Wer verlangt das?
Das Deutsche Studentenwerk schreibt u.a. dazu (1.7, S.32):
" Die Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer – nicht Regelstudienzeit – um bis zu drei
Semester gilt als unproblematisch (VwV 16.1.1.6.2)…
In der Verwaltung und Rechtsprechung hat sich eine Höchstdauer von zehn Jahren für den gesam-
ten Studienaufenthalt einschließlich der Studienvorbereitung, aber ohne Berücksichtigung der Pro-
motionszeit, als generelle Grenze etabliert (VwV AufenthG 16.2.7)."
Demnach könnte ein Drittstaatler z.B. problemlos 18 Semester VWL an der Universität Köln studieren, wenn es stimmt, dass dort die durchschnittliche Studiendauer 15,8 Semester beträgt, bei einer Regelstudienzeit von 9 Semestern.
Die Beispiele aus der Rechtssprechung lassen mich zudem vermuten, dass ggf. gegen eine Entscheidung der Ausländerbehörde geklagt werden kann.