Hallo,
wenn jemand mit einem Fahrrad einen Auffahrunfall mit einem Auto verursacht und als Schuldiger klar in Frage kommt, sollte man das in der Vorfallbeschreibung gegenüber seiner Haftpflichtversicherung auch schon klar äußern?
Es geht nur um einen Bagatellschaden ohne Personenschäden. Ich lese häufiger im „Netz“, daß man das nicht sollte. Ist das so? Warum, wenn der Fall klar ist?
Ziel ist, daß der Autofahrer sein Geld für die Reparatur von der Versicherung bezahlt bekommt (zw. 50 und 500 EUR). Bedenken habe ich, daß ein Schuldeingeständnis als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden könnte und die eigene Versicherung die Zahlung verweigert oder daß man den Versicherungsschutz verliert. Ein Prozeß soll vermieden werden. Für den Schaden am Rad würde der Unfallverursacher keine Ansprüche an die gegenerische Versicherung stellen.
Wie formuliert man sowas am geschicktesten? Oder muß die private Haftpflichtversicherung (Schäden als Radfahrer ist mitversichert) den Schaden des unschuldig geschädigten Autofahrers einfach nur zahlen, wenn die Schuld vom Radfahrer eingstanden wird?
Ich kenne mich damit zu wenig aus, weiß aber, daß die Versicherung sich gerne etwas ausdenkt, um nicht zahlen zu müssen.
Wer kann helfen und ein bischen Licht ins Dunkel bringen?
fragt dankend sunshine