Eine Mitarbeiterin des Jobcenter Oldenburg stellt unbegründete Forderungsbescheide über Monate willkürlich aus, Beweisführung das sie falsch sind werden ignoriert, auch von Vorgesetzten ( unsere Mitarbeiter würde nie etwas tun was persönlicher Natur ist…usw.).
In der Beweisführung wurden auch von anderen Stellen schriftlich niedergelegt das es sich hierbei um Falschberechnung handelt.
Antrag auf Akteneinsicht um evtl. nachvollziehen zu können wo ein Fehler vorliegt wird ignoriert, Aussage des Jobcenter, keine Ablehnung schriftlich, sondern nur mündlich das keine Ablehnung erfolgt weil sonst würde ich Widerspruch einlegen und was interessieren sie meine Privateintragungen, das geht sie nix an.
Es kam zu einer Anhörung durch das Hauptzollamt Hannover, dort war der verantwortliche Mitarbeiter so dreist und teilt mit, das ihm egal ist ob richtig oder falsch, er muss vollstrecken und wird es mit Sicherheit auch tun. Inzwischen steht der Vollziehungsbeamte bei mir vor der Tür.
Was kann ich tun ? Ich habe dem Vollziehungsbeamten verboten meine Wohnung zu betreten. Es wird beim nächsten Termin mit Polizei vor meiner Tür stehen.
Es gibt keine Bescheid, kein Urteil absolut nichts woraus sich erkennen lässt das ich irgendwas verbrochen haben, es beruht sich alles aus der aussage der Sachbarbieterin des Jobcenter.
Ich habe bereits bei anderen Sozial Stellen um Hilfe gefragt, aber Hilfe bekomme ich nicht, ich soll erstmals abwarten, aber wie gesagt… jetzt stehen sie bei mir vor der Tür.
Sorry,aber ich weiss überhaupt nicht, um was genau es bei dir geht??? Warum ist Vollstreckung, was wird dir vorgeworfen?? Unabhängig davon, wenns schon so weit gekommen ist, nimmt man sich auf jeden Fall einen Rechtsbeistand. Man holt sich einen beratungsschein beim Gericht und sucht sich einen Fachanwalt fürSozialrecht . Dort bezahlt man dann mit dem beratungsschein nur 10 Euro und der Anwalt nimmt sich der Sache an.
Warum hast du noch keine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht?
Ohne gültigen Vollstreckungstitel darf der auch gar nicht in die Wohnung.
Ich würde auch zum Sozialgericht gehen. Die gesammelten Unterlagen mitnehmen und zum Rechtspfleger.
Hallo verehrter User,
Hinweis vorab:
Offizielle Korrespondenz jeglicher Art mit Dritten generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen ! –
Sie sollten sich mit diesem Problem sofort an einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden, z.B. RA Alfred Kroll, Altburgstraße 17, 26135 Oldenburg - Tel: 0441-24270.
Über den Anwalt können Sie als Geringverdiener ggf. einen „Beratungshilfeschein“ beim Amtsgericht beantragen.
MfG USKO
Hallo,
die Leistungsgewährung nach dem SGB II ist nicht mein Spezialgebiet. Doch weiß ich, dass das Zollamt nur ausführende Stelle für die Vollstreckung ist. Dort zu intervenieren, bringt nichts. Vermutlich wirst du ohne Anwalt beim Jobcenter nicht weiterkommen.
mfg
???
Also bisher ist alles DEINE Meinung.Da du die konkrete Situation nicht schilderst.
Es ist uns also nicht möglich festzustellen wer hier im Unrecht ist. daher nehmen wir mal an du seist im Recht:
Wie setzt man in Deutschland nun sein Recht durch?
Gerichtlich!
Also hat der Mensch vom Hauptzollamt erstmall vollkommen richtig gehandelt. Es is in der Tat nichts ein Job soetwas zu hinterfragen.
Wenn man zu Gericht will, WEN nimmt man sich dann zur Hilfe ???
Ein Arbeitslosenforum etwa ? Oder einse soziale Stelle vielleicht =? NEIN!
Sondern einen Fachanwalt für Sozialrecht!
Wer zahlt den wenn ma ALG II Bezieher ist?
Richtig, der Staa!.
und nun erkläre mir mal bitte warum du nicht schon vor Wochen zum Rechtsanwalt gegangen bist !!!
