Wie hoch muss Finanzamt Entfernungspauschale anerkennen?

Hallo, mein Bekannte pendelt täglich 146 km hin und 146 km zurück. Leider kann er im Jahr 2017 die Kilometer nachweisen. Er ist 212 Fahrten gefahren, hälfte davon mit einem Kollege.

  1. Finanzamt hat ihm geschrieben, dass sie nur 106 Tage akzeptieren und noch dazu nur 52 km.
    Ich gehe davon aus, dass auch wenn er es nicht nachweisen kann, müssen sie ihm mindestens 4500 EUR akzeptieren, oder?
    Nächstes Jahr wird er schlauer, aber wie kommt der Finanzamt einifach dazu, dass sie 52 km statt 146 schreiben und das nur 102 Fahrten akzeptiert sind?
    Wie ist die Rechtlage dazu? Ich gehe davon aus, dass auch wenn er nur als Mitfahren fahren wurde, müssen sie ihm die 4500 EUR akzeptieren. Oder ist es die Entfernung ein Problem? Blöd ist es, dass er es tatsächlich fährt.

Die Rechtslage ist sehr eindeutig in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 i.V.m. § 9 Abs. 4 EStG geregelt. Das Thema ist auch schon sehr weitgehend durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

Nein, 4.500 € wäre lediglich die Höchstgrenze, wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. Es ist aber kein Mindestbetrag.

Die Entfernungspauschale gilt auch bei Fahrgemeinschaften, also wäre die Anzahl der Fahrten in Höhe von 212 anzuerkennen. Kann aber natürlich sein, dass das Finanzamt die Anzahl der Tage aus anderen Gründen nicht anerkennt, müsste im Erläuterungsteil des Bescheids stehen.

Wahrscheinlich haben sie einfach einen Routenplaner im Internet benutzt. Es gilt die kürzeste Straßenverbindung, und nur einfach, nicht hin- und zurück. Umwege werden nur bei erheblicher Zeitersparnis akzeptiert. Andererseits könnte es auch ein Übertragungsfehler sein. Es sollte aber im Erläuterungsteil des Bescheids etwas dazu stehen.

Vielleicht liest der Bekannte sich diesen Text mal gründlich durch, um dann seine Rechte zu verstehen und zu formulieren:

Mir erscheint die bisherige Antwort und die Haltung des Finanzamtes noch nicht ganz schlüssig zu sein.

Tja, der Schein trügt.

Wie Du übrigens auf der Grundlage der Darstellung des Sachverhalts irgendwas als „unschlüssig“ abkanzeln kannst (u.a. die Informationen, die ein altgedienter StB gibt, der solche Arbeitnehmerveranlagungen zwischen Feierabend und Heimweg nebenher durchklopft), bleibt Dein Geheimnis. Und zu den vorgelegten Bruchstücken der Fragestellung steht im „Lexikon des Steuerrechts“ nichts anderes als in den von RotAlge angegebenen Quellen.

Der Haken ist mal wieder ganz wo anders: Die Fragestellerin legt nur winzige Bruchstücke des Sachverhalts vor, garniert mit hübschen Worten ohne viel Inhalt, und erwartet, dass man errät, worum es ihr überhaupt geht.

Schöne Grüße

MM

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Hi,

Ja, 52 km und 146 km einfach bzw. hin und zurück 104 km und 292 km :wink:

Diese Diskrepanz bedarf einer Klärung durch den TE, denn niemand fährt wirklich zweimal pro Tag 94 km Umweg nur um einen Kollegen mitzunehmen.

@Pavlina_Loch Was sagt ein Routenplaner (z.B. maps.google.com) oder ein Navi beim Start zu der Entfernung?

Gruß
BW

Ich finde, hier ist es ganz gut erklärt:

  • es wird die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle genommen
  • es wird getrennt berücksichtigt Tage, die man selbst gefahren ist und Tage, wo man Mitfahrer ist.

Beatrix

Hallo,

die einfache Entfernung vom Wohnsitz zum Arbeitsort beträgt tatsächlich 146km?
Ein ROutenplaner ( https://maps.google.de ) kommt auch zu diesem Ergebnis?

Die Entferung - einfach - ist echt 146 km. Sagt auch google.maps.
Ich verstehe schon, wie man Fahrgemeinschaft berechnet. Aber wenn es keine von die 3 nachweisen kann, dann ist es schwer. Mir geht es jetzt darum, ob er mindestens die 4500 EUR - egal als ob Fahrer oder Mitfahrer vom Steuer absetzen kann. Ich verstehe dem Beamte, dass er es nicht glauben will, aber ich denke, er könnte mindestens die 4500 km akzeptieren.

