Hallo!
Wer bestimmt denn, was
„Erfindungshöhe“ und :„unveröffentlichte Neuheit“ :ist?
Hallo!
Die Aufgabe besteht in der Harmonisierung der Verfahrensweisen in den Mitgliedstaaten der EU und beim Europäischen Patentamt. In Deutschland leben wir diesbezüglich auf einer Insel der Glückseligkeit, denn die Regelungen des nationalen Patentgesetzes und die Handhabung durch das Patentamt halte ich für praxisgerecht. In der Natur der Sache liegend gab es schon immer unterschiedliche Meinungen bezüglich der Erfindungshöhe. Hierzulande sind aber weder Softwarepatente noch Trivialpatente ein Problem. Software an sich ist nämlich in Deutschland definitiv nicht patentierbar, sondern wird vom Urheberrecht geschützt. Trivialpatente kommen auf allen technischen Gebieten durchaus vor, weil sie aufgrund vorhandener Ermessensspielräume unvermeidbar sind. Sie sind aber kein Problem, allenfalls ein Problem der Anmelder, die für angreifbaren Kram Geld und Zeit aufwenden. Triviales kommt zur Anmeldung, weil z. B. in den Entwicklungsabteilungen großer Unternehmen regelmäßige Veröffentlichungen und Patentanmeldungen zum Image gehören. Wer Unsinniges unbedingt anmelden möchte, versucht es besser nicht im Lande, sondern außerhalb Deutschlands. Die Regelungen des hiesigen Patentamts sind nämlich klar und verhindern Mißbrauch zumindest weitgehend. In diesem Zusammenhang empfehle ich die Lektüre folgender Seiten: http://www.dpma.de/infos/schutzrechte/verfahren11.html http://www.dpma.de/infos/einsteiger/einsteiger_pat02… .
Außerhalb Deutschlands, in den USA und in manchen EU-Ländern, ist reine Software patentierbar. Die in diesem Thread aufgeführten teils belustigenden, teils bedenklichen Patente sind Europäische Patente, die erteilt werden konnten, weil es die jetzt geplante EU-Richtlinie nicht gab. Anzumerken bleibt, daß die Beispiele überwiegend aus der gleichen Quelle stammen, die ich für tendenziös, wenn nicht sogar unseriös halte. Etliche Interpretationen haben nämlich mit dem Text des jeweiligen Patents nur wenig zu tun. Um das zu erkennen, muß man sich aber die Mühe machen, sich durch nicht immer einfache Patenttexte in voller Länge zu quälen. Die Wiedergabe willkürlich ausgewählter Textauszüge erlaubt keine Beurteilung. Es ist schon unseriös, wenn im Zusammenhang mit der EU-Richtlinie von „Softwarepatenten“ die Rede ist. Die EU-Richtlinie computerimplementierter Software will gerade die Patentierbarkeit von reiner Software im EU-Raum zukünftig verhindern. Es geht nicht um Softwarepatente, sondern um Verhinderung derselben! Es geht darum, nur Software als Teil einer technischen Einrichtung dem Patentschutz zugänglich zu halten, wie dies auch vom Deutschen Patentamt gehandhabt wird.
Die Patentierbarkeit computerimplementierter Software halte ich ebenso für unverzichtbar, wie ich den Urheberrechtsschutz für reine Software, Musik, Spiele, Filme etc. für zwingend erforderlich halte.
Zum Einwand, man könne doch nicht dauernd darauf achten, womöglich fremde Schutzrechte zu verletzen: Das kann man nicht nur, das muß man sogar! Wer Bilder verwendet, nimmt eigene oder besorgt sich das Einverständnis des Urhebers. Das Gleiche gilt für Musik. Mir kann niemand erzählen, nicht zu bemerken, wenn er z. B. ein fremdes Foto verwendet oder sich an fremder Software zu schaffen macht. Ich weiß bei meiner Arbeit recht genau, was am Markt vor sich geht, wer noch im gleichen Segment tätig ist. Im übrigen nützen ohne diese Kenntnis auch eigene Schutzrechte nichts, weil man Schutzrechtsverletzungen selbst bemerken muß, sie werden nur auf Antrag und nicht von Amts wegen verfolgt. In Laufe mehrerer Jahrzehnte kam es schon mehrmals vor, daß mir jemand auf die Finger klopfen wollte, weil er angeblich ein Schutzrecht besitzt, das ich verletzte. Es gibt immer wieder Leute, die versuchen, aus alten Hüten Abmahn-Kapital zu schlagen. In solchen Fällen teilt man dem Abmahner mit, daß entweder augenblicklich Ruhe herrscht oder andernfalls das schon lange zum Stand der Technik gehörende vermeintliche Schutzrecht angegriffen wird. Bisher herrschte immer sofort Ruhe. Übrigens waren die Dünnbrettbohrer-Abmahnanwälte stets als solche zu erkennen, weil sie unfähig waren, eine Abmahnung hieb- und stichfest mit verifizierbaren Angaben zu formulieren. Die vergleichsweise geringe Zahl substanzhaltiger Schutzrechte in einem begrenzten Marktsegment sind den dort Tätigen i. d. R. bekannt. Anderer Leute Sachen und Rechte zu beachten, gehört nun mal zum Beruf.
Gruß
Wolfgang