Ich hoffe du hast einen Guten in der Nähe und der einen schnellen Termin!
Der kann Akteneinsicht holen die sache Prüfen und ganz im übrigen wenn du ALG II empfänger bist, dann kann man dir zwar einen Gerichtsvollzieher auf den hals schicken, aber für die Rückforderung sowieso nicht merh einbehalten als Darlehensweise monatlich 10% eurer BEzüge (§23 (Siehe dazu SGB II …23 SGB II:
Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.)
Aushandeln kannst du im Falle dass die Rückforderung gerichtlich anerkannt wird aber auch weniger! 10% sind er maxmale Betrag! Unterschreibe bloß nicht für mehr.
Du müsstest dann aber die Ratenzahlungselbst beantragen.
So und nicht du und nicht die Tante Sachbearbeiterin entscheiden wer Recht hat, auch nicht die Behörde oder dein Anwalt sondern das Gericht! Und nur das! Solange das gerichtliche Verfahren läuft muss keiner keinem was zahlen.
Also Rechtsanwalt aufsuchen udn sofortigen Widerspruch einlegen und ab geht die Post.
Und nächstes mal GLEICH zum Fachanwalt für Sozialrecht gehen!
Falls allerdings dein Anwalt auch der Meinung sein sollte, dass ihr da wenig Aussicht auf Erfolg habt, kannst du noch zu einem 2. RA gehen. Sagt der dasselbe , dann vergiß es und beantrage Ratenweise Abzahlung.
Gruß Gwen
Hallo Nachtfalke,
an deiner Stelle hätte ich schon längst, nach dem du die Aussagen der Sachbearbeiterin erhalten hast, einen Anwalt für Soziales zur Rate gezogen. Denn wie du schreibst hast du dir nichts zu schulden kommen lassen. Die hat dir nicht mal erklärt warum sie Geld zurück fordert, das find ich schon mal eine Frechheit von der Sachbearbeiterin.
Wenn du kannst, suche einen Anwalt so schnell wir möglich auf und erkläre ihm was los ist,Der Anwalt wird dann sofort handeln.Denn ein Schreiben von einem Anwalt kommt auf Akteneinsicht immer besser an , als wenn du Akteneinsicht beantragst. Dies muß er schnellstens Prüfen ob die Forderung die das Jobcenter gegen dich hat rechtens ist.Sage aber dem Anwalt auch das ein Vollstreckungsbeamter schon einmal vor der Tür stand und von dir Geld haben wollte. Auch alles dem Anwalt mitteilen was du schon alles unternommen hast und das alles ignoriert wurde.
Ich hoffe ein wenig dir geholfen zu haben.
Ich hoffe nicht, das der Vollstreckungsbeamte gleich wieder Montag vor der Tür steht und das mit der Polizei.
Mit freundlichem Gruß
qualle2008
hier nochmal ein Genauer Sachverhalt:
es geht um Betriebskostenabrechnung des Vermieter und Heizungskosten aus den Jahren 2009 bis Heute.
Da das Jobcenter die Energiekosten bezahlt durch monatliche Zahlungen ist im Jahr 2009 eine Gutschrift entstanden, das Energieunternehmen darf mir die Gutschrift nicht auszahlen, sondern verrechnet diese als Gutschrift fürs nächste Jahr, genauso ist es bei den Betriebskosten. Jetzt hat sich die Sacharbeiterin im Jobcenter geändert. Bei dem Weiterbewilligungsantrag 2012 lies sich die neue Sachbarbeiterin sich eine Kontokorrentliste des Energieunternehmen und Vermieter ausdrucken, dort ist ersichtlich das das Guthaben als Beitrag im Nächten Monat berechnet wurde. Meine Sacharbeiterin hat aber alle Gutschriften zusammengerechnet und mir in Rechnung gestellt mit dem verdacht des vorsätzlichen Sozialbetrug. So lautete das erste Schreiben des Jobcenter. Ich habe daraufhin mit dem Energieunternehmen und Vermieter gesprochen die dem Jobcenter schriftlich mitteilten das ich keine Gelder halten habe, und das auch keine Genehmigung fürs auszahlen evtl. guthaben durch das Jobcenter vorhanden ist. Das Energieunternehmen hat dieses mehrfach gemacht und auch persönlich mit der Sachbearbeiterin gesprochen, dies aber will es nicht verstehen uns besteht auf eine Rückzahlung durch das von mir erhaltene Geld. Zum Schluß bekam ich und das Jobcenter vom Energieunternehmen und des Vermieter ein schreiben das kein Geld je an mich ausgezahlt wurde und das ein vorhandenes Guthaben z.Z. ca 30€ nicht vom Jobcenter angefordert wurde. Das Hauptzollamt möchte inkl. Alle Kosten jetzt 434,14 von mir haben. Ein Beratungsschein beim Amtsgericht habe ich beantragt, dieser wurde nicht genehmigt da denen nicht klar ist gegen was ich klagen will,weil ja da steht ich habe nichts bekommen. Mir wurde nahegelegt den Jobcenter alles nochmal zu erklären, dieses habe ich in den letzten Monaten immer wieder getan.
