtsweg offen steht - also die Überprüfung und ggf. Revision der Entscheidung der Exekutive durch die Jurisdiktion, sprich: durch Gerichte.

Genau diese Grundrechtseigenschaft (Herr Scholz spricht da verschleiernd lediglich von einem „subjektiven Recht“ ) ist es, die die von populistischen Politikern geforderte Einführung einer Obergrenze bei der Aufnahme von Flüchtlingen, die einen Rechtsanspruch auf politisches Asyl geltend machen, nicht zulässt. Sie wäre grundgesetzwidrig, ein Verfassungsbruch. Genau das ist auch der Grund für den Vorstoß von Herrn Scholz: durch Abschaffung eines verfassungsrechtlich garantierten Grundrechts solche Obergrenzen zu ermöglichen.

Damit kommen wir zur „institutionellen Garantie objektiv-rechtlicher Art“. Herr Scholz will nicht grundsätzlich die Institution des politischen Asyls abschaffen. Nicht, weil er ein netter Mensch ist, sondern er kann das gar nicht; es wäre aufgrund internationalen Rechts (Verpflichtungen auf EU- und UN-Ebene, die Deutschland eingegangen ist) gar nicht möglich. Er will den Rechtsanspruch auf Asyl abschaffen und es damit einzig in das freie Ermessen tagespolitischer Entscheidungen stellen, wem (und vor allem wie Vielen) Asyl gewährt wird und wem nicht. Das öffnet die Tür für eine Flüchtlingspolitik nach dem Muster Polens oder Ungarns - und genau das soll es auch.

Ob die Initiative des Staatsrechtlers Scholz überhaupt verfassungsmäßig umsetzbar wäre, ist auch nach nationalem Recht in Zweifel zu ziehen. Die Grundrechte (Art. 1 - 19 GG) stehen unter besonderem Schutz. Ein Grundrecht darf gem Art. 19 Abs. 2 „In keinem Falle […] in seinem Wesensgehalt angetastet werden“. Beim Vorschlag des Herrn Scholz geht es nicht, wie er irreführend behauptet, um eine „Umwandlung“ sondern um die Streichung eines Grundrechts und dessen Ersetzung durch eine institutionelle Garantie - die selbst wiederum, da kein subjektives Recht, auch keinen Grundrechtscharakter mehr hat. Genau das ist eine „Antastung des Wesensgehalts“. Herr Scholz müsste das eigentlich wissen.

Es ist in diesem Kontext vielleicht sinnvoll, daran zu erinnern, warum unsere Verfassung ein Grundrecht auf Asyl enthält. Die so oft beschworenen Mütter und Väter des Grundgesetzes zogen damit eine Lehre aus der historischen Erfahrung der politischen Verfolgung in Nazideutschland und dem Elend von deutschen Asylanten, das aus ihrer Rechtlosigkeit resultierte. Aus dieser Perspektive kann man Herrn Scholz nicht nur populistische Verfassungsfeindlichkeit, sondern auch Geschichtsvergessenheit bescheinigen. Vom Mangel rein menschlicher Qualitäten wie Mitgefühl und Hilfsbereitschaft ganz zu schweigen.

Oder sollte man da bei diesem Politiker einer Partei mit dem hohen ‚C‘ im Namen vielleicht mal von christlichen Werten sprechen? Das ist ja in diesen Kreisen recht beliebt. Schließlich ist es Selbstverständnis der CDU (behauptet sie jedenfalls): „Grundlage unserer Politik ist das christliche Verständnis vom Menschen und seiner Verantwortung vor Gott.“ Vielleicht sollte man Herrn Scholz und seinen Parteifreunden und -freundinnen mal eine kleine Meditation über Kap. 25 Vers 31 - 46 des Matthäusevangeliums empfehlen. Das wäre vielleicht nützlicher als - wie es die Schwesterpartei in Bayern vorhat - zur Austreibung des Gottseibeiuns in den Behörden Kruzifixe aufzuhängen.

Mit angeekelten Grüßen,
Tychiades

Der Prf. Scholz ist bereit, sein Gewissen einzutauschen gegen Populismus in dem er das den Flüchtlingen zustehende Recht auf Asyl durch eine der öffentlichen Hand (Bundesamt für Flüchtlinge) ins Benehmen gestellte Abwägungsvorgabe kappt. Das könnte eine gesetzliche Obergrenze bei der Flüchtlingsaufnahme sein. Das könnte aber auch bedeuten, Flüchtlinge schon weit vor den Landesgrenzen abzuweisen.

