Hallo,
ich fasse mal kurz zusammen:
(A) Menschen sind wir alle und geniessen daher auch gem. einschlägigen Völkerrechts theoretisch Menschenrechte, die in der Praxis nicht in allen Ländern überwiegend eingehalten werden.
(B) Es gibt Inländer (Deutsche) und Ausländer (Nichtdeutsche). Auch den Ausländern stehen in D (fast) alle Grundrechte zu. Es gibt aber keinen Anspruch auf einen Aufenthalt für Ausländer. Dieses Aufenthaltsrecht wird in einem Bundesgesetz geregelt, damit Touristen, Geschäftsleute, Studenten, Diplomaten, ausländische Arbeitnehmer und verschiedene Arten von Schutzbegehrenden für ihren Aufenthalt eine rechtl. Basis haben. Ist kompliziert, in einem Rechtsstaat aber nötig.
© Deutsche Staatsbürger können nicht abgeschoben werden. Ob Mörder oder Heiliger ist egal. Wohin auch? Man kann ihnen nicht die Staatsbürgerschaft wegnehmen, sofern sie staatenlos werden würden. Bei einem Doppelstaatler sieht das theoretisch anders aus, die Möglichkeiten sind aber praktisch sehr begrenzt.
(D) Nichtdeutsche Staatsbürger können theoretisch jederzeit abgeschoben werden, falls sie sich nicht auf einen berechtigten Aufenthalt gem. Aufenthaltsgesetz berufen können. Wäre dem so, dann gäbe es nur die Möglichkeit ihnen dieses zuvor erteilte Recht mittels eines Rechtsaktes (tls. Verwaltung, tls. Gericht) zu entziehen, wogegen sie tlw. mit Rechtsmitteln vorgehen können. Irgendwann ist der Instanzenweg durch und der Ausländer muss gehen.
(E) Migranten sind Personen, die sowohl (entweder durch Geburt, Einbürgerung mit/ohne Doppelpass) Deutsche sein können (bspw. Aussiedler, „Russlanddeutsche“) als auch Nichtdeutsche sein können. Daher ist der Begriff Migrant falsch, weil ein Teil der Migranten allein wg. ihrer dt. Staatsbürgerschaft nicht abgeschoben werden kann.
(F) Aus A-E folgt bisher, dass allein Nichtdeutsche abgeschoben werden können, die tlw. hier oder im Ausland geboren wurden. Dabei handelt es sich also nur tlw. um Migranten (1.Generation) und tlw. solchen mit Migrationshintergrund (2. und 3. Generation).
(G) Es kommen noch die Asylanten, die Asylbewerber und die Arbeitsmigranten (ggf. auch Sozialhilfemigranten).
G.1 Asylanten haben einen besonderen rechtl. Schutzanspruch, der sich entweder auf Artikel 16a GG oder die GFK bezieht. Daneben gibt es diejenigen, deren Aufenthalts sich nur aus humanitären Gründen ergibt und diejenigen, die lediglich befristet geduldet werden. Die können immer dann abgeschoben werden, wenn die Befristung erlischt. Bei der Mehrheit wird die Befristung immer wieder verlängert, weil entweder individuelle Gründe vorliegen oder sich die Situation in ihren Heimatländern nicht ausreichend verbessert haben. Auch die GFK-ler können abgeschoben werden, wenn sich in ihrem Heimatland die Situation verbessert hat und eben kein Krieg/Bürgerkrieg mehr herrscht.
G.2 Aslybewerber haben nur einen Anspruch darauf, dass ihr Ersuchen um Schutz geprüft wird. Solange bleiben sie im Land.
G.3 Arbeitsmigranten können abgeschoben werden, sobald ihr befristetes Aufenthaltsrecht abläuft und nicht verlängert wird. I.d.R reicht es, wenn sie nach wie vor ihren Arbeitsplatz haben. EU-Bürger können sich befristet in D zur Arbeitssuche aufhalten oder unbefristet, solange sie ihren vollständigen Unterhalt selbst bestreiten können. Nicht-EU-Bürger können dies nur über Staatsverträge (fast gleiche Voraussetzungen wie EU-Bürger) oder als Tourist, berechtigter Diplomat, Studentenvisum oder Visum des EU-Schengenraums.
Stand gestern (nur Bundespolizei): In Köln zählen zu den bisher bekannten tatverdächtigen Personen (deutlich mehrheitlich Diebstähle und Körperverletzung) 18 Asylanten/Asylbewerber, 11 weitere Ausländer (deutlich mehrheitlich Nordafrika, Naher und Mittlerer Osten) und zwei Deutsche (evtl. Migranten oder Migrationshintergrund). Die beiden letzten können sicher nicht abgeschoben werden. Zumindest wären (hätten sie noch eine zweite Staatsbürgerschaft) die Hürden für eine Abschiebung (vorheriger Entzug der dt. Staatsbürgerschaft) so hoch wie sie nur sein können.
Bei allen meinen Äußerungen ist Irrtum vorbehalten. Außerdem sind selbstredend Lücken möglich. Sollte ich also irgendeine Gruppe nicht erwähnt oder fehlerhaft deklariert haben, so wollte ich damit niemandem zunahetreten.
Gruß
vdmaster