Das hört sich an, wie ein aussichtsloser Kampf gegen Windflügel. Wenn du glaubst, dort ungerecht behandelt zu werden, kannst du nur zum Amtsgericht und dir einen Beratungsschein holen. Damit kannst du zum Anwalt, der Akteneinsicht verlangen kann. Selbst läufst du da gegen die Wand.
Hallo
das Ganze ist leider nicht so erläutert, dass ich es halbwegs nachvollziehen könnte.
Da aber anscheinend das Hauptzollamt involviert ist, vermute ich mal, dass es um zuviel bzw. zu Unrecht erbrachte Leistungen bzw. um den Verdacht auf Leistungsbetrug geht.
Man kann sich beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein besorgen und damit einen Fachanwalt (hier: für Sozialrecht) aufsuchen; Eigenbeitrag mit dem Beratungshilfeschein: maximal 10 Euro. Der Anwalt kann dann anhand der genauen Details einschätzen, welches weitere Vorgehen sinnvoll bzw. notwendig ist.
LG
Hallo,
leider darf ich keine Rechtsberatung machen und die Auskunft zu Ihrer Frage wäre nach Meinung einiger RA´s schon eine Rechtsauskunft und dann würde ich eine Abmahnung riskieren. Sorry.
Es wird wohl nur der Gang zum Sozialgericht bleiben. Viel Erfolg.
Du schreibst von Energiekosten ich gehe davon aus, dass du eine Heizung mit Strom hast. Denn sonst werden vom Job Center keine Energiekosten übernommen. Okey, es ist schon merkwürdig, dass du guthaben beim Energieträger nicht erstattet bekommen hast - also ausgezahlt. Die Energieträger die ich so kenne, teilen immer schriftlich mit, dass ein Guthaben auf dein Konto überwiesen wird (Nachforderungen werden abgebucht). Deshalb wird das Job Center das auch erstmal nicht geglaubt haben. Wenn du aber laut aussage vom Job Center Geld bekommen hätest, dann müsste man das ja auf deinen Kontoauszügen sehen. Dies ist nicht der Fall und deshalb können die das auch nicht einfach so behaupten. Wenn du keinen Bescheid hast, kannst du natürlich auch keinen Widerspruch einlegen. Aber du hast doch bestimmt eine schriftliche Mitteilung bekommen, wo drin steht, dass vollstreckt werden soll. Und dagegen muss man Widerspruch einlgen. Das ist echt ziemlich kompliziert und auch nicht nachvollziehbar, was da abläuft. Ich gebe dir eine Telefonnummer - eine Festnetz Nummer. Dort gibt es Fachanwälte für Alg 2. die haben mir auch schon sehr oft geholfen - sind sehr kompetent und freundlich. Schilder denen deinen Fall und die sagen dir dann auch, was du machen kannst/musst. Also:040-22757473. Es wird auch nur eine normale Telefongebühr einmalig (also nicht pro Minute) abgerechnet. Du kannst da Montags bis Freitags anrufen. Viel Glück!!!
schwerer Tabak also gegen jeden Bescheid ist widerspruch zulässig ergo auch gegen einen Fordeerungsbescheid innerhalb der frist von 4 wochen .