Grüße mki

Große Worte. Ich vermisse allerdings ein paar weitere Worte zum Themenbereich des Asylmißbrauchs, wozu ich auch die nur in homöopathischen Dosen durchgeführte Abschiebung abgelehnter Asylbewerber zähle - sei es aufgrund aktiven oder passiven Handelns der Abzuschiebenden, sei es durch die aktive oder passive Weigerung der zuständigen Behörden.

Was ich damit sagen will: die Zeiten ändern sich. Das Grundgesetz ist schon zigfach geändert worden und das mehrfach auch, weil sich die Rahmenbedingungen und die Gesellschaft sich verändert haben. Eine Änderung des Asylrechts wäre auch nur eine solche Anpassung an die Gegebenheiten und sicherlich nicht der Untergang des demokratischen Rechtsstaates.

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Welche Worte?

Hier: Asylmissbrauch ist ein reelles Problem. Das sollte aber nicht mit der Frage des Asylanspruchs vermengt werden. Die jeweiligen Problem sind völlig anders gelagert.

Die Sorgen bleiben stets die gleichen. Sie treten nur unterschiedlich stark in Erscheinung und werden von jedem unterschiedlich stark empfunden. Entscheidend ist, dass Prinzipien gelten die nicht immer wieder umgeworfen werden. Diese sollten zu jeder Zeit gelten können um glaubhaft zu bleiben. Gemeint sind WERTE. Die Grundrechtsänderungen umfassten bisher nur Änderungen bei den FORMALISMEN bzw. Zuständigkeiten zwischen Bund und Land.

Grüße mki

Dem ist zuzustimmen. Überdies als Bestätigung:

Im Jahr 1949, als die Mitglieder des Parlamentarischen Rates über Artikel 16 des Grundgesetzes berieten, war das gesellschaftliche „Wir“ tatsächlich deutlich enger definiert als heute. Damals dachte man allenfalls an Spanier oder Russen, wenn man an „Ausländer“ dachte. In der Redaktionsstube der Verfassung dachte man bei politisch Verfolgten sogar zuallererst an Deutsche. […]

Was sich weder Schmid noch Mangoldt vorgestellt haben, ist, dass sich einmal Teenager aus Marokko oder Tunesien, die per Billig-Flugticket und mit Schlepperbanden in eine Schengen-EU einreisen, auf Artikel 16 berufen würden. Oder dass Bewohner des Hindukuschs auf die Idee kommen könnten, sich bis nach Deutschland durchzuschlagen. Oder dass das Internet die Annehmlichkeiten des Lebens in Europa samt Preisen für waghalsige Mittelmeerpassagen bis in den letzten Winkel Afrikas verbreiten würde. Dass, kurzum, Deutschland mit seinem großzügigen Sozial- und Asylrecht eines der Hauptanziehungsländer nicht nur für politisch Verfolgte aus aller Welt, sondern für im Weltmaßstab Benachteiligte werden könnte – inklusive fanatisierter Jenseitsverliebter.

Die Themen hängen selbstredend zusammen. Eine Generalklausel ohne Einschränkungen oder Spezifizierung lädt zum Mißbrauch ein - durch Ausländer, aber auch durch Inländer, die von dem Gedanken beseelt sind, daß man am besten die ganzen Welt zu uns holt und den Teil der Welt, der sich bis zu uns durchgeschlagen hat, am besten gar nicht mehr wegschickt. Dazu schaue man sich nur mal die Rückführungsquoten bzw. -zahlen in den linksregierten Bundesländern an.

Hinzu kommt, daß die allgemein gehaltene Formulierung des GG zu Fehlinterpretationen einlädt, wie bspw. anhand der Diskussionen um die Abschiebungen nach Afghanistan zu erkennen ist. Wie sicher oder unsicher ein Land so ganz generell ist, hat nämlich nichts damit zu tun, ob ein bestimmter Ausländer in dem Land politisch verfolgt wird oder nicht (was Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Rechts auf Asyl ist).