Wenn andere nur z.b. 75 km einfach fahren x 235 Tage und können die tatsächliche Km auch nicht nachweisen, bekommen doch auch die 4500 EUR, auch wenn die tatsächlich 5287 EUR fahren.

Hallo,

bei den 4500€ handelt es sich um die OPBERGRENZE für nicht selber fahrende Mitglieder einer Fahrgemeinschaft.

Wie kommst du darauf, man müsse „MINDESTENS“ 4500€ ansetzen?

Wie wurde die Einschränkung der Entfernung auf 52km begründet?

Mal angenommen, man wechselt sich bei der Fahrerei ab.
Dann gilt für jede Person:

106 Tage * 146km * 0,30€ = 4642,80€ für selber gefahrene Anfahrten
106 Tage * 146km * 0,30€ = 4642,80€ für NICHT mit dem eigenen Fahrzeug zurüclgelegte Anfahrten, hier greift die Obergrenze, also sind davon nur 4500€ anzusetzen.

Ich frage mich, wie hier der Nachweis erfolgen soll.

Mein Mann fährt seit Jahren seine Strecke, ich gebe halt die km an, unser Auto und fertig…

Beim Steuerbescheid müsste doch irgendeine Begründung für die abweichenden Zahlen stehen?

Beatrix

Was ist ein TE?

Bei einer Fahrgemeinschaft wird die Strecke ohne den Umweg angesetzt. Jeder der an der Fahrgemeinschaft Beteiligten kann die Entfernungspauschale für seine kürzeste Straßenverbindung ansetzen, jedoch der Umweg fällt weg.

Erste Tätigkeitsstätte, um genau zu sein.

Dies ist allerdings nur im Rahmen der Höchstbetragsprüfung relevant, wenn die Kosten insgesamt unter 4.500 € bleiben wirkt sich die Unterscheidung nicht aus.

der/die TE = ThemenErsteller(in) :wink: wahlweise kann man auch ThreadErsteller(in) lesen :smile:

Gruß
BW

MM, ich bitte Dich, meine Aussage „nicht ganz schlüssig“ nicht in die Falschaussage „unschlüssig“ umzudefinieren.

Es ist bedauerlich, dass Du mir eine derartige Behauptung unterschieben willst. Dieses Verhalten finde ich nicht akzeptabel.

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das verstehe ich alles. Ich wollte nur wissen, ob er dagegen irgendwie kämpfen kann, wen der Finanzamt einfach nur die Km einsetzt und nur 116 Fahrten. Ich habe für ihm schon Einspruch vorbereitet, aber ich weiß nicht, ob es etwas bringt

Wo gibst du das denn an? Danach wird in der Anlage N schon seeeeehr lange nicht mehr gefragt.

Klar.

Das ist das Mittel der Wahl.

Ich auch nicht, denn der Sachverhalt wird nicht wirklich klar.

echt? OK - ich drücke immer „Übernahme aus Vorjahr“, da ist mir das gar nicht mehr aufgefallen.

Naja, auf jeden Fall brauchten wir noch nie irgendeinen Nachweis.
Und wo man wohnt und arbeitet, steht ja fest und somit auch der Arbeitsweg.

Da ist es schon seltsam, wenn das Finanzamt scheinbar etwas völlig anderes berücksichtigt.

Beatrix

Die prüfen natürlich bei längerem Weg wesentlich strenger als bei einem kurzen Arbeitsweg. Arbeitswege über 100 km werden bei Pkw-Nutzung eigentlich immer nur dann berücksichtigt, wenn etwas zur Glaubhaftmachung vorgelegt wird, z.B. Tankquittungen oder irgendwelche Nachweise über den Kilometerstand.

Bitte erklär mal, wie das Finanzamt überhaupt auf die Idee kommen kann, die Strecke so deutlich zu kürzen und die Arbeitstage auch noch.

Und was man da als Nachweis eigentlich bringen sollte.
Firma und Standort bekannt, Wohnort auch, Arbeitstage sind auch bekannt oder könnten mühelos nachgewiesen werden.

ich frage mich verwundert, wie es dabei überhaupt Schwierigkeiten geben könnte,
Was für ein Sonderfall der Arbeit soll hier vorliegen ?

MfG
duck313