ich hoffe bei dem zoll termin war ein zeuge dabei bzw. bei den gesprächen dann diesen bei einer sozialklage gegen das jc ist spiel bringen und antrag auf erlass einer einsweiligen verfügung zur einsichtbahme stellen udn zur Festsetzung ach 323 sgb II ( glaube ich jetz)mündliche bescheide gibt es nicht generell wer will sich worauf berufen und beim antrag gleich die aussetzung der vollziehung mitbeantragen ansonsten eine dienstaufsichtsbeschwerde an den zusändigen chef des jc in meinem fall wäre es der landrat bei oldenburg weiss ich es nicht aber denke ich mal auch mit erläuterungen und dem hinweis das die willkür nicht toleriet und ggf medial auch zusprache gebracht wird ( ob das positiv für seine partei wegend er wahl ist ???) aber das nur am rande als argument+
mehr fiehle mir im om auch nicht ein hoffe konnte helfen feedback wäre mal interessant
Hallo,
ganz ehrlich ein sehr schwieriger Fall. Ich kann Dir nur raten suche Dir sofort einen guten Anwalt der sich mit Arbeitsrecht auskennt (die kennen sich auch mit den Gesetzen der Jobcenter aus). Am besten einen Anwalt aus einer anderen Stadt denn dann kannst Du Dir eher sicher sein das es kein Gemauschel gibt. Der bekommt auch Akteneinsicht. Wenn die wieder kommen sollte ein Anwalt bei Dir sein. Ich werde morgen versuchen noch ein paar Adressen sowie § zu finden die Dir helfen könnten. Noch ne Frage hast Du Deinen Antrag auf Akteneinsicht schriftlich gestellt ? Es gibt da einen § der besagt das die verpflichtet sind einen Widerspruch schriftlich zu schreiben. für die Zukunft sämtliche Anfragen schriftlich zu stellen u. vermerken das bei die Antwort, Ablehnung etc. schriftlich zu erfolgen hat.Bitte per Einschreiben mit Rückschein aufgeben oder bei persönlicher Abgabe an der Info eine Kopie des Briefes vorlegen so das Sie /Er die Möglichkeit des Lesens hat ob beide Briefe identisch sind und dann mit Stempel und Datum und Unterschrift bestätigen lassen das Sie den Brief abgegeben haben (falls nicht lesbar dazu auffordern den Namen nochmals lesbar zu schreiben). Also bis morgen Abend.
By medealuna
Ich arbeite weder als Anwalt, Notar oder bezahlte Beraterin.
Dies sind meine eigenen Erkenntnisse , Erfahrungen sowie angelesenes Wissen das
ich hier weitergebe.
Hallo Nachtfalke,
Ganz schön verfahrene Kiste, was Du da schreibst. Ich glaub, Du hast was falsch gemacht. Der richtige Weg für die Zukunft ist folgender:
Gegen falsche Bescheide mußt Du SCHRIFTLICH Widerspruch einlegen (mit Rückschein oder pers. abgeben und quittieren lassen). Wenn der abgelehnt wird, geht man zum Arbeitsgericht und lässt eine Klage aufsetzen. (Als mein Widerspruch abgelehnt wurde, habe ich gegen die Ablehnung nochmal Widerspruch eingelegt. Dann kam die Antwort, das wäre nicht zulässig und das Jobcenter hat das automatisch an das Gericht weitergeleitet.)