Da lachen ja die Hühner. Nur um mal ein paar Beispiele zu nennen: Wiederbewaffnung, Wehrpflicht (jeweils nur wenige Jahre nach Inkrafttreten), Notstandsgesetze, Änderungen des Mindestalters beim aktiven und passiven Wahlrecht, Einschränkung des Asylrechts in den 90ern, großer Lauschangriff usw.

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Böser Scholz. Wie wäre es stattdessen mal, wenn du deine Kritik an diejenigen Personen richtetest, die dieses Recht zu Hunderttausenden missbrauchen. Und natürlich an die Einheimischem, die - wie @C_Punkt schon angedeutet hat - am liebsten jeden aufnehmen keinen zurückschicken würden .

Und wie viele der 1 Mio. plus seit 2015 sind nicht aus solchen Staaten eingereist? Du zeigst selbst den hunderttausendfachen Missbrauch auf.

Ja. In unserer Demokratie kann die Verfassung geändert werden. Das Asylrecht fällt nicht unter die Ewigkeitsklausel. Zeigt sich da wieder einmal ein Problem mit eben dieser Demokratie - wenn sie zu etwas führen könnte, das einem persönlich nicht passt?

Und was ist daran falsch? Das ist doch absolut richtig. Wir wählen doch nicht die Abgeordneten, damit sie sich die 0o schaukeln, sondern damit sie politisch agieren. Warum sind bloß immer die Leute, die alles Konservative und Reaktionäre scheinbar ganz vehement ablehnen, so starr auf irgendwelche Regelungen fixiert, die sie quasi als unveränderlich definieren, bloß weil ihnen eine Abkehr von ihnen persönliches Unbehagen bereitet?

Böse Polen! Böse Ungarn! (Hatten wir das nicht schon mal?)

Deine alte Juraschwäche schon wieder? Da geht es darum, wie man per Gesetz ein Grundrecht einschränken kann. So gibt es etwa das Grundrecht auf Freizügigkeit, das jedoch im Einzelfall eingeschränkt werden kann. Sonst müsste man sofort jeden Knacki entlassen. Scholz dagegen fordert die legitime Anpassung eines Grundrechts. Das ist etwas vollkommen anderes.

Siehe den Artikel, den ich unten verlinkt habe. Die Mütter und Väter unseres Grundgesetz hatten sich komplett etwas anderes unter dem Asylrecht vorgestellt, auf jeden Fall keine hunderttausendfache Migration von Leuten aus aller Herren Länder, die an unserem Wohlstand partizipieren wollen. Daher muss man es sogar anpassen, denn die tatsächlichen Grundlagen haben sich komplett geändert. Es wäre fahrlässig, es nicht zu tun, schließlich sollen unsere Volksvertreter laut Eid Schaden vom deutschen Volk abwenden.

Jetzt geht das schon wieder los. Immer, wenn einem nichts mehr einfällt, kommt man mit dem C im Namen. Einzel herausgegriffene Bibelstellen als Grundlage für komplexe politische Fragen heranzuziehen, für die die Bibel nie und nimmer konzipiert ist, ist nichts anderes als eine politisch-argumentative Bankrotterklärung. Armselig.

Das tut mir außerordentlich leid, dass du von wichtigen politischen Debatten angeekelt bist, während du zu den negativen Folgen der Masseneinwanderung beharrlich schweigst oder diese gar relativierst.

Art 16 a GG stellt keine Generalklausel dar. Das Asylrecht enthält entsprechende Einschränkungen (Vorbehalte). Missbrauch des Asylrechts liegt nur vor, wenn Asylantragsteller falsche Angaben machen oder sich asozial oder gar kriminell verhalten. Die illegale Einreise in die Bundesrepublik ist kein Missbrauch (Straftat) sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit.

Auch die „politischen Verhältnisse“ sowie „unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung“ ist durch Art. 16 a GG abgedeckt. Die Abschiebung ist grundsätzlich nicht möglich, wenn den Menschen der sichere Tod droht. Ich selbst frage mich jedoch, ob dies bei Kriminellen oder Integrationsunwilligen auch gelten sollte. Europa ist nicht die Müllkippe der Welt.

