gut, soweit also die Fakten.
Das war zwar nicht nötig, ist aber dennoch kein Fehler.
Ich entnehme daraus auch, daß Du Deine Wohnung selbst verwaltest.
Die Betriebskostenabrechnung muß immer vom aktuellen Eigentümer für den gesamten mit dem Mieter vereinbarten Abrechnungszeitraum gemacht werden.
Die Hausverwaltung ist für das Gemeinschaftseigentum zuständig.
Eine ET-Wohnung ist jedoch Sondereigentum.
Die Hausverwaltung wäre daher für die Betr.kosten-Abr. eines Mieters nur zuständig, wenn der Wohnungs-Eigentümer einen Vertrag über Sondereigentum-Verwaltung abgeschlossen hätte.
In so einem Fall bräuchte sich der Whgs.eigentümer um gar nichts zu kümmern.
Du als jetziger Eigentümer mußt mit dem Mieter über 12 Monate abrechnen.
Du als jetziger Eigentümer mußt vom Voreigentümer den entsprechenden Betrag der Mieter-Vorschuß-Zahlungen einfordern. Dieser Betrag steht Dir zu!
Wenn der Abrechnungszeitraum des Mieters 01.01 bis 31.12. ist, dann wären das die Vorschüsse von 6 Monaten.
Schau mal in Deinen Kaufvertrag, ob das nicht so wie von mir beschrieben unter „Übergang Lasten“ dort aufgeführt ist.
Aha.
Für die Betriebskosten 2017 ist dieser Termin unerheblich, denn es wird über die WEG-Jahresabrechnung 2016 abgestimmt.
Die Zahlen für 2017 kommen dann erst bei der Versammlung im nächsten Jahr dran und dann kannst Du erst die Betr.kosten-Abr. für den Mieter machen.
Aber der jetzige Termin ist eine gute Gelegenheit, Dich mit dem Voreigentümer über die Mieter-Vorschüsse zu verständigen.
P.S. Die bisherigen Antworten kannst Du alle vergessen. Da weiß keiner, wie es geht! 
Gruß
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