Für den jetzigen Fall folgendes: Geh sofort zu einem Anwalt, der sich mit JC-Klagen auskennt. Das kostet Dich evtl. gar nichts. Anders kommst Du da nicht raus. Der Zoll darf Deine Wohnung aufmachen und Dich auch mitnehmen. Sind die Bescheide ganz falsch oder nur zu hoch? (Ich muß z.B. zurückzahlen, bin aber wegen der Höhe der Rückzahlung in Widerspruch und jetzt vor Gericht. Gleichzeitig habe ich aber eine Ratenzahlung von 10,00€ vereinbart, die ich nur bis zur Höhe meiner Einnschätzung oder bis zum Gerichtsentscheid zahlen werde.) Also, such Dir so schnell wie möglich den richtigen Anwalt, ich hoffe, es ist noch nicht zu spät. Alles Gute, Wed
Hallo Nachtfalke,
wenn ich die Sachlage richtig verstehe, wurden von Seiten des Jobcenters in der Vergangenheit Bescheide erstellt, die Forderungen von Seiten des Jobcenters dir gegenüber geltend machen. Frage: Wenn du der Meinung bist, dass diese Forderungen entweder in der Sache oder in der Höhe falsch sind, warum hast du gegen die Bescheide binnen 4 Wochen nach Erhalt nicht schriftlich oder zur Niederschrift im Jobcenter Widerspruch eingelegt? Nach Einlegen des Widerspruchs wird von einer unabhängigen Stelle- meist der Widerspruchsstelle- ein so genannter Widerspruchsbescheid erlassen. Sollte dieser Bescheid die Rechtmäßigkeit zu Gunsten des Jobcenters feststellen, so kannst du dann beim zuständigen Sozialgericht gegen diesen Bescheid eine Klage eingereichen. Unter Vorlage deines aktuellen SGB II-Bescheides kannst du dann bei dem für deinen Wohnort zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Beratungs- und später auf Prozesskostenbeihilfe stellen. Mit dem Beratungsschein kannst du dich dann vor Gericht oder auch gegenüber der Behörde anwaltlich vertreten lassen. Hierfür würde ich mir dann einen Fachanwalt für Sozialrecht suchen. Sollte/n der/die Forderungsbescheid/e bereits rechtskräftig sein, so stelle einen schriftlichen Überprüfungsantrag (kann formlos gestellt werden „hiermit beantrage ich die Überprüfung des Bescheides vom …“. Dieser ist von der Behörde mit einem neuen Bescheid zu entscheiden, gegen den du dann im Zweifel- binnen 4 Wochen nach Erhalt- wieder Widerspruch einlegen kannst, um so in das laufende Verfahren neu einzusteigen. Während der laufenden Verfahren würde ich noch schriftlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (sprich der Forderungseintreibung) stellen.
Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen.
Gruß
flottebiene
hallo Nachtfalke,
wollte auf Dein 2. Schreiben antworten,aber es hieß Fehler aufgetreten gelöscht. eigentlich wollte ich mich ja heute mit deiner Angelegenheit beschäftigen aber leider kam etwas Privates (mein Sohn ) dazwischen. Kann mich nur entschuldigen aber ich werde meine schlauen Bücher noch wälzen. Ein wenig habe ich schon.
Auskunftsrecht u. -pflicht.
§15 SGB 1
zur Auskunft verpflichtet sind zunächst kommunale Behörden wie Gemeinden, landkreise,Bezirksämter sowie gesetzliche Krankenkassen. Sie sind verpflichtet jedem die zuständigen Leistungsträger zu nennen(§15 Abs. 2 Satz 1 SGB)Angesichts der verwirrenden Zuständigkeiten bei ALG II ist es wichtig über die Zuständigkeiten bescheid zu wissen.
Die Behörden müssen Ihnen in allen Sach u. Rechtsfragen Auskunft erteilen die für Sie „von Bedeutung sein könnte“ die Behörde ist verpflichtet Ihnen z. B. mitzuteilen wie Ihre Regelungen in puncto angemessene Unterkunftskosten aussehen. Anspruch auf Auskunft hat jede natürliche Person, u. jede juristische Person, ( z.B. Vereine o. Verein ein Gründung u. auch nach Zusammenschlüsse, Betroffener Auskünfte sind kostenfrei ( § 64 SGB X ) Sie müssen kurzfristig erteilt werden denn die Leistungsträger sind verpflichtet darauf hin zu wirken , dass 1. jeder Berechtigte die Ihm zustehende Sozialleistungen in zeitgemäßer weise, umfassend und zügig erhält (§ 17 Abs. 1 Nr.1 SGB 1 )
Wenn Ihnen Auskünfte verweigert werden, können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen oder Widerspruch einlegen und Klage einreichen (LPK SGB 1 § 15 Rz.9 )
falsche Auskünfte
Enstehen ihnen durch falsche Auskünfte der Behörde Schäden können sie diese einfordern.
das nennt sich sozialrechtlicher Herstellungsanspruch u. ist eine von der Sozialgerichtsbarkeit entwickelte Rechtsauffassung, wie eine Amtspflichtverletzung ( Art. 34 GG § 839 BGB ) korrigiert werden muss.
Zurückweisen eines Sachbearbeiters.
