Sind wir hier in der Kirche oder in einem Wissensforum?
Der Schutz des Postgeheimnisses bezieht sich auf alle Postdienstleistungen im Sinne des § 4 Nr. 1 PostG. Dies sind die Beförderung von
• Briefsendungen,
• adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt,
• Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften,
unabhängig davon, ob es sich um offene oder verschlossene Sendungen handelt.
Wo sind da nochmal die E-Mails aufgeführt?
(davon abgesehen, dass @Wiz auch noch das Fernmeldegeheimnis erwähnt hat)