Punkt an Dich. Dennoch: Die Einschränkung des Asylrechts ist genau die von Dir geforderte Einschränkung des bis dahin geltenden ´schrankenlosen´ Asylrechts. :stuck_out_tongue_closed_eyes:

Missbrauch sollte ein Abschiebegrund sein? Das können Asylbewerber jedoch nur wenn sie sich äußern können. Das ist aber nur in einem bestimmten Rahmen möglich und schließt mit ein, dass sie in Europa einreisen. Die Einreise an sich sit aber kein Missbrauch des Asylrechts. Sie stellt sich im nachinhein nur so dar. Tatsächlich ist die illegale Einreise aber nur eine Ordnungswidrigkeit.

Einreise ist kein Asylrechtsmissbrauch. Nur die Angabe falscher Tatsachen.

Mir fehlen die Worte! :stuck_out_tongue:

Scholz fordert eine WERTEDEBATTE und damit die Quadratur des Kreises.

Dann fang zunächst bei den von den Sozialdemokraten verbockten Hartz-IV-Gesetzen an.

Stichwort: „christlich“ geprägte Leitkultur. Armselig?

Die eigentlichen Probleme in Deutschland (Hartz IV, Bildung, Umwelt, Wirtschaft, Steuerbetrug) sind nicht durch Flüchtlingsproblematik verschuldet. Da bringst Du schwer was durcheinander.

Das ist doch durch die Einschränkung des Asylrechts in den 90igern geschehen. Was soll das „es“ sein, was Du meinst? :raised_hand:

Stimmt nicht. Die illegale Einreise ist nach § 95 Aufenthaltsgesetz eine Straftat.

Stimmt auch nicht. Das steht nicht im Grundgesetz, sondern in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 3). Auf die wird zwar in Art. 16a GG referenziert, aber nur im Zusammenhang mit den sicheren Drittstaaten.

Mal ehrlich: wäre es nicht gut, wenn Du inhaltlich erst einmal etwas sattelfester werden würdest, bevor Du hier juristische Diskussionen vom Zaun brichst?

Lediglich eine Spezifizierung. Dürfte kaum greifen. Zudem wird auf Rechtsverordnungen verwiesen. Was beinhalten die?

Was soll aus Art 16 a GG III anderes ableitbar sein, als dass in NICHT sichere Drittstaaten grundsätzlich nicht abgeschoben werden darf? Ich bin damit selbst auch nicht unbedingt glücklich. Aber so scheint es nun einmal zu sein.

Halte die Sachfragen im Blick. Es geht hier nicht um uns.

Gute Nacht!

Allein schon der Umstand, dass sich Art 16a prinzipiell nur auf pol. Verfolgte bezieht. Weit über 90% der „Flüchtlinge“ fallen nicht unter diese Rubrik wie man regelmäßig den Statistiken des BAMF entnehmen kann.

Du hast behauptet, illegale Einreise wäre keine Straftat. Das ist falsch, wie im Aufenthaltsgesetznachzulesen ist.

Du hast behauptet, im Grundgesetz stünde, daß in Staaten nicht abgeschoben werden darf, in denen eine eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung droht. Das ist falsch; das steht nicht im Grundgesetz, sondern in der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Es geht im Moment darum, daß Du hier auf Basis allenfalls rudimentärer Kenntnisse diskutieren willst. Das ist nicht zielführend. Eigne Dir also die entsprechenden Grundlagen an oder diskutieren mit jemand anderem

Das wird er wohl wissen und abgewogen haben. Er ist ein anerkannter Verfassungsrechtler und Mitherausgeber eines GG-Kommentars.

Was ja bereits geltende Rechtslage ist.

Zweifellos. Was für mich die Frage aufwirft, ob Herrn Scholz Vorstoß nicht nur einer ad publicum ist. Wobei das Publikum - die Leserschaft des Springer-Flaggschiffs ‚Die Welt‘ - natürlich ein anderes ist als das, auf das beispielsweise Herr Söders Kreuzzug oder die „Verseppelung“ (Heribert Prantl) unseres Bundesheimatmuseumsdirektors zielen. Schließlich ist Herr Scholz da auch intellektuell ein anderes Kaliber. Ob ein moralisch integreres, ist eine andere Frage.

Dies soll selbstverständlich bei jedem Menschen gelten!

myrtillus