Wenn Sachbearbeiter als Amtsträger Ihnen gegenüber Ihr Amt nicht „unparteiisch“ ausüben müssen sie das äußern und begründen.
wird von einem Beteiligten (also von Ihnen) das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat…8 der sein Amt tragende Amtsträger ) den Leiter der Behörde … zu unterrichten u. sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten (§ 17 Abs. 1 SGB X )
Es ist aber zu empfehlen den Befangenheitsantrag nicht beim betreffenden Sachbearbeiter zu stellen, sondern schriftlich (erhöht den Druck ) bei dem höchsten Chef/in des Amtes. Nach einem schriftlichen Antrag in dem sie auf eine schriftliche Rückantwort bestehen, erhalten Sie in der Regel auch einen schriftlichen Bescheid. Eine Ablehnung über die Zustellung eines anderen SB zuzuweisen ist ein Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch möglich ist. Beschuldigen Sie auch den Amtsleiter der Befangenheit, hat dieser die jeweilige Aufsichtsbehörde(beim ALg II
die Bundesagentur o. d. zuständige Landesministerium ( (§ 47 Abs. 1 SGB II ), bei den optierenden Kommunen u. der Sozialhilfe der Bürgermeister und den Regierungspräsidenten davon in Kenntnis setzen § 47 Abs. 2 SGB II )
(aus dem Leitfaden Alg II / Sozialhilfe von A-Z)Frank Jäger Harald Thomé
Bis morgen Abend
by medealuna
Ich arbeite weder als Anwalt,Notar o.bezahlte Beraterin.
Dies sind meine eigenen Erkenntnisse , Erfahrungen sowie angelesenes Wissen das
ich hier weitergebe.
hey Nachtfalke,
3-09 Uhr Nacht
( http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/25.html ) geh mal auf die Seiten ( http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/1.html ) du kannst Dich die Beamtenwillkür betreffend auch an die :
Bundesagentur für Arbeit
Kundenreaktionsmanagement
Telefon 09111794497
Fax 0911 179 4789
E-Mail [email protected]
wenden. Öfters versuchen besser per e-mail. wechseln nämlich öfters mal die Telefonnr.
lies Seite 2 u. 3 von dieser Seite ( http://labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/hi… ) so ich muss jetzt in`s Bettchen lohnt sich eigentlich nicht mehr muss um 8:00 Uhr wieder hoch.
by medealuna
Ich arbeite weder als Anwalt,Notar o.bezahlte Beraterin.
Dies sind meine eigenen Erkenntnisse , Erfahrungen sowie angelesenes Wissen das
ich hier weitergebe.
Hey,
ich nochmal hier ist die vollständige Anschrift des
Bundesagentur für Arbeit
Ba-Service-Haus
Kundenreaktionsmanagement
Regensburger Str. 104
90478 Nürnberg
Tel. 0911 / 179-0
Fax: 0911 /179-2123
E-mail: Service-HausKundenreaktionsmanagement@arbeitsagentur.deKundenreaktionsmanagement (KrM)
Im Einzelfall kann es sinnvoll sein sich an das (KrM) zu wenden.
Diese prüft Ihre Beschwerde. Wenn es zu der Auffassung kommt das unrecht gehandelt wurde,greift es ein. Es sind viele Fälle bekannt die dadurch zum Erfolg führten. Bitte melde Dich heute Abend bei mir.
Dienstaufsichtsbeschwerde Adressaten:
-die direkten Vorgesetzten, (Abteilungsleiter, Dienststellenleiter).
-die Amtsleitung,
-der Dezernent / Beigeordnete für Soziales
-der Oberbürgermeister, Oberstadtdirektor o. Kreisdirektor.
-die Fachaufsicht beim Regierungspräsidenten.
-der Regierungspräsidenten selbst.
-oder auch der / die Bürgerbeauftragte.
Alg II /Sozialhilfe a-z (F. Jäger, H. Thomè )
by medealuna
Ich arbeite weder als Anwalt,Notar o.bezahlte Beraterin.
Dies sind meine eigenen Erkenntnisse , Erfahrungen sowie angelesenes Wissen das
ich hier weitergebe.
Ein Formfehler nach dem anderen.
Ich kann hier nur raten umgehend zu dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht zu gehen und den Antrag um Vollziehungsunterbrechung, bzw. Vollstreckungsunterbrechung per einstweiliger Verfügung zu stellen. Gleichzeitig den Antrag um gerichtliche Entscheidung den Gesamtvorgang betreffend, einreichen.
Grüße