Da ist eine ganze Menge zu zu sagen, weil das so einfach nicht stimmt:
Das Postgeheimnis umfasst grundsätzlich alle Postsendungen von der Übernahme der Sendung durch das Postunternehmen bis zu ihrer Auslieferung an die Empfänger. Eine E-Mail ist keine Postsendung. Weiterhin gilt das Postgeheimnis (als umfassendere Definition eines Briefgeheimisses) nur für den Transport einer Postsendung (von der Übernahme durch das Postunternehmen bis zur Auslieferung an den Empfänger). Auch insoweit kann es hier nicht greifen, weil der Empfänger selbst hier die E-Mail weitergeleitet hat, und es nicht während des durch das Postgeheimnis geschützten Transports abgefangen und an Dritte weitergeleitet worden ist. Letztendlich gilt das Postgeheimnis grundsätzlich nur für Postunternehmen, was schon dadurch klar wird, dass eben nur der Transport durch ein Postunternehmen geschützt ist. Einzige Ausnahme ist in § 206 Abs. 4 StGB, dass auch sonstige „Amtspersonen“ sich strafbar machen können, die Kenntnisse während des Transports erlangt haben (z.B. wenn ein Brief im Rahmen einer Straftat während des Transports gestohlen und dann der Polizei in die Hände geraten ist). Unsere Fragestellerin ist aber offensichtlich auch keine Amtsperson, die in amtlicher Tätigkeit diese Mail erhalten hat.
Und beim Fernmeldegeheimnis sieht es auch nicht anders aus. Auch da ist lediglich der Transport geschützt. Gefährlich kann es hier für Unternehmen werden, die eigene E-Mail-Systeme betreiben, und hierüber Zugriff auf Mails vor Zustellung an den Empfänger nehmen. Aber sobald die Mails zugestellt sind, und es in der Hoheit des Empfängers liegt, sie in einem Speicher dieses Systems zu belassen, oder sie dort zu löschen, ist auch Essig mit dem Fernmeldegeheimnis.
Die Weitergabe einer Mail kann allerdings mit dem Datenschutz, dem allgemeinen Persönlichkeits- oder auch dem Urheberrecht kollidieren. Aber auch dafür ist hier bislang kein Ansatz zu erkennen.
Insoweit sehe ich hier in der Drohung mit einer Anzeige nicht mehr und nicht weniger als „heiße Luft“ von einer ggf. rechtlich nicht sonderlich bewanderten Behördenmitarbeiterin.