Hier noch ein paar juristische Gedankenfetzen:
Meine kursorische PrĂŒfung hat im Internet keine Quelle zutage gefördert, welche die Behauptung, die Entsorgung eines Briefes im Altpapier erfĂŒlle den Straftatbestand der SachbeschĂ€digung, konkret hĂ€tte belegen können. Zwar gibt es Verweise auf die Kommentare von Fischer und Schönke/Schröder. Ob in denen aber das steht, was da angeblich stehen soll, ist unklar. Letztlich geht es um die Abgrenzung der strafbaren SachbeschĂ€digung von der straflosen Sachentziehung.
NatĂŒrlich erfĂŒllt es den objektiven Tatbestand von § 202 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses), einen falsch zugestellten Brief einfach zu öffnen. Die Strafbarkeit setzt aber voraus, dass die Tat von einem entsprechenden (Eventual-)Vorsatz getragen wird: Der TĂ€ter hĂ€lt es wĂ€hrend der Tat zumindest fĂŒr möglich, dass er unbefugt einen Brief öffnet, der an einen anderen Adressaten gerichtet ist, und er nimmt diese Möglichkeit billigend in Kauf. Absicht und direkter Vorsatz wĂŒrden natĂŒrlich erst recht genĂŒgen, fahrlĂ€ssiges, auch leichtfertiges Verkennen hingegen nicht.
Zivilrechtlich könnte man an einen Schadensersatzanspruch aus Deliktrecht, insbesondere aus § 823 BGB, denken. Vielleicht macht die Frage nach dem Strafrecht hier einen Unterschied. Denn nur bei § 823 Abs. 2 BGB kommt der Ersatz eines Vermögensschadens ins Betracht, und der setzt den VerstoĂ gegen ein Schutzgesetz voraus, welchen man in § 303 StGB (SachbeschĂ€digung) sehen mĂŒsste.
Andererseits wird der redliche und unverklagte Besitzer einer Sache bei Vorliegen einer sogenannten Vindikationslage weitgehend vor SchadensersatzansprĂŒchen geschĂŒtzt (§ 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB). Von einer Vindikationslage spricht man, wenn der EigentĂŒmer von dem Besitzer die Herausgabe einer Sache verlangen kann (§ 985 BGB). Das spricht deutlich gegen eine deliktische Haftung und beschrĂ€nkt eine Haftung auf §§ 989 f. BGB.
Damit kann vermutlich auch die Frage dahinstehen, ob SchadensersatzansprĂŒche aus § 280 Abs. 1 BGB möglich sind. Diese setzen ein SchuldverhĂ€ltnis voraus. Ein NachbarschaftsverhĂ€ltnis ist kein solches. Vielleicht ergibt sich etwas anderes, wenn es hier um eine WohnungseigentĂŒmergemeinschaft geht. Das mĂŒsste mal jemand prĂŒfen âŠ